Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2002 – 3 StR 111/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 111/02

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verwor-

fen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß

die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der

Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte

Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Zum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesan-

walt zutreffend folgendes ausgeführt:

"Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor

der Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des Ne-

beneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der

Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen

Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll

schon frühzeitig von seinem Hang befreit werden, so dass er in der Strafanstalt

an der Verwirklichung des Vollzugziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der

Tatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringen-

den von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen

des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf je-

den Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR

StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR

251/98 -).

Die Urteilsfeststellungen lassen bereits Ausführungen zu der Therapie-

bereitschaft des Angeklagten vermissen.

Auch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete

..... Vorwegvollzug der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Die

formelhafte Wendung in den Urteilsgründen, dass eine zuvor durchgeführte

Therapie wegen der Erwartung des nachfolgenden Vollzugs in anderer Sache

erfolglos bleibt, ist nicht ausreichend, einen Vorwegvollzug der Strafe zu be-

gründen. Hierzu hätte die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, die

Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlungen in ihre

Erwägungen einbeziehen müssen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,

leichtere 1)."

Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch

tragfähige Gründe für einen Vorwegvollzug der Strafe gefunden werden kön-

nen. Er hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und sieht davon

ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-

gericht zurückzuverweisen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker