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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 69/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 69/02

BESCHLUSS

vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 7. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteils-

gründe dahingehend geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten

Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem

Hinweis:

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen an-

geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-

den, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellun-

gen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der

Tat notwendig ist. Es ist regelmäßig verfehlt, die im Ermittlungsverfah-

ren angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen sowie den Inhalt

der überwachten Gespräche in den Einzelheiten zu schildern. Dies er-

schwert nicht nur die Verständlichkeit des Urteils, es birgt auch die

Gefahr, daß beim Abfassen der Gründe die unbedingt erforderliche

Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen

Tatbestand gehören.

Der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit-

teln wird vom unerlaubten Erwerb verdrängt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1

Nr. 3 Konkurrenzen 2).

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker