Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 100/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin

Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Die als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des

Landgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Be-

schwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde

nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v.

7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit Rück-

sicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts

vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist

nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148

ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungs-

gerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell.

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Vézina