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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 113/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde"
gegen den der Schuldnerin am 8. Februar 2002 zugestellten Be-
schluß des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 2002 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Be-
schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
n.F.), weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1
Satz 1 ZPO n.F. beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdege-
richt eingereicht und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Darauf wurde der
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im einzelnen hinge-
wiesen. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer
Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
ten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v.
7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Beschwerdewert: 65.000 €
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Vézina