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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 StR 56/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 56/02

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2002 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Höhe des Ta-

gessatzes für die einbezogenen Einzelgeldstrafen entsprechend

den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen UA S. 6 auf

50 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97;

BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf