BGH Urteil vom 24.04.2002 – IV ZR 57/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
24. April 2002
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2001 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteil-
sansprüche nach ihrer am 24. März 1994 verstorbenen Mutter geltend.
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob der
Pflichtteilsanspruch der Kläger gemäß § 2325 BGB zu ergänzen ist im
Hinblick auf eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR unter
der Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogene Schenkung von
Grundbesitz der Erblasserin zugunsten der testamentarisch als Alleiner-
bin eingesetzten Beklagten.
Die Vorinstanzen haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
bejaht nach einem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten
Grundstückswert von 173.500 DM. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelas-
sen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die grundsätzliche Bedeu-
tung der Anwendbarkeit des § 2325 BGB deckt lediglich das Motiv der
Revisionszulassung auf.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hält § 2325 Abs. 1 BGB auf Schenkungen in
der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB
für anwendbar, wonach für die erbrechtlichen Verhältnisse das BGB für
Erbfälle ab dem 3. Oktober 1990 maßgeblich ist. Es hat die Revision zu-
gelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf gegensätzliche oberge-
richtliche Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 2325 BGB auf
Schenkungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 grundsätzliche
Bedeutung habe.
Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, daß
es auch für die Pflichtteilsberechtigung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht
auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die
ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehe-
maligen DDR unter Geltung des Zivilgesetzbuches vorgenommen hatte
(BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klin-
gelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088, m.
Anm. Kuchinke). Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es
geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das den
Klägern nach dem Tod der Mutter 1994 zusteht. Dafür ist grundsätzlich
das Erbstatut maßgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB
Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und
- beschränkt auf § 2325 Abs. 1 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl.
Art. 25 Rdn. 140).
Auch die Revision zieht nach diesem Senatsurteil nicht mehr in
Zweifel, daß den Klägern wegen der unentgeltlichen Grundstücksüber-
tragung Pflichtteilsansprüche dem Grunde nach zustehen. Sie hält nur
das zur Ermittlung ihrer Höhe vom Berufungsgericht zugrunde gelegte
Sachverständigengutachten aus einer Vielzahl von Gründen für unge-
eignet.
Der Senat hat die insoweit allein erhobenen Rügen von Verfah-
rensmängeln vor allem zur Beweiswürdigung geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO
a.F. abgesehen.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Felsch