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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 ARs 125/02

2. Strafsenat

2 ARs 125/02 2 AR 58/02

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Urkundenfälschung

Az.: 92 Js 9662/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau - Zweigstelle Lörrach - Az.: 30 Cs 92 Js 9662/99 Amtsgericht Lörrach Az.: AR 240/02 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts am 24. April 2002 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Lörrach, die Untersuchung und

Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus

zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen

des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem

Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich

zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht

Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts

Cottbus verzogen ist.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf