BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 62/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-
schluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 25. Februar 2002 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 34.052,33 €.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 7 InsO a.F.). Gemäß Sinn
und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es als Ge-
richt der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im
Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Be-
schwerde des Insolvenzverwalters weiterhin die am 31. Dezember 2001 gel-
tenden Vorschriften anzuwenden.
Die vom Beschwerdeführer behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit liegt
nicht vor, da die Entscheidung des OLG die maßgeblichen Grundsätze zu § 7
InsO a.F. beachtet hat und die Entscheidung nicht unvertretbar ist. Eine Nach-
prüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 7
Abs. 1 InsO a.F. ist nicht immer schon dann geboten, wenn die Entscheidung
des Beschwerdegerichts in einem Einzelfall falsch ist (vgl. Münchner Kom-
mentar/Ganter, InsO § 7 Rn. 34 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kreft Kirchhof Raebel
Kayser Vézina