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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – 3 StR 109/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 109/02 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel

vom 10. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem

Hinweis:

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen an-

geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-

den, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellun-

gen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der

Tat notwendig ist. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Sachverhalt

mit vielen unwesentlichen Einzelheiten, die vom Tatrichter als Beleg

seiner Überzeugungsbildung nicht benötigt wurden, zu schildern und

alle Ergebnisse der Beweisaufnahme im einzelnen zu dokumentieren.

Dies erschwert nicht nur die Verständlichkeit des Urteils, sondern birgt

auch die Gefahr, daß beim Abfassen der Gründe die unbedingt erfor-

derliche Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum ge-

setzlichen Tatbestand gehören.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker