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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 102/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 102/02

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 1 a und 2 auf dessen An-

trag - am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 14. November 2001

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte bei

beiden Taten jeweils des tateinheitlich begangenen Aus-

übens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische

Selbstladekurzwaffe und des Führens einer solchen Waffe

schuldig ist,

b) im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit "mit

einem Verstoß gegen das Waffengesetz" und wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und "mit einem Verstoß gegen das

Waffengesetz" unter Einbeziehung der Strafe aus einer gesamtstrafenfähigen

Vorverurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und

die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses

Urteil hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen

ist sie unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.

Die bei Berücksichtigung der die Tat prägenden Umstände an sich na-

heliegende Annahme der besonderen Schuldschwere gemäß § 57 a Abs. 1 Nr.

2 StGB kann keinen Bestand haben. Bei seiner in diesem Zusammenhang er-

forderlichen Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechen-

den Umstände hat das Landgericht zu dessen Nachteil angeführt: "Die in den

Einlassungen vor der Kammer zutage getretenen Beschönigungstendenzen

geben deutlich zu erkennen, daß bei dem Angeklagten von Reue nicht die Re-

de sein kann."

Diese Erwägungen verstoßen gegen den auch bei der Prüfung der be-

sonderen Schuldschwere geltenden Grundsatz, daß einem Angeklagten ein

zulässiges Verteidigungsverhalten nicht als schulderhöhender Umstand ange-

rechnet werden darf. Ebenso ist es nicht zulässig, dem - jedenfalls in der

Hauptverhandlung - einen Tötungsvorsatz bestreitenden Angeklagten fehlende

Reue anzulasten.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker