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BGH Beschluss vom 22.04.2002 – 5 StR 101/02

5. Strafsenat

5 StR 101/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2002

beschlossen:

1. Hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen zwei Fälle

des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wird

das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse

die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen,

daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Hinsichtlich der genannten zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen war das Verfahren aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 6. März 2002 einzustellen.

Da hiermit zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr entfallen, kann

die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

Entsprechend der Strafzumessung des Landgerichts hat der Senat

eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt.

Den Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen lag ein stets

gleicher Geschehensablauf zugrunde, der jeweilige Unrechtsgehalt war somit

derselbe.

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