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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 4 StR 123/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. April 2002
folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. November 2001 wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädi- gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 07. März 2002 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Re- visionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Diesem Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März 2002 'widersprochen'.
Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entschei- dung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus- zulegen ist (§ 300 StPO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revi- sion entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiederein- setzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begrün- dung der Revision gegen das am 01. Februar 2002 zuge- stellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vor- geschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible