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BGH Beschluß vom 25.04.2002 – III ZB 2/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG § 11

Nr. 1921 GKVerz

Bei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findet

eine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurück-

genommen wird.

BGH, Beschluß vom 25. April 2002 - III ZB 2/02 - OLG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. April 2002

beschlossen:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung der

Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2002

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurück-

gewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsbe-

schwerde zurückgenommen.

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung

vom 26. Februar 2002 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG

einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. Hiergegen

richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rücknah-

me der Rechtsbeschwerde sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäßigen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses

zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975

(BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Mo-

dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138).

Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser

Gesetzesänderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2

GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-

rechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnis-

ses sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfah-

ren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen

Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht bestimmt.

Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der

Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu

beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren ko-

stenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des

Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine

Gebührenermäßigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-

Drucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der

Vollstreckbarerklärung einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wur-

de eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG verein-

bar.

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke