Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 92/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin

Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittelantrag des

Antragstellers gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier an-

zuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsbe-

schwerde zulässig. Dies trifft aber nur dann zu, wenn sie vom Beschwerdege-

richt in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder

wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Beides ist nicht der Fall. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greif-

barer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist

eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft

(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Vézina