BGH Beschluss vom 25.04.2002 – I ZR 235/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, auch wenn eine
zumindest geringe Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 76.693,78 € (= 150.000 DM)
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert