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BGH Beschluss vom 22.04.2002 – 5 StR 101/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2002
beschlossen:
1. Hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen zwei Fälle
des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wird
das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse
die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Hinsichtlich der genannten zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen war das Verfahren aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 6. März 2002 einzustellen.
Da hiermit zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr entfallen, kann
die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Entsprechend der Strafzumessung des Landgerichts hat der Senat
eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt.
Den Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen lag ein stets
gleicher Geschehensablauf zugrunde, der jeweilige Unrechtsgehalt war somit
derselbe.
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