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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 41/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 41/02

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Ausliefe-

rungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Ge-

samtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der

Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war

nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins

kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für er-

schwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind

nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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