BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 100/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Die als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Be-
schwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v.
7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit Rück-
sicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist
nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148
ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungs-
gerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell.
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Vézina