BGH Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 450/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. April 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000, be-
richtigt durch Beschluß vom 16. November 2000, wird nicht ange-
nommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 €
(100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Annahme, dem Kläger seien alle Werklohnforderungen der W.
GmbH gegen die I. GmbH aus dem Bauvor-
haben abgetreten worden, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die re-
visionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dasselbe trifft für die Beurteilung zu,
die Klägerin habe nach Erwirkung des Titels gegen die Hauptschuldnerin die
Fälligkeit ihrer Forderung nicht erneut darlegen müssen. Der Kläger hat die
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom
9. Mai 1998 form- und fristgerecht angezeigt.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser