BGH Beschluss vom 18.04.2002 – 3 StR 93/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. April 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des Angeklagten B. dahin klargestellt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung die Geldstrafe für die Tat vom 22. August 1998 aus dem Urteil des Landgerichts Ro- stock vom 16. August 2000 und die beiden Geldstrafen aus dem Straf- befehl des Amtsgerichts Rostock vom 24. Februar 1999 einbezogen sind und nur die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 7. Februar 2001 aufrechterhalten ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Wink- ler von Lienen Becker