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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – 2 StR 104/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 104/02

BESCHLUSS

vom

26. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2002 gemäß

§ 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin H. auf Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,

der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-

ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2

Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist da-

nach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349

Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf