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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 StR 96/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendli-
chen (§ 182 Abs. 1 StGB) wegfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Annahme von Tateinheit (Fall 2 b der Urteilsgründe) zwischen sexu-
ellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem
Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle
Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen
Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH,
Beschl. v. 18. April 2001 - 3 StR 114/01; Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR
299/01).
Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus-
spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht
bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden
Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-
strafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Jähnke Detter Bode
Otten Elf