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BGH Beschluss vom 22.04.2002 – 5 StR 149/02

5. Strafsenat

5 StR 149/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. No-

vember 2001

a)

b)

im Schuldspruch dahingehend

klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung

schuldig ist und

im Strafausspruch nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

1.

2.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revi-

sion des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen den

Schuldspruch gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgeführten Gründen erfolglos, er-

zielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.

Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob in ei-

nem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorlie-

gen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat – über die Beseitigung

der Regelwirkung hinaus – als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 1.

Halbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6.

StrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG

Strafrahmenwahl 13). Eine solche Prüfung hätte sich jedoch aufgedrängt im

Hinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einver-

nehmliche sexuelle Stimulationen.

Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgründe zu werten

(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9).

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände der

Vortat und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem gebo-

tenen Umfang darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer,

Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).

Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu be-

zeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).

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