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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 5 StR 122/02

5. Strafsenat

5 StR 122/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten S

wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. No-

vember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2.

3.

Die weitergehende Revision des Ange-

klagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-

teilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Seine Revision führt jedoch im

Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ge-

prüft. Dies hätte sich aber im vorliegenden Fall aufgedrängt, weil der Ange-

klagte nach den Urteilsfeststellungen seit 1992 – mit Unterbrechungen – in

erheblichem Umfang Drogen zu sich nahm. Innerhalb des letzten Jahres vor

seiner Verhaftung hat er den Konsum von Crystal, Ecstasy und Kokain noch

verstärkt. Die ausgeurteilten Taten dienten – jedenfalls teilweise – auch dem

Erwerb von Rauschgift zur Befriedigung seiner Sucht. Bei dieser Sachlage

hätte das Landgericht erörtern müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang

im Sinne des § 64 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Eine

hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91,

1) besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts jeden-

falls. Der Umstand, daß sich der Angeklagte schon in der Untersuchungshaft

um einen Therapieplatz bemüht hat, kann für seine Bereitschaft sprechen,

sich einer Drogentherapie zu unterziehen.

Der Erörterungsmangel nötigt im vorliegenden Falle zur Aufhebung

des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann,

daß dadurch auch die Strafzumessung beeinflußt wurde. Der neue Tatrichter

wird eingehend zu prüfen haben, ob angesichts des Gewichts der ange-

führten Milderungsgründe bei dem Angeklagten jeweils von dem Strafrah-

men

eines minder schweren Falles auszugehen sein wird (vgl. BGHR BtMG § 30

Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 bis 4).

Harms Häger Raum

Brause Schaal