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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 88/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß
des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 15. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzuläs-
sig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500 €.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen für eine
außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht
dargetan.
Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesge-
richt, wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Be-
schwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher
spricht vieles dafür, daß auf die Beschwerde der Schuldnerin weiterhin die am
31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Sollte das ab
1. Januar 2002 geltende neue Recht anzuwenden sein, wäre die dann als
Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde der Schuldnerin unstatthaft, weil
sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelasesn wurde (§ 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-
setzwidrigkeit" wäre sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002
- IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Vézina