Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2002 – 2 StR 63/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 63/02

BESCHLUSS

vom

17. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 ge-

mäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2001,

mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom

20. September 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird

aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß

§ 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:

"Gegen das am 20. September 2001 in Anwesenheit des Angeklagten

verkündete Urteil hat dieser am 22. September 2001 Revision eingelegt; der

Schriftsatz trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z.

in B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem Land-

gericht Trier vertreten hat. Am 6. November 2001 wurde das Urteil dem Vertei-

diger zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde am

6. Dezember 2001 beim Landgericht angebracht. Mit Beschluß vom

21. Dezember 2001 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig (§ 346

Abs. 1 StPO). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst keine

handschriftlichen Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt Z.

schließen ließen. Der Angeklagte hat - mit am 8. Januar 2002 beim Land-

gericht Trier eingegangenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 - rechtzeitig auf

Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen; die

Bezeichnung des Rechtsbehelfs als 'sofortige Beschwerde' ist unschädlich

(§ 300 StPO).

Der Beschluß des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen

Bedenken. Die Revisionseinlegung ist rechtswirksam. Die in § 341 Abs. 1 StPO

für die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt

eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, daß aus

dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist,

von wem die Erklärung herrührt. Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom

21. September 2001 läßt - aufgrund des Briefkopfes und des computerge-

schriebenen Diktatzeichens "Z-H" neben der Datumsangabe - zweifelsfrei den

Urheber erkennen (OLG Oldenburg, NJW 1983, 1072 [1072 f.]; siehe bereits

RGSt 67, 385 [388 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schriftsatz schon unter dem

21. September 2001 verfaßt wurde, nachdem die Hauptverhandlung am Vortag

in Gegenwart von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger stattgefunden hatte.

Danach bestehen keine Zweifel, daß die Revision wirksam von Rechtsanwalt

Z. als Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Der angefochte-

ne Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben. Auf den Wiedereinset-

zungsantrag kommt es somit nicht an."

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BVerfGE 15, 288, 291; BGHSt 2, 77,

78).

Nach Auffassung des Senats steht auch fest, daß es sich nicht lediglich

um einen Entwurf handelt, sondern daß das Schriftstück mit Wissen und Wol-

len des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden

ist (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 128 m.w.N.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf