BGH Beschluss vom 25.04.2002 – 3 StR 117/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 117/02 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die genaue Rechtsgrundlage für den angeordne- ten Verfall nicht angegeben. Außerdem hat es den geschätzten Ge- winn und nicht den Verkaufspreis (Bruttoerlös) für verfallen erklärt. Beides ist rechtsfehlerhaft (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 7). Diese Rechtsfehler beschweren jedoch den Angeklagten nicht. Der Senat kann den getroffenen Feststellungen noch mit hinrei- chender Sicherheit entnehmen, daß dem Angeklagten aus dem Rauschgiftgeschäft mindestens die für verfallen erklärten 5.000 DM zugeflossen sind.
Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker