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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 69/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 7. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteils-
gründe dahingehend geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem
Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen an-
geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-
den, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellun-
gen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der
Tat notwendig ist. Es ist regelmäßig verfehlt, die im Ermittlungsverfah-
ren angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen sowie den Inhalt
der überwachten Gespräche in den Einzelheiten zu schildern. Dies er-
schwert nicht nur die Verständlichkeit des Urteils, es birgt auch die
Gefahr, daß beim Abfassen der Gründe die unbedingt erforderliche
Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen
Tatbestand gehören.
Der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit-
teln wird vom unerlaubten Erwerb verdrängt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 3 Konkurrenzen 2).
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker