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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 113/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 113/02

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin

Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde"

gegen den der Schuldnerin am 8. Februar 2002 zugestellten Be-

schluß des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 2002 wird auf

Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Be-

schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht

zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

n.F.), weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1

Satz 1 ZPO n.F. beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdege-

richt eingereicht und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Darauf wurde der

Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im einzelnen hinge-

wiesen. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer

Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-

ten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v.

7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Beschwerdewert: 65.000 €

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Vézina