Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 StR 96/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 96/02

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendli-

chen (§ 182 Abs. 1 StGB) wegfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Annahme von Tateinheit (Fall 2 b der Urteilsgründe) zwischen sexu-

ellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem

Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle

Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen

Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH,

Beschl. v. 18. April 2001 - 3 StR 114/01; Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR

299/01).

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus-

spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht

bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden

Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-

strafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf