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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 StR 86/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 86/02

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist

nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Ange-

klagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began-

gen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und

der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den

Schuldspruch nicht.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf