Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2002 – IX ZR 450/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. April 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000, be-

richtigt durch Beschluß vom 16. November 2000, wird nicht ange-

nommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 €

(100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Die Annahme, dem Kläger seien alle Werklohnforderungen der W.

GmbH gegen die I. GmbH aus dem Bauvor-

haben abgetreten worden, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die re-

visionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dasselbe trifft für die Beurteilung zu,

die Klägerin habe nach Erwirkung des Titels gegen die Hauptschuldnerin die

Fälligkeit ihrer Forderung nicht erneut darlegen müssen. Der Kläger hat die

Inanspruchnahme aus der Bürgschaft jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom

9. Mai 1998 form- und fristgerecht angezeigt.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser