Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 414/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. April 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2000 wird nicht an-

genommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.053,11 €

(88.116,23 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar hätte die Klä-

gerin die Entstehung der Steuerverbindlichkeit durch unentgeltliche Übertra-

gung

des Betriebsgrundstücks an ihren Ehemann vermeiden können. Der ihr da-

durch entstandene Vermögensverlust wäre jedoch höher gewesen als die

steuerliche Belastung infolge der Betriebsaufgabe. Eine andere für sie günsti-

gere Alternative hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig

dargelegt.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser