Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.04.2002 – 3 StR 111/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verwor-
fen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß
die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte
Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Zum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesan-
walt zutreffend folgendes ausgeführt:
"Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des Ne-
beneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der
Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen
Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll
schon frühzeitig von seinem Hang befreit werden, so dass er in der Strafanstalt
an der Verwirklichung des Vollzugziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der
Tatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringen-
den von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen
des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf je-
den Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR
StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR
251/98 -).
Die Urteilsfeststellungen lassen bereits Ausführungen zu der Therapie-
bereitschaft des Angeklagten vermissen.
Auch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete
..... Vorwegvollzug der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Die
formelhafte Wendung in den Urteilsgründen, dass eine zuvor durchgeführte
Therapie wegen der Erwartung des nachfolgenden Vollzugs in anderer Sache
erfolglos bleibt, ist nicht ausreichend, einen Vorwegvollzug der Strafe zu be-
gründen. Hierzu hätte die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, die
Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlungen in ihre
Erwägungen einbeziehen müssen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,
leichtere 1)."
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch
tragfähige Gründe für einen Vorwegvollzug der Strafe gefunden werden kön-
nen. Er hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und sieht davon
ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-
gericht zurückzuverweisen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker