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BGH Urteil vom 18.04.2002 – 3 StR 414/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

18. April 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 414/01

1.

2.

3.

wegen Landfriedensbruchs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten F. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten W. ,

Justizamtsinspektorin G.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat

die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Ange-

klagten F. in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei ei-

ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N. in Tateinheit mit

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt.

Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer

Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen

Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F. eine Pistole mit

sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N. hat sie zusätzlich vorge-

worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im

Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet

gewesen sei.

Das Landgericht hat die Angeklagten F. und W. aus tatsächli-

chen Gründen, den Angeklagten N. aus tatsächlichen und rechtlichen

Gründen freigesprochen.

Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf

die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisi-

on. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker