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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 41/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Ausliefe-
rungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Ge-
samtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der
Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war
nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins
kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für er-
schwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind
nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit