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BGH Urteil vom 24.04.2002 – IV ZR 57/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und

die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

24. April 2002

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2001 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteil-

sansprüche nach ihrer am 24. März 1994 verstorbenen Mutter geltend.

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob der

Pflichtteilsanspruch der Kläger gemäß § 2325 BGB zu ergänzen ist im

Hinblick auf eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR unter

der Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogene Schenkung von

Grundbesitz der Erblasserin zugunsten der testamentarisch als Alleiner-

bin eingesetzten Beklagten.

Die Vorinstanzen haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch

bejaht nach einem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten

Grundstückswert von 173.500 DM. Mit der zugelassenen Revision ver-

folgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelas-

sen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die grundsätzliche Bedeu-

tung der Anwendbarkeit des § 2325 BGB deckt lediglich das Motiv der

Revisionszulassung auf.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hält § 2325 Abs. 1 BGB auf Schenkungen in

der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB

für anwendbar, wonach für die erbrechtlichen Verhältnisse das BGB für

Erbfälle ab dem 3. Oktober 1990 maßgeblich ist. Es hat die Revision zu-

gelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf gegensätzliche oberge-

richtliche Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 2325 BGB auf

Schenkungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 grundsätzliche

Bedeutung habe.

Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, daß

es auch für die Pflichtteilsberechtigung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht

auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die

§§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die

ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehe-

maligen DDR unter Geltung des Zivilgesetzbuches vorgenommen hatte

(BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klin-

gelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088, m.

Anm. Kuchinke). Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es

geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das den

Klägern nach dem Tod der Mutter 1994 zusteht. Dafür ist grundsätzlich

das Erbstatut maßgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB

Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und

- beschränkt auf § 2325 Abs. 1 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl.

Art. 25 Rdn. 140).

Auch die Revision zieht nach diesem Senatsurteil nicht mehr in

Zweifel, daß den Klägern wegen der unentgeltlichen Grundstücksüber-

tragung Pflichtteilsansprüche dem Grunde nach zustehen. Sie hält nur

das zur Ermittlung ihrer Höhe vom Berufungsgericht zugrunde gelegte

Sachverständigengutachten aus einer Vielzahl von Gründen für unge-

eignet.

Der Senat hat die insoweit allein erhobenen Rügen von Verfah-

rensmängeln vor allem zur Beweiswürdigung geprüft und für nicht durch-

greifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO

a.F. abgesehen.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Felsch