Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.04.2002 – 4 StR 152/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 152/01

Urteil

vom

25. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Betreibens einer Apotheke ohne die erforderliche

Erlaubnis u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 2000

1.

im Schuldspruch in den Fällen B 5.11 und B 5.12

der Urteilsgründe dahin geändert, daß jeweils die

Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Be-

treibens einer Apotheke ohne die erforderliche Er-

laubnis entfällt,

2.

in den übrigen Schuldsprüchen (Fälle B 5.1 bis

B 5.10) und im gesamten Rechtsfolgenausspruch

aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum

äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen

Verhältnissen des Angeklagten aufrechterhalten.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Min-

den zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einer fal-

schen Versicherung an Eides Statt in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vor-

sätzlichem Betreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihn wegen vorsätzlichen Betreibens einer

Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis in weiteren sieben Fällen zu einer

Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 500 DM verurteilt. Mit seiner Re-

vision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung

sachlichen Rechts.

I.

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, das Landge-

richt habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht

und objektiv willkürlich die besondere Bedeutung des Falles angenommen, ist

unbegründet. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, nämlich eine Rechtsan-

wendung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher

den Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit auf sac h-

fremden Erwägungen beruht (vgl. BGHSt 47, 16, 18 m.N.), liegt unter den hier

gegebenen Umständen nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2001

verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg.

1. Seit dem Ende der 80er Jahre hatte der Angeklagte, ein approbierter

Apotheker, dem zeitlich nacheinander viermal die Erlaubnis zum Betrieb jeweils

einer Apotheke erteilt worden war, als wirtschaftliches Fernziel den Betrieb ei-

ner sog. Apothekenkette vor Augen. Anders als in anderen europäischen Län-

dern stand dem jedoch das im deutschen Apothekenrecht bis heute enthaltene

"Mehrbetriebsverbot" entgegen, nach dem die für bestimmte Apothekenräume

erteilte Betriebserlaubnis (§ 1 Abs. 3 ApothG) erlischt, wenn dem Erlaubnisin-

haber im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Betrieb einer

anderen Apotheke erteilt wird, die keine Zweigapotheke ist (§ 3 Nr. 5 ApothG).

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Apothekenurteil vom

13. Februar 1964 (BVerfGE 17, 232) das Mehrbetriebsverbot als eine Rege-

lung der Berufsausübung mit Art. 12 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt, weil es,

aufbauend auf dem der deutschen Rechtstradition entsprechenden Leitbild des

"Apothekers in seiner Apotheke" dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung,

insbesondere aber durch Erhaltung möglichst vieler selbständiger Apotheken-

betriebe dem "allgemein gebilligten wirtschaftspolitischen Ziel der Förderung

des Mittelstandes” diene (BVerfGE 17, 232, 243). Der Angeklagte hoffte jedoch

auf einen Wegfall des Mehrbetriebsverbots und entwickelte eine Ge-

schäftsidee, die es ihm ermöglichte, zum einen die Standorte für eine spätere -

legale - Apothekenkette zu sichern und zum anderen bis zu dem Zeitpunkt, zu

dem er die Kette offiziell würde errichten können, bereits Gewinne aus diesen

Apothekenstandorten zu ziehen. Hierzu bediente er sich eines Geflechts von

wirtschaftlichen Vereinbarungen, die er teils selbst, teils über zwei von ihm be-

herrschte Gesellschaften mit von ihm ausgewählten Apothekern schloß. Hier-

bei handelte es sich um die D. M. mbH (im folgenden D. M. ), die

sich u.a. mit dem Groß- und Einzelhandel mit Apotheken-, Sanitär- und Labor-

bedarf befaßte, sowie die M. -C.

mbH (im folgenden M. -C. ), die u.a. zum Betrieb von Apotheken geeignete

Räume anmietete und gewerblich weitervermietete. Vertragspartner waren je-

weils approbierte Apotheker, die aus unterschiedlichen Gründen eine finan-

zielle Absicherung, die der Angeklagte ihnen bot, dem mit der Neueröffnung

einer Apotheke in voller wirtschaftlicher Unabhängigkeit verbundenen Risiko

vorzogen. Kernstück dieser Vereinbarungen waren den vor Ort tätigen Apothe-

kern (im folgenden jeweils nur: Apotheker) vom Angeklagten zugesagte Ein-

künfte, die sich am erwarteten Umsatz der Apotheke und an dem Einkommen

eines angestellten Apothekers in vergleichbarer Position orientierten. Der den

Apothekern zustehende Entnahmeanspruch richtete sich nach den für das je-

weilige Geschäftsjahr in Aussicht genommenen Garantieeinkünften zuzüglich

einer Provision vom Umsatz, sofern dieser eine bestimmte Höhe überschritt.

Ein darüber hinaus erzielter Gewinn wurde durch - zum Teil einseitig festge-

setzte - Mieterhöhungen sowie dadurch abgeschöpft, daß Zahlungen für die

Überlassung von EDV-Software, die Durchführung von Schulungs- und Trai-

ningsmaßnahmen oder für Marketing und Beratung an die Firmen M. -C.

und D. M. oder an den Angeklagten geleistet wurden. Für den Fall, daß der

Umsatz nicht ausreichte, um die Garantieeinkünfte zu erwirtschaften, stellte der

Angeklagte in Aussicht, finanzielle Einbußen der jeweiligen Apotheker notfalls

durch Mietsenkungen oder Forderungsstundungen abzumildern. Sämtliche

vertraulich getroffenen Absprachen, insbesondere die Vereinbarungen über die

Begrenzung des Entnahmeanspruchs und die Abschöpfung der Mehrerträge,

wurden den Genehmigungsbehörden verschwiegen. Eingriffe in das Kernge-

schäft des jeweiligen Apothekers, insbesondere in Auswahl, Beschaffung und

Verkauf der Arzneimittel, nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des

Landgerichts nicht vor. Ebensowenig ist festgestellt, daß er Weisungen in Be-

zug auf das von den Apothekern beschäftigte Apothekenpersonal erteilt hätte.

2. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen vor-

sätzlichen Betreibens einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 23

ApothG) mit Ausnahme des Falles B 5.4 im wesentlichen auf die Erwägung

gestützt, die vor Ort tätigen Apotheker seien lediglich scheinselbständige

Strohmänner, der Angeklagte dagegen wegen seines beherrschenden wirt-

schaftlichen Einflusses der eigentliche Betreiber der Apotheken gewesen. Dies

ergebe sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen Folgen der mit den

Apothekern intern getroffenen Vereinbarungen, nach denen der Ertrag des

Apothekenbetriebes letztlich dem Angeklagten in einem Maße habe zufließen

sollen, wie es bei einer Alleinunternehmerschaft üblich sei. Insbesondere deu-

teten die in den Vereinbarungen verwendeten Begriffe "Garantiegehalt" und

"Umsatzbeteiligung" auf ein faktisches Angestelltenverhältnis hin. Im Fall B 5.4

sei zwar nicht von einem Strohmannverhältnis auszugehen, da der Angeklagte

die Apotheke gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin als "Gesell-

schaftsapotheke" in der Form einer BGB-Gesellschaft betrieben habe. Die

hierfür nach § 8 Satz 1 ApothG erforderliche Erlaubnis habe er aber ebenso-

wenig wie die in den übrigen Fällen nach § 1 Abs. 2 ApothG erforderliche Er-

laubnis besessen; sie hätte ihm wegen des Mehrbetriebsverbots auch nicht

erteilt werden können.

3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht den

Begriff des Betreibens im Sinne von § 1 Abs. 2, § 8 Satz 1 ApothG verkannt

hat.

a) Die hier allein in Betracht kommende 1. Alternative des § 23 ApothG

(vorsätzliches Betreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis) ist

ein strafbewehrtes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb der darin ge-

nannten Apotheken. Es soll die Aufnahme des Betriebs einer Apotheke unter

unzureichenden persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen (§ 2 ApothG)

verhindern.

b) Da die selbständige Leitung einer öffentlichen Vollapotheke (vgl. zu

dem Begriff Schiedermair/Pieck ApothG 3. Aufl. § 1 Rdn. 19 f.) ein Gewerbe

darstellt (BVerfGE 17, 232, 239; 75, 166, 181; vgl. Marcks in Land-

mann/Rohmer GewO § 6 Rdn. 5), unterliegt sie nicht nur den Vorschriften des

Apothekenrechts, sondern in dem hier interessierenden Bereich auch Vor-

schriften der Gewerbeordnung (vgl. Marcks aaO m.w.N.). Nach dem im ge-

samten Gewerberecht einheitlich verwendeten Begriff ist Betreiber eines Ge-

werbes, wer in dem den jeweiligen gewerberechtlichen Vorschriften unterfal-

lenden Bereich eine selbständige, grundsätzlich erlaubte, auf Gewinnerzielung

gerichtete, auf gewisse Dauer ausgerichtete Tätigkeit ausübt (vgl. Kahl in

Landmann/Rohmer GewO Einl. Rdn. 32 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen

erfüllt sind, richtet sich im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen

Instrumentariums nach dem äußeren Bild der gewerblichen Betätigung (vgl.

BVerwG DÖV 1993, 618, 619; Kahl in Landmann/Rohmer GewO Einl. Rdn. 35;

Friauf GewO § 1 Rdn. 71 f.). Nach § 1 Abs. 2 ApothG erlaubnispflichtiger selb-

ständiger Betreiber der Apotheke ist somit regelmäßig derjenige, der sie im

eigenen Namen führt, so daß er nach außen das rechtliche und wirtschaftliche

Risiko aus den für die Apotheke abgeschlossenen Rechtsgeschäften trägt (vgl.

Hoffmann ApothG § 1 Rdn. 142).

aa) Nach den Feststellungen wurden die Apotheken nicht vom Ange-

klagten, sondern von dem jeweiligen Erlaubnisinhaber nach außen im eigenen

Namen und auf eigene Rechnung geführt. Dies gilt auch für die Apotheke

in O. (Fall B 5.4 der Urteilsgründe), die nach Auffassung des Landge-

richts eine “Sonderstellung” einnimmt (UA 44). Diese Apotheke wurde auch

nach der Vereinbarung der Gewinnteilung mit dem Angeklagten von dessen

Lebensgefährtin nach außen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und

damit weiterhin als Einzelapotheke und nicht, wie das Landgericht meint, als

Gesellschaftsapotheke im Sinne des § 8 Satz 1 ApothG betrieben, so daß der

Angeklagte nicht erlaubnispflichtiger Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift

war. Zwar liegt insoweit eine nach § 8 Satz 2 ApothG verbotene Beteiligung in

der Form einer Stillen Gesellschaft vor, die als Innengesellschaft einen Son-

derfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet (vgl. Baumbach/Hopt HGB

30. Aufl. Einl. vor § 105 Rdn. 10, 18, § 230 Rn. 2 m.w.N.). Ein stiller Gesell-

schafter ist aber grundsätzlich nicht erlaubnispflichtiger Betreiber im Sinne der

Regelung des § 8 Satz 1 ApothG, die nur Außengesellschaften erfaßt (vgl.

Hoffmann ApothG § 1 Rdn. 144 und § 8 Rdn. 15; Taupitz, Das Apotheken-

rechtliche Verbot des “Fremd- und Mehrbesitzes” aus verfassungsrechtlicher

und europarechtlicher Sicht 1998, S. 11,17; zur vergleichbaren Problematik im

Gaststättenrecht vgl. Metzner GastG 6. Aufl. § 1 Rdn. 31).

bb) Wer aufgrund der Vereinbarungen, die er im Innenverhältnis mit dem

Erlaubnisinhaber getroffenen hat, auf den Apothekenbetrieb Einfluß nehmen

kann, ist daher nur dann in die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 2 ApothG einzu-

beziehen, wenn ein Strohmannverhältnis (vgl. dazu Marcks aaO § 35 GewO

Rdn. 71 f.; Heß in Friauf GewO § 35 Rdn. 34; Metzner aaO § 4 GastG Rdn. 38)

vorliegt.

Im Gewerberecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-

gerichts ein solches Strohmannverhältnis gegeben, wenn eine genaue Analyse

der Innenbeziehungen erweist, daß eine natürliche oder juristische Person nur

vorgeschoben wird, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit als Marionette

am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwGE 65, 12, 13; BVerwG GewArch

1982, 200, 201/202; NVwZ 1982, 557). Nur bei einer solchen Sachlage, bei der

der vorgeschobenen Person kein autonom bestimmter Handlungsspielraum im

gewerblichen Bereich verbleibt (vgl. Heß aaO), kann ein Strohmannverhältnis

mit den sich daraus für den Hintermann ergebenden Durchgriffskonsequenzen

angenommen werden (vgl. BVerwG GewArch 1982, 200, 201). Allein der Um-

stand, daß ein Dritter das Geschehen in einem Gewerbebetrieb bestimmend

beeinflussen kann, reicht für die Annahme eines Strohmannverhältnisses nicht

aus (BVerwG aaO S. 202; vgl. Heß aaO; Marcks aaO, jeweils m.w.N.). Insbe-

sondere kann nicht auch derjenige als Hintermann und damit als Gewerbetrei-

bender angesehen werden, der einen Gewerbebetrieb aufgrund wirtschaftlicher

Beherrschung maßgeblich leitet (BVerwG NVwZ 1982, 557).

Bezogen auf das Apothekenrecht bedeutet dies, daß ein Strohmannver-

hältnis nicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Apotheker durch Vereinba-

rungen mit einem Dritten in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht wird, die

ihn in der Wahrnehmung der ihm nach § 7 Satz 1 ApothG obliegenden Pflicht

zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einschränkt

(vgl. BGHZ 75, 214, 216; BGHR ApothG § 8 Satz 2 Apothekenpacht 1). Ord-

nungsrechtlich ist die Einbeziehung des Einfluß nehmenden Dritten in die Er-

laubnispflicht des § 1 Abs. 2 ApothG – und damit in die Strafbarkeit nach

§ 23 ApothG – auch nicht geboten, da er hinreichend in den apothekenrechtli-

chen Ordnungsrahmen eingebunden ist. Nach § 8 Satz 2 ApothG sind Beteili-

gungen an einer Apotheke in der Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinba-

rungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen

oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der

Apotheke ausgerichtet sind (sog. partiarische Rechtsverhältnisse; vgl. BGH

NJW-RR 1998, 803, 804 f.) unzulässig, insbesondere auch am Umsatz oder

am Gewinn ausgerichtete Mietverträge. Solche Rechtsgeschäfte sind gemäß

§ 12 ApothG nichtig (vgl. BGH aaO). Ihre Ausführung kann, auch soweit es den

Vertragspartner des Erlaubnisinhabers betrifft, nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApothG

als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese stellt nach

Auffassung des Gesetzgebers bei Zuwiderhandlungen gegen § 8 Satz 2

ApothG ein hinreichend geeignetes Mittel dar, um dem Gesetz Geltung zu ver-

schaffen (vgl. BTDrucks. 8/3554 S.18). Schließlich kann die Betriebserlaubnis

des Apothekers, der seine Apotheke nicht ordnungsgemäß in eigener Verant-

wortung leitet, gegebenenfalls gemäß § 4 ApothG zurückgenommen oder wi-

derrufen werden (vgl. VGH Bad.-Württ. DVBl 1994, 485, 486). Die abgestuften

Sanktionen, die der Gesetzgeber an die unterschiedlichen Formen der wirt-

schaftlichen Beteiligung im Zusammenhang mit einer Apotheke geknüpft hat

– strafrechtliche Verfolgung bei einem Betreiben ohne die erforderliche Erlaub-

nis, Verhängung von Geldbußen bei (bloßer) Umsatz- oder Gewinnbeteili-

gung – unterstreichen, daß der Begriff des Strohmannverhältnisses auch mit

Blick auf das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1579) eng aus-

gelegt werden muß. Ein Strohmannverhältnis kann daher nur dann angenom-

men werden, wenn dem Erlaubnisinhaber aufgrund der getroffenen, nach

§ 8 Satz 2 ApothG unzulässigen Vereinbarungen kein oder jedenfalls kein

nennenswerter autonom bestimmter Handlungsspielraum in dem Apotheken-

betrieb verbleibt (vgl. Heß aaO).

Dies trifft hier nicht zu, weil unbeschadet der massiven wirtschaftlichen

Einflußnahme des Angeklagten alle Apotheker, die eine der Apotheken geführt

haben, die Gegenstand des Schuldspruchs sind, in wesentlichen Teilberei-

chen, insbesondere im pharmazeutischen Bereich, eigenbestimmt handeln

konnten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat keiner der Erlaubnisin-

haber die Apotheke ohne jedes eigene unternehmerische Risiko und lediglich

für den Angeklagten geleitet. Die Erlaubnisinhaber betrieben diese vielmehr im

eigenen Namen und hafteten deshalb persönlich für die Erfüllung der von ih-

nen eingegangen Verbindlichkeiten, und zwar auch nach Aufgabe des Apothe-

kenbetriebs. Einen Anspruch auf Ausgleich etwaiger zu diesem Zeitpunkt ver-

bliebener Verluste hatten sie nicht. Auch soweit sich der Angeklagte für die

Apotheker verbürgte, blieben sie Schuldner (§§ 774, 775 BGB). Unbeschadet

der vereinbarten Gewinnabschöpfung hatten sie deshalb und wegen ihrer pro-

zentualen Beteiligung am erzielten Mehrumsatz auch ein eigenes unternehme-

risches Interesse. Das unternehmerische Risiko des Angeklagten bzw. der Fir-

men D. M. und M. -C. , etwa bei unzutreffender Einschätzung des Standor-

tes der langfristig angemieteten Räume, finanzielle Verluste zu erleiden, tritt

demgegenüber zurück. Ein dem des Angeklagten vergleichbares Unternehmer-

risiko trifft auch eine die Errichtung von Apotheken voll finanzierende Bank.

Den Apothekern blieben trotz ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem An-

geklagten beträchtliche Möglichkeiten zu eigener unternehmerischer Tätigkeit.

Insbesondere war ihr Entscheidungsspielraum beim Ein- und Verkauf des

Apothekensortiments sowie bei Personalentscheidungen weder rechtlich noch

faktisch eingeschränkt. Damit behielten sie “ihre fachliche, pharmazeutische

Unabhängigkeit” (UA 21) und konnten in dem für “die im öffentlichen Interesse

gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der

Bevölkerung” (§ 1 Abs. 1 ApothG) entscheidenden Bereich des Arzneimittel-

verkaufs die Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung leiten.

c) Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 i.V.m.

§ 1 Abs. 2 oder § 8 Satz 1 ApothG nicht vorliegen, bedarf es keiner Erörterung,

ob eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten nach § 23 ApothG dadurch in

Frage gestellt sein könnte, daß das aus § 3 Nr. 5 ApothG abgeleitete Mehrbe-

triebsverbot entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom

13. Februar 1964 (BVerfGE 17, 232) vertretenen Rechtsauffassung wegen ei-

nes Verstoßes gegen Art. 12 GG nichtig sein könnte oder ob es gegen euro-

päisches Recht verstößt.

4. Nach den Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, daß auch au-

ßerhalb der Fälle B 5.2, B 5.7, B 5.9, B 5.11 und B 5.12, in denen das Landge-

richt eine entsprechende rechtliche Bewertung im Rahmen der zu §§ 156, 26

StGB festzustellenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits vorgenommen hat,

Vereinbarungen im Sinne von § 8 Satz 2 ApothG getroffen worden sind. Da mit

dem in § 8 Satz 2 ApothG enthaltenen Verbot partiarischer Verträge einer Um-

gehung des Verbots der Stillen Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Be-

trieb einer Apotheke vorgebeugt werden soll, bedarf es einer an diesem Ge-

setzeszweck orientierten weiten Auslegung des Begriffs gewinn- oder umsatzo-

rientierter Vereinbarungen (vgl. Schiedermair/Pieck, ApothG, 3. Aufl. § 8

Rdn. 23, 146). Sofern der Angeklagte daher mit den jeweiligen Apothekenbe-

treibern Absprachen, die es ihm ermöglichten, unmittelbar oder mittelbar über

die von ihm beherrschten Gesellschaften am Umsatz der jeweiligen Apotheken

zu partizipieren und dem Apothekenbetreiber verbleibende Gewinne durch Er-

höhung oder Reduzierung der Betriebskosten mittels Abänderung von Mietzins,

Beraterkosten etc. zu steuern, nicht nur getroffen, sondern diese in nicht ver-

jährter Zeit auch tatsächlich umgesetzt hat, hätte er ordnungswidrig im Sinne

von § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApothG gehandelt. Hierzu wird der neue Tatrichter er-

gänzende Feststellungen zu treffen haben.

Aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende verfassungsrechtliche Bedenken

gegen die Verbotsnorm des § 8 Satz 2 ApothG hat der Senat nicht (einschrän-

kend Taupitz aaO S. 72 ff.). Zwar beschränkt § 8 Satz 2 ApothG sowohl Apo-

thekenbetreiber als auch Gewerbetreibende, die Apotheker berufsmäßig bei

der Einrichtung und Finanzierung von Apotheken unterstützen, in der Aus-

übung ihrer Berufe, jedoch sind diese Beschränkungen durch übergeordnete

Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt. Die ernst zu nehmenden Beden-

ken, die aus heutiger Sicht gegen das Mehrbetriebsverbot erhoben werden

(vgl. dazu Taupitz/Schelling NJW 1999, 1751; Starck, Die Vereinbarkeit des

apothekenrechtlichen Fremd- und Mehrbetriebsverbots mit den verfassungs-

rechtlichen Grundrechten und dem gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs-

recht, 1999, jeweils m.w.N.; a.A. Zuck/Lenz NJW 1999, 3393; dieselben, Der

Apotheker in seiner Apotheke, 1999), treffen auf das Verbot der Stillen Gesell-

schaft bzw. partiarischer Vereinbarungen nicht zu.

Dem Gesetzgeber mag bei der Einführung der Beschränkungen des § 8

Satz 2 ApothG durch das Apothekenrechtsänderungsgesetz vom 4. August

1980 das im wesentlichen aus der deutschen Rechtstradition übernommene

(BVerfG 17, 232, 238, 243), möglicherweise heute nicht mehr zeitgemäße Leit-

bild des "Apothekers in seiner Apotheke" mit vor Augen gestanden haben

(BGHZ LM ApothG Nr. 7 m. Anm. von Taupitz; Schiedermair/Pieck aaO § 8

Rdn. 149). Anders als bei dem auf diesem Leitbild aufbauenden Mehrbetriebs-

verbot liegt der Verbotsnorm des § 8 Satz 2 ApothG aber nicht die - aus heuti-

ger Sicht angreifbare - wirtschaftliche Zielsetzung einer Mittelstandsförderung

im Apothekenwesen zugrunde (vgl. dazu BVerfGE 17, 232, 243 f.). Vielmehr

wird mit § 8 Satz 2 ApothG Außenstehenden, die keiner Betriebserlaubnis be-

dürfen, und die damit auch keiner Zuverlässigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1

Nr. 4 ApothG unterliegen, die Möglichkeit genommen, durch die Ausnutzung

gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsformen bzw. direkter oder indirekter Betei-

ligungen Einfluß auf die Betriebsführung zu nehmen, ohne dabei nach außen

in Erscheinung zu treten (vgl. BTDrucks. 8/3554 S. 14, 16). Die Vorschrift kor-

respondiert mit der Regelung des § 8 Satz 1 ApothG, die den Betrieb einer Ge-

sellschaftsapotheke nur in der Form von Außengesellschaften mit unbe-

schränkter Haftung der - jeweils erlaubnispflichtigen - Gesellschafter zuläßt.

Das Gesamtkonzept des § 8 ApothG ist damit auf eine weitreichende Transpa-

renz ausgerichtet, die eine staatliche Zuverlässigkeitsprüfung aller Personen

– auch sofern diese approbierte Apotheker sind – ermöglicht, die an der Ge-

winnentwicklung einer Apotheke teilhaben und daher ein Interesse daran ha-

ben, Einfluß auf den Apothekenhandel zu nehmen.

Auch wenn nicht ohne weiteres davon auszugehen sein wird, daß ein

auf seine Zuverlässigkeit überprüfter Erlaubnisinhaber dem Druck eines am

Umsatz beteiligten Außenstehenden nachgeben und seinen Handel mit Medi-

kamenten unter Vernachlässigung gesundheitlicher Belange der Bevölkerung

vorrangig an wirtschaftlichen Interessen ausrichten wird, muß es dem Gesetz-

geber unbenommen bleiben, im Interesse eines möglichst umfassenden Ge-

sundheitsschutzes einer solchen nicht gänzlich fernliegenden Gefahr durch

geeignete gesetzliche Regelungen vorzubeugen. Dies gilt um so mehr, als dem

Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts bei Regelungen der Berufsausübung ohnehin eine größere Gestaltungs-

freiheit als bei Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl zusteht (BVerfGE 17,

232, 242 m.w.N.) und die durch § 8 Satz 2 ApothG hervorgerufenen Beschrän-

kungen der Entschließungsfreiheit der betroffenen Berufskreise eher gering

sind.

5. Soweit der Angeklagte in fünf Fällen jeweils wegen tateinheitlich be-

gangener Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides statt verurteilt

worden ist, halten nur die Schuldsprüche in den Fällen B 5.11 und B 5.12

rechtlicher Nachprüfung stand; in den Fällen B 5.2, B 5.7 und B 5.9 sind sie

dagegen durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt.

a) Die von den Apothekern K. und S. (Fälle B 5.11 und B 5.12 der

Urteilsgründe) jeweils schriftlich unter Verwendung des Wortlauts des § 2

Abs. 1 Nr. 5 ApothG beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingereichten ei-

desstattlichen Versicherungen des Inhalts, keine Vereinbarungen getroffen zu

haben, “die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 des Gesetzes über

das Apothekenwesen verstoßen”, enthalten entgegen der Auffassung der Re-

vision nicht lediglich bloße Rechtsbehauptungen, sondern eine Aussage über

das Nichtvorliegen von Tatsachen, die in den genannten Vorschriften näher

umschrieben werden. Soweit dazu Rechtsbegriffe verwendet werden, handelt

es sich, jedenfalls soweit es § 8 Satz 2 ApothG betrifft, um einfache oder all-

gemein bekannte Begriffe, die für das Wirtschaftsleben typische Lebenssach-

verhalte bezeichnen und deshalb wie Tatsachen behandelt werden können

(vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 153 Rdn. 4). Die eidesstattlichen Versi-

cherungen waren falsch, soweit die Apotheker K. und S. erklärt haben,

"keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen" zu haben,

die gegen § 8 Satz 2 ApothG verstoßen. Die Vereinbarungen, die die Apothe-

ker zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen jeweils mit

dem Angeklagten und den von ihm beherrschten Firmen getroffen hatten, wa-

ren nach § 8 Satz 2 ApothG unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die jeweiligen

Mietverträge, die eine Staffelmiete vorsahen, für sich genommen nach § 8

Satz 2 ApothG unbedenklich wären, wie die Revision meint. Die Mieten waren

jedenfalls nach dem Gesamtgefüge der getroffenen Vereinbarungen bei der

hier gebotenen gesamtwirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BGH NJW-RR 1998,

803, 804) schon deshalb umsatzbezogen, weil zur Sicherstellung des umsatz-

bezogenen Garantieeinkommens eine Ermäßigung oder Stundung der Miete

zugesagt worden war. Zudem ist als Gegenleistung für die den Apothekern

überlassenen Vermögenswerte jeweils eine gewinnbezogene Vergütung, näm-

lich eine Begrenzung des Entnahmeanspruchs des Apothekers und die Ab-

schöpfung der den Entnahmeanspruch übersteigenden Erträge, vereinbart

worden.

Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesverwaltungsamt,

wie nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Thüringen erforderlich, durch Rechtsvor-

schrift für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die nach § 2 Nr. 5

ApothG gegenüber der für die Erteilung der beantragten Betriebserlaubnis zu-

ständigen Behörde abzugeben ist, für zuständig erklärt worden. "Zuständige

Behörde nach dem Gesetz über das Apothekenwesen” ist gemäß § 1 der Thü-

ringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothe-

kenwesen und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 4. Juni 1993 (GVBl

S. 346) das Landesverwaltungsamt.

Die Anstiftungshandlungen sind ebenfalls hinreichend belegt. Nach den

Feststellungen hat der Angeklagte die Apotheker zur Übernahme der Apothe-

ken auf der Grundlage von Gewinnabsprachen zur Beantragung einer Be-

triebserlaubnis unter notwendiger Verheimlichung dieser Absprachen veranlaßt

(UA 87 und 102). Eine solche für die Willensbildung des Haupttäters jedenfalls

mitursächliche Einflußnahme erfüllt die Tathandlung des Bestimmens im Sinne

des § 26 StGB (vgl. BGHSt 45, 373, 374; BGH NStZ 2000, 421).

b) In den Fällen B 5.2, B 5.7 und B 5.9 bedarf die Sache neuer Ver-

handlung und Entscheidung. Den Urteilsgründen läßt sich insoweit nicht ent-

nehmen, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte die Apotheker zur Abgabe der

Versicherungen bestimmt hat. Zwar wurden die eidesstattlichen Versicherun-

gen von den Apothekern jeweils nach dem Inkrafttreten der Neufassung des

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ApothG durch das Gesetz zur Anpassung des Apotheken-

rechts und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschafts-

recht vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189) abgegeben. Nach den Feststel-

lungen hat der Angeklagte die Apotheker aber – im Fall B 5.2 möglicherweise -

bereits vor dem 1. September 1994 veranlaßt, eine Betriebserlaubnis unter

Verschweigung eines Teils der getroffenen Vereinbarungen zu beantragen.

Daß der Vorsatz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Anstiftungshandlung (vgl.

dazu BGH NStZ 2000, 197, 198/199) darauf gerichtet war, daß die falschen

Angaben an Eides Statt versichert werden würden, läßt sich daher den Urteils-

gründen nicht sicher entnehmen; insoweit bedarf es ergänzender Feststellun-

gen.

III.

In den Fällen B 5.11 und B 5.12 wird der Schuldspruch dahin geändert,

daß jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betreibens einer Apotheke

ohne die erforderliche Erlaubnis entfällt. Daß der Angeklagte insoweit mögli-

cherweise tateinheitlich mit Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides

Statt ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Satz 2 ApothG gehan-

delt hat, zwingt nicht zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, weil eine

Verfolgung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG

nicht in Betracht käme. Insoweit waren lediglich die Strafaussprüche aufzuhe-

ben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme e i-

nes tateinheitlichen Vergehens nach § 23 ApothG zum Nachteil des Ange-

klagten auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat.

Sollten jedoch - was naheliegt - die Anstiftung zur falschen Versicherung

an Eides statt und die Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8

Satz 2 ApothG prozessual dieselbe Tat, materiell-rechtlich aber unterschiedli-

che Taten bilden, bleibt die Aburteilung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit, so-

weit diese nicht verjährt ist, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots

weiterhin möglich (vgl. Göhler, OWiG 13. Aufl. § 21 Rdn. 6 m.w.N.).

Die übrigen Schuldsprüche haben insgesamt keinen Bestand. Ihre Auf-

hebung zieht die Aufhebung der zugehörigen Strafaussprüche und der Ge-

samtstrafen nach sich. Auch insoweit wird der neue Tatrichter unter Berück-

sichtigung möglicherweise eingetretener Verjährung zu prüfen haben, ob die

wirtschaftliche Betätigung des Angeklagten in Bezug auf die Vereinbarungen

mit dem jeweiligen Apotheker unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ordnungs-

widrigen Verhaltens zu verfolgen ist.

Die Sache wird gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht –

Strafrichter – Minden zurückverwiesen, weil die Rechtsfrage, ob die tatbe-

standlichen Voraussetzungen des § 23 i. V. m. § 1 Abs. 2 ApothG in Fällen wie

den vorliegenden erfüllt sind, nunmehr geklärt ist, die Strafgewalt des

Strafrichters zur Ahndung der Vergehen nach §§ 156, 26 StGB ausreicht (§ 25

Nr. 2 StPO) und auch, soweit die in der Anklage bezeichneten Taten im übri-

gen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu beurtei-

len sind (§ 82 Abs. 1 OWiG), die Zuständigkeit des Strafrichters gegeben ist (§

45 OWiG).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu II 1. und 2. Veröffentlichung: ja

ApothG §§ 23, 25 Abs. 1 Nr. 1

Zum Begriff des nach § 23 ApothG strafbaren Betreibens einer Apotheke ohne

die erforderliche Erlaubnis – Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 ApothG.

BGH, Urteil vom 25. April 2002 - 4 StR 152/01 - Landgericht Bielefeld