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BGH Urteil vom 18.04.2002 – 3 StR 52/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 52/02

URTEIL

vom

18. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

wird

1. das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten

zum Nachteil der Zeugin D. beschränkt;

2. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 2001 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in Tateinheit mit

Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls" zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revi-

sionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die Verletzung

materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte

nicht des schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

StGB schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wendet sich gegen seine

Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und rügt außerdem, daß das

Landgericht die Einzelstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher)

Körperverletzung nicht dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB für minder

schwere Fälle entnommen hat. Die Rechtsmittel haben den aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am

Abend vor der Tat Kokain konsumiert und gegen Mittag des Tattages eine hal-

be Tablette Ecstasy zu sich genommen. Die Wirkung der Drogen war abge-

klungen, weswegen sich der Angeklagte in stark niedergeschlagener Stimmung

befand. Ihn beschäftigte seine Mittellosigkeit sowie die Frage, wovon er sich

neue, seine Stimmung aufhellende Betäubungsmittel beschaffen könne. Das

Landgericht vermag nicht auszuschließen, daß wegen dieses psychischen Z u-

stands die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dem folgenden Gesche-

hen erheblich vermindert war.

Als der Angeklagte die 80-jährige Rentnerin D. sah, ent-

schloß er sich spontan, dieser die Handtasche zu entreißen, um das darin ve r-

mutete Geld an sich zu bringen und für sich zu verwenden. Er erkannte dabei

die Möglichkeit, daß das Opfer bei der Tat verletzt werden könnte, nahm dies

aber billigend in Kauf. Er näherte sich von hinten und griff nach der Tasche, die

die Geschädigte in der linken Hand hielt. Als diese die Tasche wider Erwarten

nicht los ließ, riß der Angeklagte daran schließlich mit solcher Kraft, daß der

schon beschädigte Tragriemen abriß und der Angeklagte mit der Tasche flie-

hen konnte. Durch das Entreißen der Handtasche erlitt die Geschädigte eine

schmerzhafte und komplizierte Schulterverletzung mit Auskugelung und Ver-

renkung des Schultergelenks, einer Knochenabsplitterung und einer Zerrung

des Nervengeflechts, die zu einer - wahrscheinlich dauerhaften - erheblichen

Bewegungseinschränkung des Arms in seitliche Richtung führte. Diese Verlet-

zung hatte der Angeklagte im einzelnen weder vorhergesehen noch wahrge-

nommen. Auch bemerkte er aufgrund seiner sofortigen Flucht nicht, daß die

Geschädigte durch das Entreißen der Handtasche zu Boden stürzte und sich

eine Platzwunde am Kopf zuzog.

Durch die Hilfeschreie der Geschädigten war der Zeuge G. auf das

Geschehen aufmerksam geworden. Er nahm die Verfolgung des Angeklagten

auf. Dieser setzte die Flucht fort und versuchte, vor allem um sich im Besitz der

Beute zu halten, sich seines Verfolgers dadurch zu entledigen, daß er ihn

mehrfach zum Zurückbleiben aufforderte und ihm drohte ihn "abzustechen".

Dabei bewegte er sich einmal auf den Zeugen zu und tat so, als hole er ein

Messer aus der Tasche und versuche damit zuzustechen. Der Zeuge nahm die

Drohungen ernst, hielt daher stets einen sicheren Abstand zum Angeklagten,

gab die Verfolgung aber nicht auf. Er machte einen Passanten auf die Situation

aufmerksam, der seinerseits die Polizei verständigte. Diese nahm den Ange-

klagten kurze Zeit später fest.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Die Revisionsbegründung setzt sich allein mit dem unterbliebenen

Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB auseinander. Es kann

dahinstehen, ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufhe-

bungsantrages dahin auszulegen ist, daß es sich auf den Schuldspruch wegen

räuberischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762

- insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 -

1 StR 506/01). Denn eine solche Beschränkung des Rechtsmittels wäre un-

wirksam, da der Raub zum Nachteil der Zeugin D. in Gesetzeseinheit

zu dem räuberischen Diebstahl steht (s. unten c; zur Unwirksamkeit der

Rechtsmittelbeschränkung in einem solchen Fall vgl. Kuckein in KK 4. Aufl.

§ 244 Rdn. 8 m. w. N.).

b) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine Verurteilung

des Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

StGB zum Nachteil der Zeugin D. ablehnt, werden von der Beschwer-

deführerin im Ergebnis mit Recht beanstandet. Sie lassen besorgen, daß das

Landgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Zeugin durch die Tat ob-

jektiv und vorsätzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung

gebracht hat, von einem zu engen Verständnis des Tatbestands ausgegangen

ist, weil es allein auf die Gefahr abgestellt hat, die sich in der eingetretenen

Schulterverletzung der Zeugin verwirklicht hatte.

aa) Der Gesetzgeber hat durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom

26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) den Qualifikationstatbestand des gefährlichen

Raubes erweitert. Während es nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderlich

war, daß der Täter oder ein anderer am Raub Beteiligter durch die Tat einen

anderen in die Gefahr des Todes (jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB nF)

oder einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB aF brachte,

genügt es nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB nF, daß durch die Raubtat

ein anderer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht

wird. Der Begriff der schweren Gesundheitsbeschädigung reicht weiter als

derjenige der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB aF bzw. § 226 StGB

nF). Es kommt demgemäß nicht mehr darauf an, ob der Täter oder Tatbeteiligte

durch den Raub für einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF ge-

nannten Körperverletzungsfolgen begründet. Vielmehr reicht es beispielsweise

aus, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwie-

rigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder

einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. die Begrün-

dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. StrRG BTDrucks.

13/8587 S. 27 f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 21;

Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 3; Schroth NJW 1998, 2861, 2865).

Es werden damit von dem Qualifikationstatbestand nunmehr nicht allein die

Gefahren umfaßt, die der konkreten Raubhandlung generell für jeden von ihr

potentiell Betroffenen innewohnen würden; vielmehr sind auch die Gefahren

einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen be-

sonderen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt

ist

(Schroth aaO). Dabei wird, wie aus der Absenkung der unteren Strafrahmen-

grenze von fünf auf drei Jahre geschlossen werden kann, auch die Gefahr von

Verletzungsfolgen ausreichen, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 224 StGB

aF bzw. § 226 StGB nF genannten vergleichbar sind (so wohl auch Schroth

aaO; aA Eser aaO m. w. N.; offen Lackner/Kühl aaO).

Bei der Prüfung, ob eine Raubtat den Qualifikationstatbestand des § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt, ist daher zunächst festzustellen, welchen

konkreten Gefahren der durch die Raubhandlung Betroffene ausgesetzt war,

wobei seine individuelle körperliche und gegebenenfalls auch seelische Ver-

fassung ebenso mit in Betracht zu ziehen sind wie etwa die Auswirkungen, die

sich bei Verwirklichung des drohenden Gesundheitsschadens für seine Be-

rufsfähigkeit ergeben hätten (vgl. dagegen RGSt 62, 161, 162; 64, 201 zu

§ 224 StGB aF). So können etwa die Gesundheitsgefahren, die durch eine mit

Gewaltausübung verbundene Raubhandlung für ein gesundes, im Vollbesitz

seiner körperlichen und geistigen Kräfte befindliches Opfer begründet werden,

sich deutlich von den Gefahren unterscheiden, die durch eine vergleichbare

Handlung für ein Kind, einen alten Menschen, einen Behinderten oder einen

durch Krankheit oder sonstige körperliche Gebrechen bereits geschwächten

Betroffenen eintreten. Ist bei dem Opfer ein schwerer Gesundheitsschaden

eingetreten, darf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes nicht vorschnell

allein auf die Gefahr verengt werden, die sich in diesem Schaden realisiert hat.

Vielmehr ist zu klären, ob durch die Raubtat objektiv nicht noch andere erhebli-

che Gesundheitsgefahren begründet wurden, die nicht in einen entsprechen-

den Schaden umgeschlagen sind.

Erst wenn auf diese Weise alle durch die Raubtat für den Betroffenen

nach den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektiv

gesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB unterfallen - verläßlich geprüft werden, ob

sie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters (vgl. BGHSt

26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4

Nr. 2 BtMG aF; Eser aaO Rdn. 24 m. w. N.) erfaßt waren, insbesondere ob er

eine individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls erst

hieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung erkannt

hat.

bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Landgericht scheint zwar die aus der Schulterverletzung der Zeugin D.

resultierende dauernde Bewegungseinschränkung des Armes als schwe-

re Gesundheitsschädigung anzusehen, verneint insoweit aber einen Gefähr-

dungsvorsatz des Angeklagten, weil dieser die Möglichkeit einer derartigen

Verletzung nicht im einzelnen vorhergesehen habe (UA S. 6 und 11). Sachver-

ständig beraten folgt es der Einlassung des Angeklagten, ihm sei nur allgemein

klar gewesen, daß es zu körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers kommen

könne, die Möglichkeit einer schweren Gesundheitsschädigung habe er aber

nicht in Betracht gezogen; er habe sich über die Gefährlichkeit seines Han-

delns keinerlei Gedanken gemacht, weil er nur auf die Erlangung des für den

Kauf neuer Drogen benötigten Geldes fixiert gewesen sei. Dies sei dem Ange-

klagten wegen seines "psychischen Ausnahmezustands" nicht zu widerlegen,

weil das objektive Geschehen keinen gegenteiligen Schluß auf die subjektive

Tatseite zulasse (UA S. 10).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht von einem

zu engen Verständnis des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ausgegangen ist

und wesentliche Umstände des Falles außer Betracht gelassen hat. Bei der

Prüfung, ob der Angeklagte die Zeugin D. objektiv und subjektiv in die

konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat, befaßt

sich das Landgericht konkret nur mit der Schulterverletzung. Schon insoweit

erscheint zweifelhaft, ob durch die Feststellung, der Angeklagte habe diese

Verletzung "im einzelnen" (UA S. 6) nicht vorhergesehen, ein bedingter Ge-

fährdungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde. Jedenfalls erörtert

das Landgericht nicht die naheliegende Frage, ob der Zeugin D. durch

die Tathandlung - abgesehen von der Gefahr der Schulterverletzung, die sich

realisiert hat - objektiv weitere Gefahren drohten, die unter § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. c StGB subsumierbar sind. So ist insbesondere nicht erkennbar, daß

das Landgericht den Sturz des Tatopfers und die daraus resultierende Kopf-

platzwunde in seine diesbezüglichen Überlegungen miteinbezogen hat. Es

hätte sich ihm jedoch die Frage aufdrängen müssen, ob mit dem Sturz für das

80-jährige Tatopfer erfahrungsgemäß nicht wesentlich größere Gefahren für

die Gesundheit verbunden waren, als dies bei einem jungen Menschen der Fall

gewesen wäre bzw. als sich in der tatsächlich (nur) eingetretenen Kopfplatz-

wunde realisiert haben.

Wegen dieses Erörterungsmangels bleibt auch offen, ob sich die allge-

mein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklag-

ten außer auf die realisierte Gefahr der Schulterverletzung auch auf denkbare

weitere objektive Gesundheitsgefahren beziehen. Nach den Urteilsgründen ist

daher rechtsfehlerfrei weder ausgeschlossen, daß der Zeugin objektiv neben

der Schulterverletzung weitere erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, noch

daß der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm. Denn entgegen der Ansicht

des Landgerichts sind im objektiven Tatbild durchaus Umstände vorhanden,

die Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite zulassen und möglicherweise ge-

eignet sein könnten, auch unter Berücksichtigung der psychischen Befindlich-

keit des Angeklagten zur Tatzeit dessen Einlassung zu seinen Vorstellungen

über die dem Opfer durch die Tat drohenden Gesundheitsgefahren zu widerle-

gen. Dies gilt insbesondere für einen möglichen Sturz der Zeugin D. und

der damit für sie begründeten Risiken. So hatte sich der Angeklagte ein Opfer

ausgewählt, das wegen seines Alters erkennbar "besonders gefährdet" war

(UA S. 11). Er hat, als die Zeugin D. ihre Tasche wider Erwarten fest-

hielt, mit solcher Kraft an der Tasche gezogen, daß der Trageriemen abriß, die

Zeugin eine schwere Schulterverletzung erlitt, zu Boden stürzte und sich eine

Kopfverletzung zuzog.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes nach § 249 Abs. 1

StGB ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

c) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO zu

Gunsten des Angeklagten wirkt, führt sie zum Wegfall des Schuldspruchs we-

gen räuberischen Diebstahls.

Neben dem Schuldspruch nach § 249 StGB durfte wegen der Handlun-

gen, die der Angeklagte in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung

des Raubes zur Sicherung der Beute beging, keine Verurteilung wegen räube-

rischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfolgen. Das Landgericht ist zwar zutreffend

davon ausgegangen, daß Vortat eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB)

auch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann (BGHSt 21, 377). Es hat jedoch nicht

bedacht, daß Schutzgüter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Vermö-

gen und die Freiheit der Willensbetätigung sind und sich beide Vorschriften

lediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, daß § 249 StGB die

genannten Rechtsgüter vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252

StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der

Beute schützt (vgl. BGH NStZ 1987, 453). Wird daher vom Täter nicht nur zur

Erlangung des Gewahrsams an der Beute, sondern auch nach Gewahrsams-

begründung zu deren Sicherung eines der in §§ 249, 252 StGB genannten Nö-

tigungsmittel eingesetzt, kommt dem erneuten Angriff auf das Vermögen durch

den räuberischen Diebstahl grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr

zu, da dieses Rechtsgut bereits durch die Raubtat geschädigt wurde (vgl. BGH

GA 1969, 347, 348). Zwischen beiden Tatbeständen besteht dann Gesetze-

seinheit in der Weise, daß § 249 StGB grundsätzlich den § 252 StGB verdrängt

(aA Dreher MDR 1976, 529, 532). Anders ist es nur, wenn die Nötigungshand-

lung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung

der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB ver-

wirklicht wurde. In diesem Falle verdrängt der zur Beutesicherung begangene

schwere räuberische Diebstahl bzw. räuberische Diebstahl mit Todesfolge den

Raub (BGH aaO).

Allerdings erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach diesen Grundsät-

zen hier jegliche Bestrafung des Angeklagten wegen der gegen den Zeugen

G. gerichteten Handlungen ausscheidet. Zwar wird sowohl durch den

Raub, als auch durch die Nötigungs- und Bedrohungshandlungen gegen den

Zeugen G. das Vermögen der Zeugin D. angegriffen. Jedoch war

der Zeuge G. durch die Raubhandlung noch nicht betroffen. Seine Indivi-

dualrechtsgüter der Freiheit der Willensbetätigung und des Gefühls der

Rechtssicherheit (Lackner/Kühl aaO § 241 Rdn. 1) wurden erst in der Beendi-

gungsphase des Raubes durch die versuchte Nötigung und die Bedrohung be-

einträchtigt. Der Senat neigt daher der Ansicht zu, daß jedenfalls beim Einsatz

von Nötigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Geschädigten eine

Verurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (so

etwa auch Eser in Schönke/Schröder, aaO § 252 Rdn. 13; Kindhäuser in NK

2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt.

vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. vom 8. Oktober 1975 - 2 StR

404/75).

Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Für den Straf-

ausspruch hätte eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ver-

suchter Nötigung und Bedrohung neben dem Schuldspruch wegen (ggf. schwe-

ren) Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung kein besonderes

Gewicht. Der Senat beschränkt daher mit Zustimmung des Generalbundesan-

waltes die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten zum

Nachteil der Zeugin D. .

3. Die Revision des Angeklagten

a) Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Schuldspruch wegen

räuberischen Diebstahls, die für den Raub verhängte Einzelstrafe und die Ge-

samtstrafe ist unwirksam (s. oben 2. a).

b) Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Schuld-

spruch wegen räuberischen Diebstahls beanstandet und führt im übrigen

ebenfalls zu der Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf

die gegen die Zeugin D. begangenen Straftaten (s. oben 2. c). Damit

entfällt die Gesamtstrafe. Im übrigen, namentlich soweit sich der Angeklagte

gegen die Strafrahmenwahl bezüglich des Raubes in Tateinheit mit vorsätzli-

cher Körperverletzung wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26.

Februar 2002 zutreffend dargelegt hat.

Von der danach an sich auf die Revision des Angeklagten gebotenen

Schuldspruchänderung sieht der Senat ab, da wegen der erfolgreichen Revi-

sion der Staatsanwaltschaft das Landgericht ohnehin neu über den Schuld-

spruch und Strafausspruch wegen der zum Nachteil der Zeugin D. be-

gangenen Taten befinden muß.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungskriminalität drogenabhängiger Täter

nur dann in Betracht kommt, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu

schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter starke

Entzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund früheren Erlebens deren Eintritt

befürchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen

zu beschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt in einem ak-

tuellen Rausch verübt (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12

m. w. N.). Entsprechende Feststellungen sind in dem angefochtenen Urteil

nicht getroffen, so daß die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB der

erforderlichen tatsächlichen Grundlage entbehrte. Ob eine Verminderung der

Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, ist im übrigen

Rechtsfrage und vom Richter auch nach normativen Kriterien zu beurteilen.

Diese Frage ist daher der Beurteilung des Sachverständigen entzogen. Er hat

lediglich das zu ihrer Beantwortung notwendige medizinische Wissen dem

Richter zu vermitteln.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird über die Ko-

sten beider Revisionen zu befinden haben, da wegen des Erfolgs der Revision

der Staatsanwaltschaft die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a

Abs. 2 StPO nicht zu einer rechtskräftigen Aburteilung der durch die Beschrän-

kung nicht betroffenen Teile der Tat führt (vgl. BGHR StPO § 154 a Kostenent-

scheidung 1).

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfaßt außer den Ris i-

ken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch

die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen

Schadensdisposition ausgesetzt ist.

BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 - LG Hannover