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BGH Urteil vom 17.04.2002 – IV ZR 89/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen-

den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin

Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

17. April 2002

für Recht erkannt :

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2001

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Angestellter einer Sparkasse, war bei der Beklagten,

der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), pflichtversi-

chert. Die Sparkasse - als Beteiligte der Beklagten im Sinne des § 19 ih-

rer Satzung (VBLS) - kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. De-

zember 1999.

Die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses hat zur Folge, daß

der Kläger, als danach beitragsfrei Versicherter (§ 34 Abs. 1 a VBLS),

bei Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBLS) nur Anspruch auf eine

- derzeit noch - statische Versicherungsrente (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a

VBLS) in Form einer Mindestversorgung hat. Aus § 23 Abs. 2 VBLS er-

gibt sich zudem die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnenden Ge-

genwert an die Beklagte zu leisten, um die aus dem Anstaltsvermögen

aufgrund der Beteiligung zu erfüllenden Verpflichtungen zu decken.

Die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Sparkasse

war erfolgt, um nach Maßgabe einer zwischen Vorstand und Personalrat

am 12. November 1999 getroffenen "Dienstvereinbarung über die Ver-

sorgungsordnung 2000" (im folgenden "VO 2000") ein eigenes Zusatz-

versorgungssystem für ihre Mitarbeiter zu schaffen.

Im Hinblick darauf hatte die Sparkasse bereits am 23. August 1999

mit dem Kläger unter anderem schriftlich vereinbart, daß er einerseits ihr

gegenüber auf Versicherungsleistungen durch die Beklagte unwiderruf-

lich verzichte, andererseits der Beklagten eine in der Vereinbarung vor-

formulierte "Verzichts-/Erlaßerklärung" antragen werde.

Die Beklagte hat die Annahme des ihr vom Kläger darauf hin un-

terbreiteten Angebots vom 23. August 1999 auf Abschluß dieses Erlaß-

vertrages abgelehnt.

Der Kläger meint, die Beklagte sei zur Annahme des Erlaßange-

bots verpflichtet. Aus der beitragsfreien Versicherung bei der Beklagten

habe er im Versicherungsfall lediglich Anspruch auf eine statische Versi-

cherungsrente. Dieser statische Teil, den die Sparkasse im Rahmen ih-

rer Versorgung anrechnen könnte, werde bei Entfallen der Leistungen

der Beklagten im Rahmen des Versorgungssystems der Sparkasse dy-

namisiert, so daß er auf diese Weise bessere, weil höhere Versor-

gungsleistungen erlangen könne. Ihm komme deshalb ein berechtigtes

Interesse am Abschluß der Erlaßvereinbarung zu; gegenläufige Intere s-

sen der Beklagten seien nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt deshalb

die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-

gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht

verpflichtet, das Erlaßangebot des Klägers anzunehmen. Aus den Be-

stimmungen der Satzung der Beklagten ergebe sich eine solche Ver-

pflichtung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und

Glauben nicht. Aus dem das Zivilrecht beherrschenden Prinzip der Pri-

vatautonomie folge auch die Freiheit, den Abschluß eines Vertrages ab-

zulehnen. Das gelte grundsätzlich auch für einen Erlaßvertrag. Daß sich

andere Beziehungen des Gläubigers zu Dritten - hier der Sparkasse - bei

Abschluß eines Erlaßvertrages günstiger gestalten könnten, reiche für

sich allein nicht aus, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Es könne

auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagten für die Ablehnung des

Vertragschlusses keine berechtigten Interessen zur Seite stünden. Eine

Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur

vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen auf den vorliegenden Fall komme

nicht in Betracht.

II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Mit der - satzungsgemäß vorgesehenen (§ 22 VBLS) - Kündi-

gung des Beteiligungsverhältnisses durch die Sparkasse ist - anders als

die Revision meint - die Geschäftsgrundlage für die künftigen Versiche-

rungsansprüche des Klägers nicht entfallen. Art und Umfang dieser Lei-

stungen sind vielmehr - auch für den Fall der Beendigung der Beteili-

gung - in der Satzung der Beklagten, deren Regelungen Allgemeine Ver-

sicherungsbedingungen darstellen (BGHZ 103, 370, 377), ausdrücklich

geregelt (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a VBLS). Das Risiko, nach Kündigung

keine dynamische Versorgungsrente zu erhalten, ist mithin durch den

Vertrag dem Versicherten zugewiesen. Was dergestalt zum Vertragsin-

halt erhoben worden ist, kann nicht bloße Geschäftsgrundlage desselben

sein (vgl. dazu BGHZ 74, 370, 372 f., BGH, Urteil vom 27. September

1991 - V ZR 191/90 - ZIP 1991, 1599 unter 1).

2. Die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des das Versiche-

rungsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben

nicht zur Annahme des Erlaßangebots verpflichtet.

a) Auszugehen ist von einer Bindung (auch) des Klägers - als am

Vertragsschluß nicht beteiligten Versicherten - an die durch den Grup-

penversicherungsvertrag begründeten Rechtsverhältnisse (vgl. dazu

BGHZ 103, 370, 379 f.; 142, 103, 106).

b) Umstände, die ein berechtigtes Interesse des Klägers an der

Erlaßvereinbarung begründen könnten (vgl. BGHZ 136, 161, 166), hat

der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus

der VO 2000, auf die sich der Kläger insbesondere stützen will.

aa) Soweit er meint, er könne nach der VO 2000 seiner Arbeitge-

berin eine volldynamisierte Betriebsrente auch für die Beitragszeit bis

zum 31. Dezember 1999 nur dann beanspruchen, wenn Rentenleistun-

gen der Beklagten und die Pflicht seiner Arbeitgeberin zur Zahlung des

entsprechenden Deckungsbetrages nach § 23 Abs. 2 VBLS entfielen,

findet dies in den Regelungen der VO 2000 keine Stütze. Denn danach

erleidet der Kläger weder bei der Anrechnung der zugrundeliegenden

Dienstzeiten noch bei der Höhe der Versorgungsleistungen durch die

Gewährung der Versicherungsrente seitens der Beklagten Nachteile.

Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 VO 2000, daß die anrechnungsfähi-

ge Dienstzeit die Zeit ist, in der ein versorgungsberechtigter Mitarbeiter

nach seinem Eintritt in die Sparkasse, frühestens nach Vollendung des

17. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in

einem Arbeitsverhältnis zu der Sparkasse gestanden hat. Danach wird

die Dienstzeit, während der der Kläger bei der Beklagten pflichtversi-

chert war, bei Errechnung der Versorgungsleistung nach der VO 2000

nicht in Abzug gebracht.

Auch die Höhe der dem Kläger künftig zustehenden Rentenlei-

stung wird durch die Gewährung der Versicherungsrente im Ergebnis

nicht nachteilig beeinflußt.

§ 18 Abs. 1 der VO 2000 lautet wie folgt :

"(1) Die Sparkasse verpflichtet sich, jedes Jahr eine An- passung der laufenden Versorgungsleistungen entspre- chend der Nettolohnentwicklung durchzuführen."

In § 18 Abs. 2 VO 2000 ist das Verfahren zur Anpassung geregelt.

Die Vorschrift befaßt sich aber nicht mit der Berücksichtigung von Versi-

cherungsleistungen der Beklagten. Diese ergibt sich vielmehr aus § 14

VO 2000. Er lautet :

"Soweit Empfänger einer Versorgungsleistung der Spar- kasse ... Versorgungs- oder Versicherungsrenten aus einer Versicherung bei der VBL erhalten, werden diese Leistun- gen, soweit sie auf Zeiten einer anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß § 4 beruhen, auf die betriebliche Versor- gungsleistung angerechnet."

Das ist nach dem Wortsinn so zu verstehen, daß die Sparkasse

bei Eintritt des Versorgungsfalles zwar einen um die Zahlungen der Be-

klagten gekürzten Betrag zu leisten hat, die dem Empfänger insgesamt

zufließende Versorgung sich dadurch jedoch nicht verringert. Demnach

ist die betriebliche Versorgungsleistung auch für den Zeitraum zu ge-

währen und in die Anpassung der "laufenden Versorgungsleistungen"

gemäß § 18 Abs. 1 VO 2000 einzubeziehen, für den eine Versorgungs-

oder Versicherungsrente der Beklagten bezogen wird. Der Empfänger

soll also durch den Bezug von Leistungen der Beklagten insgesamt nicht

schlechter stehen. Vielmehr wird durch die Anrechnung solcher Leistun-

gen auf die - insoweit zu kürzende - Versorgungsleistung der Sparkasse

lediglich eine Kumulierung der Rentenleistungen vermieden.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich nichts

anderes. Nur diese Auslegung ist auch mit der Erklärung in Ziffer 1 der

1. Ergänzung zur VO 2000 vereinbar, wonach die Sparkasse den Mitar-

beitern garantiert, daß die VO 2000 für diese insgesamt günstiger als die

Versorgung über die Beklagte ist. Hätten die die VO 2000 vereinbaren-

den Parteien demgegenüber vereinbaren wollen, daß die Sparkasse für

Dienstzeiten, für die Ansprüche auf eine Versicherungsrente gegen die

Beklagte bestehen, von eigenen Versorgungsleistungen befreit werde,

so hätte dies einer entsprechend eindeutigen Regelung bedurft. Das gilt

insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß ein Arbeitnehmer eine

Verschlechterung betrieblicher oder auf Tarifvertrag beruhender Versor-

gungszusagen seines Arbeitgebers allenfalls unter besonderen, den er-

langten Besitzstand angemessen berücksichtigenden Voraussetzungen

hinzunehmen braucht (vgl. dazu Förster/Rühmann, Münchner Handbuch

zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 106 Rdn. 1 ff. m.w.N.).

Offenbar versteht auch die Arbeitgeberin des Klägers die VO 2000

in dem genannten - für den Kläger günstigen - Sinne. Dafür spricht je-

denfalls die als Anlage K 10 vorgelegte, undatierte Mitteilung ihres Vor-

standes. Diese enthält - als vorläufig bezeichnete - Berechnungen so-

wohl einer "in Anlehnung an die VBL-Systematik gem. der 2. Ergänzung

zur VO 2000" ermittelten Mindestrente als auch einer Sparkassenrente

des Klägers im Versorgungsfall. In der Anlage 2 des Schreibens, wel-

ches dem Empfänger die Vorteile der Sparkassenversorgung gegenüber

den Leistungen beim Verbleib im Versorgungssystem der Beklagten ver-

deutlichen soll, wird die Sparkassenrente zunächst für die gesamte an-

rechnungsfähige Dienstzeit in dynamisierter Form ermittelt und beziffert.

Im Anschluß an die Berechnungsergebnisse wird erklärt, daß die Spa r-

kassen- bzw. Mindestrente "um eine eventuell von der VBL geleistete

Versicherungsrente gekürzt" werde. Auch dies kann ohne einen anders-

lautenden Hinweis nur so verstanden werden, daß die Sparkasse zwar in

Höhe der Versicherungsrente von der Leistungspflicht befreit sein, der

Gesamtumfang der Versorgung jedoch nicht beeinflußt werden soll. Z u-

dem wird dem Kläger in dem vorausgehenden Formschreiben angeson-

nen, "für die vollständige Umstellung der Versorgung" auf die Versor-

gungsansprüche gegenüber der Beklagten mit beigefügter Verzichtser-

klärung zu verzichten. Es folgt der abschließende Hinweis, daß der Kl ä-

ger bei einem Verzicht auf die Versorgungsleistungen der VBL diese an-

stelle von der Beklagten von der Sparkasse erhalte. Von den - vom Klä-

ger behaupteten - Nachteilen im Falles eines Nichtverzichts ist auch hier

keine Rede.

bb) Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der VO 2000 durch den

Kläger hängt schließlich auch nach dem

Inhalt der von

ihm am

23. August 1999 mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung nicht vom

Abschluß des Erlaßvertrages mit der Beklagten ab. Hierauf weist die R e-

visionserwiderung zu Recht hin.

Ein solcher Inhalt der genannten Individualvereinbarung erschiene

ohnehin bedenklich, weil die Sparkasse damit dem Kläger das Risiko

zuweisen würde,

im Versorgungsfall

für die Dienstzeit bis zum

31. Dezember 1999 schlechtere Leistungen zu erhalten als beim Ver-

bleib im Versorgungssystem der Beklagten, obwohl allein die Sparkasse

selbst - als Arbeitgeberin - durch ihre Kündigung diese Situation unmit-

telbar herbeigeführt hat. Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung,

da die Individualvereinbarung eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.

Zwar ist die Vereinbarung ausweislich ihrer Ziffern 1 und 2 im Hin-

blick auf das durch die Sparkasse zu schaffende "eigenständige Versor-

gungswerk" geschlossen worden und enthält - in Ziffer 2 Satz 2 - den

Hinweis, daß die von der Beklagten zu leistende Versicherungsrente auf

die von der Sparkasse zu erbringenden Versorgungsleistungen "grund-

sätzlich angerechnet" werde. Auch sieht Ziffer 5 die Unwirksamkeit der

Vereinbarung vor, wenn die - als Anlage im Entwurf beigefügte - Ver-

zichtsvereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und der Beklagten nicht

rechtswirksam sein sollte. Künftige Versorgungsansprüche des Klägers

gegenüber der Sparkasse werden davon jedoch nicht berührt.

Das ergibt sich schon aus der Präambel der VO 2000 und deren

§ 1, nach denen jeder Mitarbeiter der Sparkasse, der am 31. Dezember

1999 in einem regelmäßigen Beschäftigungsverhältnis zur Sparkasse

steht, mit dem Tag seines Eintritts in die Sparkasse eine Anwartschaft

auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versor-

gungsordnung erwirbt. Eine einzelvertragliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 2

c VO 2000), durch die ein Mitarbeiter von der Aufnahme in den Kreis der

Versorgungsberechtigten ausgeschlossen werden kann, liegt mit der

Vereinbarung vom 23. August 1999 offensichtlich nicht vor.

Dem Kläger entgehen bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom

23. August 1999 lediglich die in Ziffer 4 genannten Vorteile. Nach Zif-

fer 4 verpflichtet sich die Sparkasse, Lohnsteuerzahlungen, die der Klä-

ger in der Vergangenheit auf die Umlage an die Beklagte geleistet hat,

beim Finanzamt geltend zu machen und zuzüglich eines Betrages von

30 DM je Umlagejahr seit 1974 unter Abzug individueller Steuern und

Abgaben zu erstatten.

Ein auf die Steuererstattung gemäß Ziffer 4 gerichtetes Interesse

am Zustandekommen des Erlaßvertrages mit der Beklagten hat der Kl ä-

ger aber weder geltend gemacht noch näher beziffert. Selbst wenn ein

solches Interesse berücksichtigt werden könnte, wäre es allein nicht

ausreichend, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu recht-

fertigen.

c) Auf ein wirtschaftliches Interesse seiner Arbeitgeberin an dem

Erlaß kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Felsch