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BGH Urteil vom 26.04.2002 – LwZR 18/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 18/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehren-

amtlichen Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-

desgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2001 aufgehoben und das

Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oldenburg vom

1. Juni 1999 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.240,90 € nebst

4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem Erwerbsleben

ausgeschiedener Ehemann pachteten mit Vertrag vom 14. Dezember 1972 von

dem Beklagten dessen Hof "Sch. ". Nach Vertragsablauf vereinbarten sie

mit Vertrag vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom

1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1997.

Die Pächter betrieben auf dem Hof sowie auf eigenen und anderweit

hinzugepachteten Flächen Milchwirtschaft. Für den Gesamtbetrieb war seit

April 1987 eine Quote von 132.309 kg zugeteilt. Mit schriftlichem Zusatzvertrag

vom 14. August 1985 trafen die Pächter mit dem Beklagten u.a. folgende Re-

gelung:

"Auf diesem Hof und den weiter dazugepachteten Flächen erwirtschaf- tete der Pächter die ihm zugeteilte Milchquote von ... kg. Sollte sich bis zum Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1997 die MGVO BGBl I 1984 S. 1434 dahingehend ändern, daß das Bewirtschafterprinzip angewen- det werden kann, so bin ich, H. M. , bereit, Herrn E. B. beim Abzug vom Hof die Mitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelche Auflagen zu bewilligen."

Dazu behauptet die Klägerin, man sei sich darüber einig gewesen, daß

ihr und ihrem Mann als Pächtern der wirtschaftliche Vorteil aus dem Aufbau der

Milchquote zustehen sollte. Der Quotenübergang sei in der Zusatzvereinba-

rung vereinbart worden, weil die Vertragsparteien davon ausgegangen seien,

daß in naher Zukunft die Flächenbindung der Quote zugunsten des Bewirt-

schafterprinzips aufgegeben werde.

Nach Beendigung des Pachtvertrages wurde der Klägerin entsprechend

der Flächenaufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie we-

gen Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit verkaufte. Dem Beklagten wur-

de mit Bescheid vom 12. November 1997 ein Referenzmengenübergang von

91.974 kg bestätigt. Hieraus leitet die Klägerin einen Schadenersatzanspruch

von 1,60 DM/kg ab, den sie mit der Klage verfolgt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin als Beschwerde behandelt und in der Sache zum

Nachteil der Klägerin entschieden, weil der geltend gemachte Anspruch gemäß

§ 551b BGB verjährt sei. Der Senat hat durch Urteil vom 22. November 2000

(LwZR 12/00, RdL 2001, 81) den Rechtsstreit in das streitige Verfahren zu-

rückgeführt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die

Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückverwiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt ist.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich ihre erneute Revision, deren Zurückweisung der Beklagte

beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll der Beklagte aus der Ver-

einbarung vom 14. August 1985 zur Übertragung der Milchquote nicht nur dann

verpflichtet gewesen sein, wenn in Umkehrung der bis dahin bestehenden

Rechtslage das Bewirtschafterprinzip eingeführt wurde, sondern auch bereits

dann, wenn bei Pachtende eine flächenungebundene Übertragung rechtlich

möglich war. Letzteres sei nach § 7 Abs. 2a Milch-Garantiemengen-

Verordnung (MGV) vom 25. März 1994 (BGBl. I S. 587) grundsätzlich der Fall

gewesen. Gleichwohl sei der Übertragungsanspruch nicht entstanden, weil die

Klägerin mit dem Ablauf des Pachtverhältnisses ihre Tätigkeit in der Landwirt-

schaft aufgegeben und keine Milchwirtschaft mehr betrieben habe. Durch die

am 1. April 2000 in Kraft getretene Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar

2000 (BGBl. I S. 27) sei die Übertragbarkeit der Milchquote insgesamt entfal-

len. Wertersatz könne die Klägerin nicht verlangen.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Allerdings

legt das Berufungsgericht die Vereinbarung vom

14. August 1985 zutreffend dahin aus, daß der Anspruch auf Übertragung der

Milchquote grundsätzlich bereits dann begründet war, wenn ihre flächenunge-

bundene Übertragung bei Beendigung des Pachtverhältnisses zulässig war.

Richtig ist auch, daß diese Voraussetzung der Übertragungspflicht vorlag (§ 7

Abs. 2a MGV).

2. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Aktivlegitimation

der Klägerin. Seine dahingehende Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstan-

den.

3. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Klägerin könne die Übertragung der Milchquote nicht verlangen, weil

sie mit Beendigung des Pachtverhältnisses die Milchwirtschaft aufgegeben ha-

be. Wenn auch die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung vom

Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann (vgl. nur

BGH, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599), erstreckt

sich die Nachprüfung jedenfalls darauf, ob alle Auslegungsmöglichkeiten in

Betracht gezogen worden sind

(BGH, Urt. v. 19. September 1995,

VI ZR 226/94, VersR 1996, 380). Insoweit rügt die Revision mit Erfolg, daß das

Berufungsgericht eine naheliegende Auslegung der Vereinbarung nicht be-

dacht hat. Es hat nämlich ausschließlich die Frage der Übertragbarkeit der

Milchquote auf die Klägerin geprüft und dabei zutreffend erkannt, daß die Vor-

aussetzungen des § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 2 MGV nicht vorlagen; aber es

hat nicht die Möglichkeit der Auslegung der Vereinbarung dahin erkannt, daß

die Klägerin die Übertragung der Milchquote auf einen anderen Milcherzeuger

verlangen konnte. Diese Auslegung kann der Senat jetzt nachholen, denn

weitere tatsächliche Feststellungen sind dafür nicht zu erwarten und auch nicht

erforderlich.

Der Beklagte hat sich in der Vereinbarung vom 14. August 1985 ver-

pflichtet, "beim Abzug vom Hof" die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kg

zu bewilligen. Nun war aber bereits bei Abschluß dieser Vereinbarung auf-

grund des Alters der Klägerin und ihres Ehemannes absehbar, daß beide spä-

testens nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Landwirtschaft aufgeben

würden. Damit kam eine "Mitnahme" der Milchquote in dem Sinne, daß die Klä-

gerin und ihr Ehemann weiter Milch erzeugen würden, ohnehin nicht in Be-

tracht. Das gilt unabhängig davon, ob das Entstehen des Übertragungsan-

spruchs von der Einführung eines "Bewirtschafterprinzips", wie es die Ver-

tragsparteien erwartet hatten, oder von der Möglichkeit einer flächenungebun-

denen Übertragung abhängig sein sollte. Unter Beachtung des Gebots der in-

teressengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999,

V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; Senatsurt. v. 16. Juni 2000, LwZR 13/99,

WM 2000, 1764) kann der wirtschaftliche Sinn der Vereinbarung deswegen nur

darin liegen, daß der Klägerin und ihrem Ehemann die Möglichkeit eröffnet

werden sollte, die von ihnen erarbeitete Milchquote durch Übertragung an

Dritte zu verwerten. Demgegenüber führt die Auffassung des Berufungsgerichts

dazu, daß der Beklagte, der keine Landwirtschaft betreibt, die Milchquote ver-

werten kann, obwohl er sie nicht erwirtschaftet hat. Das läßt das Interesse der

Klägerin und ihres Ehemannes, wie es in der Vereinbarung zum Ausdruck ge-

kommen ist, in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise außer acht.

Nach alledem ergibt die Auslegung der Vereinbarung, daß die Klägerin

die von dem Beklagten zu übertragende Milchquote verkaufen und von ihm

deren Übertragung unmittelbar an den Käufer verlangen konnte.

4. Da die Möglichkeit der flächenungebundenen Übertragung der Milch-

quote seit dem 1. April 2000 nicht mehr besteht (§ 30 ZusatzabgabenVO), hat

der Beklagte der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadenersatz zu lei-

sten. Dessen Höhe bemißt sich nach dem Preis, den die Klägerin für den Ver-

kauf der Quote erzielt hätte.

a) Der Beklagte mußte eine Quote von 91.974 kg übertragen. Sein Ein-

wand, nach der Vereinbarung habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf

eine Gesamtquote von 100.000 kg, von der sie 40.303 kg bereits erhalten ha-

be, ist nicht begründet. Die Übertragungspflicht des Beklagten kann sich nur

auf die Referenzmenge beziehen, die bei Beendigung des Pachtverhältnisses

auf ihn übergegangen ist. Die auf das Eigenland der Klägerin und ihres Ehe-

mannes entfallende Menge konnte gar nicht auf den Beklagten übergehen,

sondern verblieb bei ihnen. Diesen Anteil konnte der Beklagte somit von vorn-

herein nicht auf die Klägerin übertragen. Er ist deswegen nicht von der Quote

abzuziehen.

b) Die Menge wird auch nicht etwa dadurch reduziert, daß die Klägerin

in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. März 1999 vorgetragen hat, daß

"restliche 32.500 kg" dem Beklagten verbleiben sollten. Mag es sich dabei

auch um ein gerichtliches Geständnis handeln, an das die Klägerin nach § 532

ZPO a.F. gebunden wäre. Entscheidend ist jedoch, daß der Beklagte nicht be-

hauptet hat, daß ihm von der Quote, die auf seine an die Klägerin und ihren

Ehemann verpachteten Flächen entfiel, auf jeden Fall ein Teil von 32.500 kg

verbleiben sollte; vielmehr sollte das nur dann gelten, wenn diese Quote

132.500 kg betrug. Allenfalls das hat die Klägerin zugestanden. Da die auf die

Flächen des Beklagten entfallende Quote bei Beendigung des Pachtverhältnis-

ses jedoch nur 91.974 kg betrug, gibt es gar keine "restlichen 32.500 kg", die

bei dem Beklagten verbleiben könnten.

c) Als von der Klägerin zu erzielender Verkaufspreis sind 1,60 DM/kg

anzusetzen. Diesen Betrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht

mehr bestritten. Da er die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung mit einem

Betrag von 64.484,80 DM in der Berufungsinstanz auch nicht aufrechterhalten

hat, ist die Klageforderung in voller Höhe begründet.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Lemke