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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 ARs 125/02
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Urkundenfälschung
Az.: 92 Js 9662/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau - Zweigstelle Lörrach - Az.: 30 Cs 92 Js 9662/99 Amtsgericht Lörrach Az.: AR 240/02 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 24. April 2002 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Lörrach, die Untersuchung und
Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus
zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem
Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich
zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht
Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts
Cottbus verzogen ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf