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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 505/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 505/01

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 16. Juli 2001, soweit es sie betrifft, mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung verurteilt wurden (Fall II. 3 der Urteilsgründe);

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körper-

verletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig

gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter

R. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G. ) ver-

hängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Erfolg.

1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrüge jeweils gegen den

Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung wen-

den, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In-

soweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbun-

desanwalts lediglich folgendes:

Zwar belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß

den Angeklagten der Einsatz der defekten und ungeladenen Gaspistole als

Schlagwerkzeug gegen den Geschädigten W. M. durch den Mitange-

klagten S. zugerechnet werden kann. Denn zu Gunsten der Ange-

klagten ist zunächst davon auszugehen, daß sie die Gaspistole erst bemerkten,

als S. damit zuschlug (vgl. UA S. 46). Des weiteren ist den Fest-

stellungen nicht zu entnehmen, daß S. mit der Pistole mehr als ei-

nen Schlag führte. Daher ist auch nicht belegt, daß die Angeklagten durch ihr

weiteres Mitwirken an dem Vorgehen gegen W. M. nach dem (ersten)

Schlag mit der Pistole den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2

StGB in sukzessiver Mittäterschaft verwirklichten. Dies gefährdet den Schuld-

spruch wegen gefährlicher Körperverletzung indessen nicht, da das Landge-

richt im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß alle drei Angeklagten

die Körperverletzung gegen W. M. gemeinschaftlich begingen (§ 224

Abs. 1 Nr. 4 StGB).

2. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten R. und G.

Erfolg, soweit sie sich mit der auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO

gestützten Verfahrensrüge gegen ihre Verurteilung wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung wenden.

Diese Rüge ist auch vom Angeklagten R. in zulässiger Weise er-

hoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Strafvorschriften mit,

deren Verletzung dem Angeklagten insoweit in der Anklageschrift zur Last ge-

legt wurde. Mehr war - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zum

Inhalt der Anklageschrift nicht darzulegen. Denn hiermit war dem Senat in hin-

reichender Weise die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldspruch des angefoch-

tenen Urteils zu diesem Tatkomplex auf andere Straftatbestände gestützt wur-

de. Im übrigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der

Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu neh-

men, so daß er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiß.

Die Rügen sind begründet. Beiden Angeklagten ist in der unverändert

zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, sich

durch die Tat zum Nachteil des E. M. der schweren räuberischen Er-

pressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a und b StGB

schuldig gemacht zu haben. Verurteilt wurden sie wegen schwerer räuberischer

Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Auf die mög-

liche Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift sind die Angeklagten

nicht hingewiesen worden. Dies wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung

bewiesen (§ 274 StPO). Ein entsprechender Hinweis hätte hier jedoch gemäß

§ 265 Abs. 1 StPO erteilt werden müssen. Zwar ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB der mildere Qualifika-

tionstatbestand. Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach

der milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur

darauf beruhte, daß ein die schwereren Qualifikationstatbestände begründen-

der Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht be-

rührt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905; Schlüchter in SK-

StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.). Dies war indessen nicht der

Fall. Den Angeklagten R. und G. waren in der Anklageschrift als

qualifizierende Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a

und b StGB angelastet worden, daß der Mitangeklagte S. mit einem

Schweizer Taschenmesser auf den Geschädigten E. M. einstach und

dabei schwer verletzte, sowie wohl auch, daß S. später durch Dro-

hung mit einem Küchenmesser den E. M. zur Zahlung von 1.000 DM

veranlassen wollte. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b StGB beruht dagegen darauf, daß der Mitangeklagte S.

bei der Tat mit ihrer Kenntnis die defekte und ungeladene Gaspistole mitge-

führt habe, um "den Widerstand der Brüder M. zu brechen" (UA S. 65). Da-

mit wird zur Begründung der Tatqualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.

b StGB ein Sachverhalt herangezogen, der sich gegenüber dem Geschehen,

auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB stützt,

nicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende neue Tatum-

stände umfaßt. Dadurch sind die Verteidigungsinteressen der Angeklagten be-

troffen. Denn sie hätten sich gegen den Vorwurf, der Mitangeklagte S.

habe mit ihrer Kenntnis und Billigung die Gaspistole zur Verhinderung oder

Überwindung des Widerstands des E. M. bei sich geführt, nach den

Umständen anders verteidigen können als gegen die in der Anklage zu diesem

Tatkomplex erhobene Anschuldigung. Aus diesem Grunde beruht das Urteil

auch auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel.

3. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung entfällt für beide Angeklagte nicht nur die insoweit ausge-

sprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Vielmehr können auch die je-

weiligen Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung kei-

nen Bestand haben. Bei den Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Er-

pressung handelt es sich um die jeweiligen Einsatzstrafen. Der Senat kann

nicht ausschließen, daß deren Höhe für die Bemessung der jeweiligen Einze l-

strafen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung mitausschlagge-

bend war.

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, daß die Einzel-

strafen wegen gefährlicher Körperverletzung auch deswegen keinen Bestand

hätten haben können, weil zu Lasten beider Angeklagten berücksichtigt wurde,

daß sie zwei Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht

hätten, die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 224 Abs.

1 Nr. 2 StGB jedoch nicht tragen (s. oben 1.). Darüber hinaus hätte die gegen

den Angeklagten G. für die Nötigung verhängte Einzelstrafe auch deswe-

gen aufgehoben werden müssen, weil das Landgericht nicht darlegt, warum es

insoweit trotz der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit

dieses Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1

StGB abgesehen hat, während es wegen des zeitlich kurz davor begangenen

Körperverletzungsdelikts die Einzelstrafe aus dem nach diesen Vorschriften

gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat.

4. Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:

Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum

zu dem Ergebnis gelangen, daß die vom Mitangeklagten S. erpreßte

Herausgabe der Armbanduhr des E. M. den Angeklagten R.

und G. nicht zuzurechnen ist (s. UA S. 62), wird sie sich näher mit der Fra-

ge zu befassen haben, ob hinsichtlich der durch alle drei Angeklagten von E.

M. verlangten 1.000 DM eine vollendete Erpressung vorliegt. Denn nicht

der von den Gewalt- und Drohungshandlungen unmittelbar betroffene E.

M. hat die von ihm geforderten 1.000 DM gezahlt. Vielmehr ist, da sich

E. M. aufgrund der erlittenen Verletzungen im Krankenhaus befand,

sein durch das Vorgehen der Angeklagten ebenfalls verängstigter Bruder W.

eingesprungen und hat den Angeklagten R. und G. am Folge-

tag 1.000 DM überbracht, die er auf seine Bitte von seiner Mutter erhalten hat-

te. Danach kommt eine Verurteilung der Angeklagten R. und G. we-

gen vollendeter Erpressung nur in Betracht, wenn nach ihrer Vorstellung durch

die Gewalt- und Drohungshandlungen gegen E. M. auch W. M.

genötigt werden sollte und es ihnen letztlich von vornherein gleichgültig war,

welcher der beiden Brüder die Zahlung aufbrachte.

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich die

Angeklagten R. und G. nicht schon deswegen der (versuchten)

schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

schuldig gemacht haben, weil sie ihrerseits von dem Geschädigten E. M.

die Zahlung von 1.000 DM forderten, als dieser verletzt auf der Couch saß

und vom Mitangeklagten S. mit dem Küchenmesser bedroht wurde

(s. UA S. 28/29).

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker