Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2002 – I ZR 235/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, auch wenn eine

zumindest geringe Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 76.693,78 € (= 150.000 DM)

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert