BGH Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 414/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. April 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2000 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.053,11 €
(88.116,23 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar hätte die Klä-
gerin die Entstehung der Steuerverbindlichkeit durch unentgeltliche Übertra-
gung
des Betriebsgrundstücks an ihren Ehemann vermeiden können. Der ihr da-
durch entstandene Vermögensverlust wäre jedoch höher gewesen als die
steuerliche Belastung infolge der Betriebsaufgabe. Eine andere für sie günsti-
gere Alternative hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig
dargelegt.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser