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BGH Beschluss vom 18.04.2002 – 3 StR 29/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 10. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Verständlichkeit der Urteilsgründe leidet darunter, daß im Abschnitt II
die Vorgeschichte und der Tathintergrund in übermäßiger Breite und Ausführ-
lichkeit geschildert wird, ohne daß aus der Darstellung ausreichend deutlich
wird, wann die Schilderung der abgeurteilten Straftaten beginnt.
Durch die sehr milden Strafen, die auch wenig geeignet erscheinen, in der
Bekämpfung der um sich greifenden Korruption die wünschenswerte general-
präventive Wirkung zu entfalten, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert
wie durch die kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und 3
StGB. Soweit dabei der Verzicht auf eine angemessene Sanktion im wesentli-
chen damit begründet wird, daß den Angeklagten bereits der Verlust seiner
Beamtenstellung "hart getroffen" hat, bleibt außer Betracht, daß sich dieser
Verlust bei einem derartigen Mißbrauch der Beamtenstellung ohnehin von
selbst versteht. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Ange-
klagte nach den Feststellungen seit vielen Jahren bis heute ohne Erbringung
einer Arbeitsleistung 50 % seiner früheren Dienstbezüge in Höhe von nunmehr
noch monatlich 3.000 bis 3.500 DM erhalten und gleichzeitig dank seiner fach-
lichen Fähigkeiten ein Bauunternehmen auf den Namen seiner Ehefrau führen
konnte.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker