Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 62/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin

Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-

schluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 25. Februar 2002 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 34.052,33 €.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde

nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 7 InsO a.F.). Gemäß Sinn

und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es als Ge-

richt der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im

Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Be-

schwerde des Insolvenzverwalters weiterhin die am 31. Dezember 2001 gel-

tenden Vorschriften anzuwenden.

Die vom Beschwerdeführer behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit liegt

nicht vor, da die Entscheidung des OLG die maßgeblichen Grundsätze zu § 7

InsO a.F. beachtet hat und die Entscheidung nicht unvertretbar ist. Eine Nach-

prüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 7

Abs. 1 InsO a.F. ist nicht immer schon dann geboten, wenn die Entscheidung

des Beschwerdegerichts in einem Einzelfall falsch ist (vgl. Münchner Kom-

mentar/Ganter, InsO § 7 Rn. 34 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kreft Kirchhof Raebel

Kayser Vézina