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BGH Beschluss vom 18.04.2002 – 3 StR 83/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 83/02

BESCHLUSS

vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die nicht gerin- ge Menge bei 30 Gramm MDMA-Base beginnt (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker