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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 100/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 100/02

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 4. Dezember 2001 im gesamten Straf-

ausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung, Vergewalti-

gung und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur

Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ist im übrigen indessen unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat, daß die Verurteilung des An-

geklagten wegen Nötigung im Falle D. der Urteilsgründe (Tat vom 17. Mai

2001) im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240

StGB dadurch verwirklicht, daß er die Zeugin P. durch Versperren der Fahr-

bahn an der Weiterfahrt mit ihrem Pkw Fiat gehindert habe. Den Feststellungen

zufolge stellte sich der Angeklagte mit ausgebreiteten Armen so auf die Fahr-

bahn, daß die Zeugin anhalten mußte und keine Möglichkeit mehr hatte, mit

ihrem Fahrzeug an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Nachdem der

Angeklagte zunächst versucht hatte, die von innen verriegelte Beifahrertür zu

öffnen und die Zeugin Anstalten machte, wieder loszufahren, stellte er sich er-

neut vor den Pkw und legte sich dann mit seinem gesamten Körper auf die

Motorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrt zu verhindern. Die Zeu-

gin hielt erneut an, weil sie wiederum nicht in Kauf nehmen wollte, den Ange-

klagten durch eine Weiterfahrt zu gefährden.

Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist

der Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240

Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körper-

licher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur

psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16 ff. = BVerfG NStZ 1995, 275, 276).

Stellt sich also jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung ande-

rer (vgl. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) - den ersten herannahenden Autofahrer

zum Anhalten, so ist dies nicht strafbar. Daran ändert nichts, daß die Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Sitzdemonstra-

tionen ergangen ist. Die Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1

StGB kann nicht davon abhängen, welche Ziele der Täter weiter verfolgt, ob er

also von seinem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen oder

den zum Anhalten gezwungenen Autofahrer zu einem persönlichen Gespräch

veranlassen will.

Gleichwohl hat der Schuldspruch auch insoweit im Ergebnis Bestand.

Der Angeklagte hat sich anschließend, als die Geschädigte wieder anfahren

wollte, mit seinem Körper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt. Damit hat er

nun unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft

auch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht

nur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging (vgl. im üb-

rigen zur Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH

NJW 1995, 3131 - Ausbremsen im Verkehr; BGHSt 41, 182 - sog. Zweite-

Reihe-Rechtsprechung; BGH, Beschl. vom 1. August 1995 - 1 StR 334/95 -

Kreuzungsblockade durch mehrere hundert Personen; BGHSt 41, 231 - "Spa-

ziergangs-Demonstrant"; BGHSt 44, 34 - Gleisblockade mit Stahlkasten).

2. Die Zumessung der Strafe wegen der Vergewaltigung ist indessen

von einem Rechtsmangel mitbestimmt. Die Strafkammer wertet strafschärfend,

daß der Angeklagte keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Unrecht

seines Handelns habe erkennen lassen. Der ablehnenden Haltung der Ge-

schädigten (gegenüber dem vom Angeklagten gewollten und erzwungenen

Geschlechtsverkehr) sowohl bei als auch nach der Tat habe er nach wie vor

mit Unverständnis gegenübergestanden. Er sei davon überzeugt gewesen, wie

er insbesondere durch seine Vorhaltungen während der Vernehmung der Ge-

schädigten gezeigt habe, daß der erzwungene Geschlechtsverkehr dann letzt-

lich doch auch von der Geschädigten gewollt und als angenehm empfunden

worden sei (UA S. 23 unten).

Dem liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte hatte mit der Zeugin eine

auch intime, mittlerweile aber von der Zeugin beendete Beziehung. Er hatte

diese unter dem Versprechen, sie "nicht anzufassen" veranlaßt, mit ihm in sei-

ne Wohnung zu gehen und sich mit ihm ins Bett zu legen. Der Angeklagte hat

den gewaltsamen Beginn des Geschlechtsverkehrs eingeräumt, sich aber wei-

ter dahin eingelassen, die Zeugin sei während des andauernden Geschlechts-

verkehrs zum sexuellen Höhepunkt gekommen. Die Geschädigte hingegen hat

ausgesagt, während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs habe der Ange-

klagte ein entsprechendes Verlangen geäußert und angekündigt "zu warten",

bis sie auch "komme". Deshalb habe sie einen Höhepunkt vorgetäuscht, um

das für sie nach wie vor unerwünschte Geschehen möglichst rasch zu been-

den. Diese Angaben hat die Strafkammer ihren Feststellungen zugrunde ge-

legt.

Danach ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten bei der

Strafbemessung letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet hat. Das ist

nicht statthaft. Prozeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen

zulässiger Verteidigung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch

abzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen

versucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil

hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. nur

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.Nachw.). Da von der

rechtsfehlerhaften Erwägung die Einsatzstrafe betroffen ist, vermag der Senat

nicht auszuschließen, daß auch die Gesamtstrafe und die anderen Einzelstr a-

fen von dem Mangel beeinflußt sind. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrun-

deliegenden Feststellungen werden von der zu beanstandenden Erwägung

indessen nicht berührt; sie können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-

tungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen

nicht widersprechen, sind zulässig.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit