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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 4 StR 122/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei
Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-
verkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-
zichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er
nach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wur-
de dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbe-
schlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklärte der Angeklagte
"mit Zustimmung seines Verteidigers", daß er das soeben verkündete Urteil
annehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklärung ist
dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der
Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der
Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert
auf eine Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der
wirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden
kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible