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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 102/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 1 a und 2 auf dessen An-
trag - am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 14. November 2001
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte bei
beiden Taten jeweils des tateinheitlich begangenen Aus-
übens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladekurzwaffe und des Führens einer solchen Waffe
schuldig ist,
b) im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit "mit
einem Verstoß gegen das Waffengesetz" und wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und "mit einem Verstoß gegen das
Waffengesetz" unter Einbeziehung der Strafe aus einer gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und
die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses
Urteil hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen
ist sie unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.
Die bei Berücksichtigung der die Tat prägenden Umstände an sich na-
heliegende Annahme der besonderen Schuldschwere gemäß § 57 a Abs. 1 Nr.
2 StGB kann keinen Bestand haben. Bei seiner in diesem Zusammenhang er-
forderlichen Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechen-
den Umstände hat das Landgericht zu dessen Nachteil angeführt: "Die in den
Einlassungen vor der Kammer zutage getretenen Beschönigungstendenzen
geben deutlich zu erkennen, daß bei dem Angeklagten von Reue nicht die Re-
de sein kann."
Diese Erwägungen verstoßen gegen den auch bei der Prüfung der be-
sonderen Schuldschwere geltenden Grundsatz, daß einem Angeklagten ein
zulässiges Verteidigungsverhalten nicht als schulderhöhender Umstand ange-
rechnet werden darf. Ebenso ist es nicht zulässig, dem - jedenfalls in der
Hauptverhandlung - einen Tötungsvorsatz bestreitenden Angeklagten fehlende
Reue anzulasten.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker