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BGH Urteil vom 24.04.2002 – IV ZR 126/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und

die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

24. April 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivil-

senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

20. März 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Beru-

fung der Beklagten der Antrag der Klägerin abgewiesen

worden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverständigen-

gutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der im

Grundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und im

Grundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, ein-

getragenen Grundstücke am 7. August 1990.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im

Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am

2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin

ihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter

Ehe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem

Alleinerben eingesetzt worden.

Die Klägerin verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses

und die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod

vorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grund-

stücke, die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in

Lu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter über-

tragen erhalten hat.

Das Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teil

des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die

Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über

Nachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt.

Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweit

führt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsan-

spruch, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjährt

(§ 2332 BGB); mangels Informationsbedürfnisses der Klägerin könne

diese Auskunft über den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr ver-

langen. Die von der Klägerin verlangte Auskunft über Schenkungen der

Erblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie ha-

be am 31. März 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltliche

Übertragungen von Grundstücken nicht bekannt.

b) Das hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Der Auskunftsanspruch über den Nachlaßbestand ist nicht

unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begründung abgewiesen

worden. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diesen Antrag

wegen eingetretener Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des da-

durch bedingten Fortfalls des Informationsbedürfnisses abgelehnt hat.

Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom

3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch von

der Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einem

Auskunftsanspruch nicht genügende eidesstattliche Versicherung, wie

die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.

bb) Die Rüge der Revision, die eidesstattliche Versicherung könne

den Auskunftsanspruch über Schenkungen der Erblasserin nicht erfüllt

haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift im

Ergebnis ebenfalls nicht.

Allerdings enthält die eidesstattliche Versicherung keine entspre-

chenden Angaben der Beklagten. Die Klägerin hat jedoch bereits mit der

Klageschrift und danach unverändert

ihr Auskunftsverlangen aus-

schließlich darauf gestützt, die Grundbesitzüberlassung gemäß Vertrag

vom 7. August 1992 gebe Anlaß zu der Annahme, die Erblasserin habe

weiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagten übertragen.

Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wieder-

gegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegrün-

dung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit der

zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung genügt.

Die Klägerin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruch

später nicht schlüssig für die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachen

erweitert. Der bloße Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlende

Auskünfte zu beweglichen Sachen reicht dafür nicht, zumal nach dem

gesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaßvermö-

gen - kein Anhalt für andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltli-

che Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprüche

auf Ergänzung des Pflichtteils ergeben könnten.

2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Hin-

blick auf die der Beklagten 1990 übertragenen Grundstücke keinen

Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäß

Art. 235 § 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325

BGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung

schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Für

sie habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396

Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder des

Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm ge-

genüber unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klägerin aber wirt-

schaftlich schon von ihrer Mutter unabhängig gewesen.

b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat

kurz vor Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß es auch für die

Pflichtteilsberechtigung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB,

sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB

daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Eini-

gung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter

Geltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW

2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer = BGH-Report 2001,

417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke).

Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es geht um die

Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klägerin nach

dem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafür ist grundsätzlich das Erbstatut

maßgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188;

Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschränkt auf

§ 2325 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).

3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nach-

zugehen und die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Pflichtteilsberechtigte schon für

den Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daß un-

ter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest

gemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertver-

hältnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f.,

32 und BGHZ 147, 95, 98).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Felsch