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BGH Urteil vom 17.04.2002 – IV ZR 91/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

VVG § 6 Abs. 2 AFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2

Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erfor- derlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2).

BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 17. April 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird - unter ihrer Zurück-

weisung im übrigen - das Urteil des 14. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

27. Februar 2001 aufgehoben. Die Berufungen der Par-

teien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Fulda vom 29. Juni 2000 werden mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß von den erstinstanzlichen Kosten

des Rechtsstreits der Kläger 80% und die Beklagte 20%

tragen.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der

Kläger 80%, die Beklagte 20%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Eigentümer eines bäuerlichen Anwesens, früher beste-

hend aus Wohngebäude, Ställen und Scheunen, hatte bei der Beklagten

eine gebündelte Gebäudeversicherung gegen Feuerschäden zum gleiten-

den Neuwert abgeschlossen, welcher Versicherungsbedingungen der Be-

klagten zugrunde liegen, die inhaltlich den Allgemeinen Bedingungen für

die Feuerversicherung (AFB 87) entsprechen.

Im Juli 1994 wurde dem Kläger die Baugenehmigung erteilt, den

mittleren Scheunentrakt abzureißen und statt dessen vier Wohnungen zu

errichten. Damit verbunden war die Auflage, den von den Umbaumaß-

nahmen betroffenen Gebäudeteil durch klassische Brandwände von den

angrenzenden Gebäudeteilen abzuschotten.

Am 10. April 1999 - zu dieser Zeit waren zwei Wohnungen fertigge-

stellt und bewohnt - legte ein unbekannter Täter Feuer im nicht umge-

bauten ehemaligen Stall-/Scheunenbereich. Dieser Gebäudeteil brannte

infolgedessen weitgehend nieder. Weil er unmittelbar an die neu errich-

teten Wohnungen angrenzte und die dortige Trennwand noch nicht zur

Brandschutzmauer ausgebaut worden war, griff das Feuer auch auf den

Wohnbereich über und richtete dort Schäden an.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die

Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten durch den Brand verursach-

ten Schaden zu ersetzen. Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag mit

Schreiben vom 5. Mai 1999 gekündigt hatte, hat Versicherungsleistungen

abgelehnt, weil der Kläger gegen die behördliche Auflage, eine Brand-

mauer zu errichten, verstoßen habe. Darin liege zugleich eine Obliegen-

heitsverletzung und eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festge-

stellt, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz der Schäden am ehemaligen

Stall-/Scheunengebäude verpflichtet. Hinsichtlich der Neuwertspitze hat

es diese Ersatzpflicht unter den Vorbehalt der Sicherstellung der Wie-

dererrichtung eines Scheunengebäudes gleicher Art und Zweckbestim-

mung bis zum 10. April 2002 gestellt. Nach Berufungen beider Parteien

hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner

Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dadurch,

daß er zwischen dem ehemaligen Stallgebäude und dem Wohnkomplex

noch keine Brandmauer errichtet hatte, gegen die Auflage aus der Bauge-

nehmigung verstoßen und zugleich eine gefahrvorbeugende Obliegenheit

im Sinne von § 6 Abs. 2 VVG verletzt. Er könne sich nicht darauf berufen,

die Brandmauer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet sein

müssen.

Infolge der Obliegenheitsverletzung sei die Beklagte gemäß § 7

Nr. 1 a und 2 AFB 87 von der Leistung frei. Der Kläger habe jedenfalls

nicht auszuräumen vermocht, daß die Verletzung auf grober Fahrlässi g-

keit beruht.

Auch der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG sei dem

Kläger nicht gelungen. Für den Schaden am Wohnkomplex scheitere er

schon daran, daß das Feuer gerade durch die (auflagewidrigen) Öffnun-

gen der nicht zur Brandschutzmauer ausgebauten Trennwand auf die

Wohnungen übergegriffen habe. Aber auch für das ehemalige Stallgebäu-

de gelte nichts anderes. Denn obgleich der Brand dort von einem Unbe-

kannten gelegt, die fehlende Brandmauer mithin nicht für die Brandent-

stehung ursächlich geworden sei, habe sich der Auflagenverstoß jeden-

falls auf die Schadenshöhe ausgewirkt. Ein Vergleich der Absätze 2 und 3

des § 6 VVG zeige, daß die erstgenannte Vorschrift eine teilweise Lei-

stungsfreiheit des Versicherers nicht vorsehe. Stehe - wie hier - fest, daß

sich die Obliegenheitsverletzung auf die Versicherungsleistung auswirke,

befreie dies den Versicherer umfassend von seiner Leistungspflicht. Die

nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG erforderliche Kündigung des Versicherungs-

vertrages habe die Beklagte rechtzeitig ausgesprochen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit Stand, als das Be-

rufungsgericht dem Kläger Versicherungsleistungen für Schäden am

Wohnkomplex versagt hat.

Nach § 7 Nr. 1 a der vereinbarten Versicherungsbedingungen hat

der Versicherungsnehmer unter anderem alle behördlichen Sicherheits-

vorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, so ist der Versi-

cherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung be-

rechtigt, aber auch leistungsfrei. Dabei tritt Leistungsfreiheit nicht ein,

wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be-

ruht (§ 7 Nr. 2 der Bedingungen).

1. Der Kläger hat die Obliegenheit, alle behördlichen Sicherheits-

vorschriften zu beachten (§ 7 Nr. 1 a AFB 87), verletzt. Die Auflage in der

Baugenehmigung, den zu errichtenden Wohnkomplex durch Brandmauern

von den übrigen Gebäudeteilen abzuschotten, ist eine behördliche Si-

cherheitsvorschrift. Sie hätte, wie das Berufungsgericht zu Recht an-

nimmt, schon zur Zeit des Brandes erfüllt sein müssen.

Erfolglos beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es

verfahrensfehlerhaft unterlassen, vom Kläger angebotene Beweise zu er-

heben. Diese Beweisangebote waren darauf gerichtet, daß eine dritte

Wohnung im Wohnkomplex noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Darauf

kam es hier aber nicht an. Denn das Berufungsgericht ist ohnehin davon

ausgegangen, daß diese Wohnung - wie unter Beweis gestellt - nicht fer-

tiggestellt war. Es hat auch nicht verkannt, daß die Baugenehmigung nicht

exakt festgelegt hatte, wann die Brandmauer im Rahmen der gesamten

Umbaumaßnahmen fertigzustellen war, und daß ihr Fehlen jedenfalls im

Herbst 1997 noch nicht zu Beanstandungen durch die zuständige Baube-

hörde geführt hatte. Das Berufungsgericht hat die Auflage in der Bauge-

nehmigung aber ohne Rechtsfehler nach ihrem Zweck ausgelegt und dar-

auf abgestellt, daß zur Zeit des Brandes die beiden unmittelbar an die

vorgesehene Brandmauer angrenzenden Wohnungen bereits fertiggestellt

und bewohnt waren. Damit war, auch für den Kläger erkennbar, die Gefah-

renlage eingetreten, der die Auflage der Baugenehmigung gefahrmindernd

entgegentreten sollte. Deshalb war der Zeitpunkt, zu dem diese Brand-

wand spätestens zu errichten war, zur Zeit des Brandes jedenfalls über-

schritten, ohne daß es noch auf eine genaue Festlegung des maßgebl i-

chen Zeitpunkts oder den Bauzustand der dritten Wohnung angekommen

wäre.

Nichts anderes besagt die Bewertung des Berufungsgerichts, die

dritte Wohnung habe mit der geforderten Brandwand “nichts zu tun”. Ent-

gegen der Auffassung der Revision ist damit keine brandschutztechnische

Frage angesprochen, die ohne sachverständige Hilfe nicht hätte beant-

wortet werden dürfen.

2. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsurteil den Entschuldi-

gungsbeweis des Klägers nach § 7 Nr. 2, letzter Satz AFB 87 als ge-

scheitert an. Die zur Darlegung grober Fahrlässigkeit erforderliche Ge-

samtabwägung aller Umstände (vgl. dazu z.B. BGHZ 119, 147, 149) kann

dem Inbegriff der Urteilsgründe ausreichend sicher entnommen werden.

Ob dem Kläger der Entlastungsbeweis gelungen ist, erörtert das Beru-

fungsgericht im unmittelbaren Anschluß an die Frage der Obliegenheits-

verletzung. Daß es die dazu angestellten Erwägungen bei der Frage nach

dem Verschuldensmaßstab aus dem Auge verloren oder im übrigen den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt haben könnte, ist nicht

zu besorgen.

Für leichte Fahrlässigkeit des Klägers könnte allenfalls sprechen,

daß die zuständige Baubehörde anläßlich der Bauzustandsbesichtigungen

im Herbst 1997 auf die fehlende Brandwand noch nicht hingewiesen hatte.

Damit setzt sich das Berufungsurteil aber auseinander und legt dar, der

Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß die Behörde ohne er-

sichtlichen Grund auf die Einhaltung der Auflage habe verzichten wollen.

Das bewegt sich angesichts der drohenden, erheblichen Gefahr für Leib,

Leben und Sachwerte, ferner des dargelegten Zeitablaufs im Rahmen zu-

lässiger tatrichterlicher Bewertung.

3. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils

sind die (auflagewidrigen) Öffnungen in der Trennwand zwischen dem

ehemaligen Stallgebäude und dem Wohnbereich für das Übergreifen des

Feuers auf die Wohnungen ursächlich geworden. Damit hat sich einer-

seits gerade die Gefahr verwirklicht, der die Auflage aus der Baugeneh-

migung entgegentreten wollte, zum anderen scheidet für die im Wohnbe-

reich eingetretenen Schäden ein Kausalitätsgegenbeweis des Klägers im

Sinne von § 6 Abs. 2 VVG aus.

4. Anders liegt es aber beim Schaden am ehemaligen Stall-/Scheu-

nengebäude.

a) Das Berufungsgericht hat seine Zurechnung der Obliegenheits-

verletzung zum eingetretenen Schaden lediglich auf die Kausalitätsprü-

fung nach § 6 Abs. 2 VVG beschränkt, das Brandgeschehen an beiden

Gebäudeteilen insoweit als einheitlichen Vorgang bewertet. Aus einem

Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vor-

schrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Ur-

teil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR

1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt

("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer je-

denfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.

b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraus-

setzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach

dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheits-

vorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der

verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüf-

ten - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Se-

natsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172

unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2;

13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils

m.w.N.).

Ebenso wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137,

142) muß auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein

innerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen

Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen. Fehlt er

deshalb, weil die Schadenfolge nicht zu denjenigen gehört, denen die

Schutzvorschrift vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherer

nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt

dann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. Dezember

1975 aaO). Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat für den

durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den

Versicherer vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit

der Mißachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (Se-

natsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N.).

c) Das hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Die Auflage, den

neu entstandenen Wohnbereich nach beiden Seiten durch Brandmauern

gegen die übrigen Gebäudeteile abzuschotten, sollte zwar das Übergrei-

fen eines einmal entstandenen Brandes auf den jeweils anderen Gebäu-

deteil verhindern helfen und insbesondere die Wohnungen vor in den

Wirtschaftsgebäuden ausgebrochenem Feuer schützen. Die Entstehung

des Brandes - zumal eines vorsätzlich gelegten - im Stallgebäude und

dessen Ausbreitung in diesem konnte und sollte damit nicht verhindert

werden. Soweit das ehemalige Stallgebäude niedergebrannt ist, steht dies

mithin nicht im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der mit

der Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahr. Deshalb kann sich die

Beklagte insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

5. Für eine Leistungsbefreiung der Beklagten aus dem Gesichts-

punkt einer vom Kläger nicht angezeigten Gefahr oder Gefahrerhöhung

ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.

a) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien vor Abschluß des

Änderungsvertrages vom 22. April 1999 bestehenden Versicherungsver-

trages kommt Leistungsfreiheit gemäß §§ 23, 25 VVG schon deshalb nicht

in Betracht, weil der Zustand der als Brandmauer auszugestaltenden

Mauer zwischen Wohnbereich und Wirtschaftsgebäude unverändert ge-

blieben ist. Bereits das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hinge-

wiesen, daß insbesondere die Öffnungen in der Wand bereits vorhanden

waren. Schon eine Erhöhung der Gefahr liegt danach jedenfalls insoweit

nicht vor.

b) Wenn die Beklagte schließlich mit Blick auf den Änderungsantrag

vom 2. März 1999 eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit darin erken-

nen will, daß der Kläger die Nichterfüllung der Brandschutzauflage ver-

schwiegen habe, führt auch das nicht zu ihrer Leistungsfreiheit, denn eine

etwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit hätte lediglich ein Rücktritts-

recht des Versicherers begründet, §§ 16, 20 VVG. Den Rücktritt vom Ver-

trag hat die Beklagte nicht erklärt. Eine Umdeutung der Kündigung in ei-

nen Rücktritt kommt nicht in Betracht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG

26. Aufl. § 20 Rdn. 7; BK-Voit, VVG § 20 Rdn. 17).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Felsch