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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 95/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 95/02

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 26. November 2001 im Schuldspruch

dahin geändert, daß

a) im Fall B. 1. (Tat vom 4./5. April 2001) die tateinheitliche

Verurteilung wegen Nötigung und

b) im Fall B. 2. (Tat vom 23. April 2001) die Verurteilung wegen

tateinheitlicher Bedrohung

entfallen. Die §§ 240, 241 StGB werden in der Liste der ange-

wendeten Vorschriften gestrichen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Vergewalti-

gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zur Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte

Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen

ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat in beiden abgeurteilten Fällen das Konkurrenz-

verhältnis unzutreffend beurteilt. Es hat den Angeklagten jeweils wegen Ver-

gewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, im Falle

B. 1. zudem wegen tateinheitlich begangener Nötigung, im Falle B. 2. wegen

tateinheitlicher Bedrohung. Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, daß

der Angeklagte das Tatopfer, seine in derselben Wohnung von ihm getrennt

lebende Ehefrau, im Kinderzimmer aufsuchte, die sich Wehrende unter An-

wendung körperlicher Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwang und sie schlug.

Im ersten Fall sagte er ihr während des Geschehens, sie solle aufhören zu

schreien, sonst werde er sie umbringen, "da ihm ihr Schreien auf die Nerven

ging". Das Opfer nahm die Drohung ernst und schrie aus Angst nicht mehr,

versuchte aber, den über ihr knienden Angeklagten wegzudrücken. Darin sieht

das Landgericht auch eine vollendete Nötigung (§ 240 StGB). Im zweiten Falle

erklärte er ihr wiederum, er werde sie umbringen, wenn sie schreie, weil "ihm

auch hier ihr Schreien auf die Nerven ging". Seine Frau schrie aber dennoch

(UA S. 6). Dies beurteilt das Landgericht als Bedrohung (§ 241 StGB).

Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter den der sexuel-

len Nötigung und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur

Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mit dem Tode

bedroht wird (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH, Beschl. vom 21. September

1993 - 1 StR 510/93; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27). Die

Drohung ist hier Mittel der sexuellen Nötigung. Gleiches gilt für das Verhältnis

von Nötigung zu sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung (BGH NStZ-RR 1996,

227 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; BGH, Beschl. vom 8. April

1998 - 3 StR 25/98). Anders könnte es sich für die vorliegende Fallgestaltung

nur dann verhalten, wenn die Nötigung und auch die Bedrohung einem ande-

ren Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte, wenn

der Täter also damit ein weiteres, von § 177 StGB nicht erfaßtes Ziel verfolgt

hätte (vgl. Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124, 126).

Die Strafkammer nimmt ersichtlich an, ein solches anderweitiges Ziel sei

es hier gewesen, die Schreie des Tatopfers zum Verstummen zu bringen, die

dem Angeklagten "auf die Nerven gingen". Die getroffenen Feststellungen er-

geben indessen unbeschadet dieser konkreten Empfindung des Angeklagten

("auf die Nerven gehen") ohne weiteres, daß er im Zusammenhang des Ge-

schehens kein den Tatbestandsrahmen des § 177 Abs. 1 StGB überschreiten-

des Ziel im Auge hatte. Die Drohung, die Geschädigte umzubringen, wenn sie

schreie, war Teil einer einheitlichen physischen und psychischen Einwirkung

auf das Opfer, die ersichtlich auch nach dem Willen des Angeklagten im Er-

gebnis dazu diente, die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen. Dem

Ziel, die Schreie des Opfers zu unterbinden, kann bei dem festgestellten Ablauf

kein in tatbestandsmäßiger Hinsicht eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen.

Die Drohungen erfolgten während der Gewaltanwendung und bezweckten so

erkennbar, den - auch durch Schreien geleisteten - Widerstand der Frau zu

brechen.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Er schließt aus,

daß der Rechtsfehler den Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Ange-

klagten beeinflußt haben kann. Die Drohungen dürfen im Rahmen der konkre-

ten Strafzumessung zur Kennzeichnung des konkret verwirklichten Unrechts

ohnehin berücksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: Art der Ausführung).

Soweit die Strafkammer die neben den Vergewaltigungen verwirklichten Tatbe-

stände in den Strafzumessungserwägungen anspricht, hebt sie ausdrücklich

hervor, daß diese neben den Hauptdelikten "unbedeutend" waren (UA S. 19

unten).

3. Die Strafzumessung ist auch sonst von Rechts wegen nicht zu bean-

standen. Der Senat schließt aus, daß der Kammer Alter und Gesundheitsz u-

stand des Angeklagten in diesem Zusammenhang aus dem Blick geraten sein

könnten, zumal da sie der Straffindung nicht den Strafrahmen für den beson-

ders schweren Fall, sondern den Normalstrafrahmen zugrundegelegt hat. Daß

das Opfer die Ehefrau des Angeklagten war, erwähnt die Strafkammer aus-

drücklich.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit