BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 92/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittelantrag des
Antragstellers gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier an-
zuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsbe-
schwerde zulässig. Dies trifft aber nur dann zu, wenn sie vom Beschwerdege-
richt in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder
wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Beides ist nicht der Fall. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greif-
barer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist
eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft
(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Vézina