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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 100/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München II vom 4. Dezember 2001 im gesamten Straf-
ausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung, Vergewalti-
gung und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur
Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ist im übrigen indessen unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat, daß die Verurteilung des An-
geklagten wegen Nötigung im Falle D. der Urteilsgründe (Tat vom 17. Mai
2001) im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240
StGB dadurch verwirklicht, daß er die Zeugin P. durch Versperren der Fahr-
bahn an der Weiterfahrt mit ihrem Pkw Fiat gehindert habe. Den Feststellungen
zufolge stellte sich der Angeklagte mit ausgebreiteten Armen so auf die Fahr-
bahn, daß die Zeugin anhalten mußte und keine Möglichkeit mehr hatte, mit
ihrem Fahrzeug an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Nachdem der
Angeklagte zunächst versucht hatte, die von innen verriegelte Beifahrertür zu
öffnen und die Zeugin Anstalten machte, wieder loszufahren, stellte er sich er-
neut vor den Pkw und legte sich dann mit seinem gesamten Körper auf die
Motorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrt zu verhindern. Die Zeu-
gin hielt erneut an, weil sie wiederum nicht in Kauf nehmen wollte, den Ange-
klagten durch eine Weiterfahrt zu gefährden.
Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist
der Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240
Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körper-
licher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur
psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16 ff. = BVerfG NStZ 1995, 275, 276).
Stellt sich also jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung ande-
rer (vgl. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) - den ersten herannahenden Autofahrer
zum Anhalten, so ist dies nicht strafbar. Daran ändert nichts, daß die Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Sitzdemonstra-
tionen ergangen ist. Die Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1
StGB kann nicht davon abhängen, welche Ziele der Täter weiter verfolgt, ob er
also von seinem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen oder
den zum Anhalten gezwungenen Autofahrer zu einem persönlichen Gespräch
veranlassen will.
Gleichwohl hat der Schuldspruch auch insoweit im Ergebnis Bestand.
Der Angeklagte hat sich anschließend, als die Geschädigte wieder anfahren
wollte, mit seinem Körper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt. Damit hat er
nun unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft
auch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht
nur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging (vgl. im üb-
rigen zur Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH
NJW 1995, 3131 - Ausbremsen im Verkehr; BGHSt 41, 182 - sog. Zweite-
Reihe-Rechtsprechung; BGH, Beschl. vom 1. August 1995 - 1 StR 334/95 -
Kreuzungsblockade durch mehrere hundert Personen; BGHSt 41, 231 - "Spa-
ziergangs-Demonstrant"; BGHSt 44, 34 - Gleisblockade mit Stahlkasten).
2. Die Zumessung der Strafe wegen der Vergewaltigung ist indessen
von einem Rechtsmangel mitbestimmt. Die Strafkammer wertet strafschärfend,
daß der Angeklagte keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Unrecht
seines Handelns habe erkennen lassen. Der ablehnenden Haltung der Ge-
schädigten (gegenüber dem vom Angeklagten gewollten und erzwungenen
Geschlechtsverkehr) sowohl bei als auch nach der Tat habe er nach wie vor
mit Unverständnis gegenübergestanden. Er sei davon überzeugt gewesen, wie
er insbesondere durch seine Vorhaltungen während der Vernehmung der Ge-
schädigten gezeigt habe, daß der erzwungene Geschlechtsverkehr dann letzt-
lich doch auch von der Geschädigten gewollt und als angenehm empfunden
worden sei (UA S. 23 unten).
Dem liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte hatte mit der Zeugin eine
auch intime, mittlerweile aber von der Zeugin beendete Beziehung. Er hatte
diese unter dem Versprechen, sie "nicht anzufassen" veranlaßt, mit ihm in sei-
ne Wohnung zu gehen und sich mit ihm ins Bett zu legen. Der Angeklagte hat
den gewaltsamen Beginn des Geschlechtsverkehrs eingeräumt, sich aber wei-
ter dahin eingelassen, die Zeugin sei während des andauernden Geschlechts-
verkehrs zum sexuellen Höhepunkt gekommen. Die Geschädigte hingegen hat
ausgesagt, während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs habe der Ange-
klagte ein entsprechendes Verlangen geäußert und angekündigt "zu warten",
bis sie auch "komme". Deshalb habe sie einen Höhepunkt vorgetäuscht, um
das für sie nach wie vor unerwünschte Geschehen möglichst rasch zu been-
den. Diese Angaben hat die Strafkammer ihren Feststellungen zugrunde ge-
legt.
Danach ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten bei der
Strafbemessung letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet hat. Das ist
nicht statthaft. Prozeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen
zulässiger Verteidigung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch
abzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen
versucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil
hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. nur
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.Nachw.). Da von der
rechtsfehlerhaften Erwägung die Einsatzstrafe betroffen ist, vermag der Senat
nicht auszuschließen, daß auch die Gesamtstrafe und die anderen Einzelstr a-
fen von dem Mangel beeinflußt sind. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrun-
deliegenden Feststellungen werden von der zu beanstandenden Erwägung
indessen nicht berührt; sie können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-
tungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen
nicht widersprechen, sind zulässig.
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit