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BGH Beschluss vom 18.04.2002 – 3 StR 29/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 29/02

BESCHLUSS

vom

18. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 10. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Verständlichkeit der Urteilsgründe leidet darunter, daß im Abschnitt II

die Vorgeschichte und der Tathintergrund in übermäßiger Breite und Ausführ-

lichkeit geschildert wird, ohne daß aus der Darstellung ausreichend deutlich

wird, wann die Schilderung der abgeurteilten Straftaten beginnt.

Durch die sehr milden Strafen, die auch wenig geeignet erscheinen, in der

Bekämpfung der um sich greifenden Korruption die wünschenswerte general-

präventive Wirkung zu entfalten, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert

wie durch die kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und 3

StGB. Soweit dabei der Verzicht auf eine angemessene Sanktion im wesentli-

chen damit begründet wird, daß den Angeklagten bereits der Verlust seiner

Beamtenstellung "hart getroffen" hat, bleibt außer Betracht, daß sich dieser

Verlust bei einem derartigen Mißbrauch der Beamtenstellung ohnehin von

selbst versteht. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Ange-

klagte nach den Feststellungen seit vielen Jahren bis heute ohne Erbringung

einer Arbeitsleistung 50 % seiner früheren Dienstbezüge in Höhe von nunmehr

noch monatlich 3.000 bis 3.500 DM erhalten und gleichzeitig dank seiner fach-

lichen Fähigkeiten ein Bauunternehmen auf den Namen seiner Ehefrau führen

konnte.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker