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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 88/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 88/02

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und die Richterin Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß

des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 15. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzuläs-

sig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500 €.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde

nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen für eine

außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht

dargetan.

Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesge-

richt, wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Be-

schwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher

spricht vieles dafür, daß auf die Beschwerde der Schuldnerin weiterhin die am

31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Sollte das ab

1. Januar 2002 geltende neue Recht anzuwenden sein, wäre die dann als

Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde der Schuldnerin unstatthaft, weil

sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelasesn wurde (§ 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-

setzwidrigkeit" wäre sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002

- IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Vézina