BGH Urteil vom 26.04.2002 – LwZR 18/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 18/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehren-
amtlichen Richter Siebers und Gose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2001 aufgehoben und das
Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oldenburg vom
1. Juni 1999 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.240,90 € nebst
4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1999 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem Erwerbsleben
ausgeschiedener Ehemann pachteten mit Vertrag vom 14. Dezember 1972 von
dem Beklagten dessen Hof "Sch. ". Nach Vertragsablauf vereinbarten sie
mit Vertrag vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom
1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1997.
Die Pächter betrieben auf dem Hof sowie auf eigenen und anderweit
hinzugepachteten Flächen Milchwirtschaft. Für den Gesamtbetrieb war seit
April 1987 eine Quote von 132.309 kg zugeteilt. Mit schriftlichem Zusatzvertrag
vom 14. August 1985 trafen die Pächter mit dem Beklagten u.a. folgende Re-
gelung:
"Auf diesem Hof und den weiter dazugepachteten Flächen erwirtschaf- tete der Pächter die ihm zugeteilte Milchquote von ... kg. Sollte sich bis zum Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1997 die MGVO BGBl I 1984 S. 1434 dahingehend ändern, daß das Bewirtschafterprinzip angewen- det werden kann, so bin ich, H. M. , bereit, Herrn E. B. beim Abzug vom Hof die Mitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelche Auflagen zu bewilligen."
Dazu behauptet die Klägerin, man sei sich darüber einig gewesen, daß
ihr und ihrem Mann als Pächtern der wirtschaftliche Vorteil aus dem Aufbau der
Milchquote zustehen sollte. Der Quotenübergang sei in der Zusatzvereinba-
rung vereinbart worden, weil die Vertragsparteien davon ausgegangen seien,
daß in naher Zukunft die Flächenbindung der Quote zugunsten des Bewirt-
schafterprinzips aufgegeben werde.
Nach Beendigung des Pachtvertrages wurde der Klägerin entsprechend
der Flächenaufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie we-
gen Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit verkaufte. Dem Beklagten wur-
de mit Bescheid vom 12. November 1997 ein Referenzmengenübergang von
91.974 kg bestätigt. Hieraus leitet die Klägerin einen Schadenersatzanspruch
von 1,60 DM/kg ab, den sie mit der Klage verfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin als Beschwerde behandelt und in der Sache zum
Nachteil der Klägerin entschieden, weil der geltend gemachte Anspruch gemäß
§ 551b BGB verjährt sei. Der Senat hat durch Urteil vom 22. November 2000
(LwZR 12/00, RdL 2001, 81) den Rechtsstreit in das streitige Verfahren zu-
rückgeführt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich ihre erneute Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll der Beklagte aus der Ver-
einbarung vom 14. August 1985 zur Übertragung der Milchquote nicht nur dann
verpflichtet gewesen sein, wenn in Umkehrung der bis dahin bestehenden
Rechtslage das Bewirtschafterprinzip eingeführt wurde, sondern auch bereits
dann, wenn bei Pachtende eine flächenungebundene Übertragung rechtlich
möglich war. Letzteres sei nach § 7 Abs. 2a Milch-Garantiemengen-
Verordnung (MGV) vom 25. März 1994 (BGBl. I S. 587) grundsätzlich der Fall
gewesen. Gleichwohl sei der Übertragungsanspruch nicht entstanden, weil die
Klägerin mit dem Ablauf des Pachtverhältnisses ihre Tätigkeit in der Landwirt-
schaft aufgegeben und keine Milchwirtschaft mehr betrieben habe. Durch die
am 1. April 2000 in Kraft getretene Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar
2000 (BGBl. I S. 27) sei die Übertragbarkeit der Milchquote insgesamt entfal-
len. Wertersatz könne die Klägerin nicht verlangen.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Allerdings
legt das Berufungsgericht die Vereinbarung vom
14. August 1985 zutreffend dahin aus, daß der Anspruch auf Übertragung der
Milchquote grundsätzlich bereits dann begründet war, wenn ihre flächenunge-
bundene Übertragung bei Beendigung des Pachtverhältnisses zulässig war.
Richtig ist auch, daß diese Voraussetzung der Übertragungspflicht vorlag (§ 7
Abs. 2a MGV).
2. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Aktivlegitimation
der Klägerin. Seine dahingehende Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstan-
den.
3. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Klägerin könne die Übertragung der Milchquote nicht verlangen, weil
sie mit Beendigung des Pachtverhältnisses die Milchwirtschaft aufgegeben ha-
be. Wenn auch die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung vom
Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann (vgl. nur
BGH, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599), erstreckt
sich die Nachprüfung jedenfalls darauf, ob alle Auslegungsmöglichkeiten in
Betracht gezogen worden sind
(BGH, Urt. v. 19. September 1995,
VI ZR 226/94, VersR 1996, 380). Insoweit rügt die Revision mit Erfolg, daß das
Berufungsgericht eine naheliegende Auslegung der Vereinbarung nicht be-
dacht hat. Es hat nämlich ausschließlich die Frage der Übertragbarkeit der
Milchquote auf die Klägerin geprüft und dabei zutreffend erkannt, daß die Vor-
aussetzungen des § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 2 MGV nicht vorlagen; aber es
hat nicht die Möglichkeit der Auslegung der Vereinbarung dahin erkannt, daß
die Klägerin die Übertragung der Milchquote auf einen anderen Milcherzeuger
verlangen konnte. Diese Auslegung kann der Senat jetzt nachholen, denn
weitere tatsächliche Feststellungen sind dafür nicht zu erwarten und auch nicht
erforderlich.
Der Beklagte hat sich in der Vereinbarung vom 14. August 1985 ver-
pflichtet, "beim Abzug vom Hof" die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kg
zu bewilligen. Nun war aber bereits bei Abschluß dieser Vereinbarung auf-
grund des Alters der Klägerin und ihres Ehemannes absehbar, daß beide spä-
testens nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Landwirtschaft aufgeben
würden. Damit kam eine "Mitnahme" der Milchquote in dem Sinne, daß die Klä-
gerin und ihr Ehemann weiter Milch erzeugen würden, ohnehin nicht in Be-
tracht. Das gilt unabhängig davon, ob das Entstehen des Übertragungsan-
spruchs von der Einführung eines "Bewirtschafterprinzips", wie es die Ver-
tragsparteien erwartet hatten, oder von der Möglichkeit einer flächenungebun-
denen Übertragung abhängig sein sollte. Unter Beachtung des Gebots der in-
teressengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999,
V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; Senatsurt. v. 16. Juni 2000, LwZR 13/99,
WM 2000, 1764) kann der wirtschaftliche Sinn der Vereinbarung deswegen nur
darin liegen, daß der Klägerin und ihrem Ehemann die Möglichkeit eröffnet
werden sollte, die von ihnen erarbeitete Milchquote durch Übertragung an
Dritte zu verwerten. Demgegenüber führt die Auffassung des Berufungsgerichts
dazu, daß der Beklagte, der keine Landwirtschaft betreibt, die Milchquote ver-
werten kann, obwohl er sie nicht erwirtschaftet hat. Das läßt das Interesse der
Klägerin und ihres Ehemannes, wie es in der Vereinbarung zum Ausdruck ge-
kommen ist, in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise außer acht.
Nach alledem ergibt die Auslegung der Vereinbarung, daß die Klägerin
die von dem Beklagten zu übertragende Milchquote verkaufen und von ihm
deren Übertragung unmittelbar an den Käufer verlangen konnte.
4. Da die Möglichkeit der flächenungebundenen Übertragung der Milch-
quote seit dem 1. April 2000 nicht mehr besteht (§ 30 ZusatzabgabenVO), hat
der Beklagte der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadenersatz zu lei-
sten. Dessen Höhe bemißt sich nach dem Preis, den die Klägerin für den Ver-
kauf der Quote erzielt hätte.
a) Der Beklagte mußte eine Quote von 91.974 kg übertragen. Sein Ein-
wand, nach der Vereinbarung habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf
eine Gesamtquote von 100.000 kg, von der sie 40.303 kg bereits erhalten ha-
be, ist nicht begründet. Die Übertragungspflicht des Beklagten kann sich nur
auf die Referenzmenge beziehen, die bei Beendigung des Pachtverhältnisses
auf ihn übergegangen ist. Die auf das Eigenland der Klägerin und ihres Ehe-
mannes entfallende Menge konnte gar nicht auf den Beklagten übergehen,
sondern verblieb bei ihnen. Diesen Anteil konnte der Beklagte somit von vorn-
herein nicht auf die Klägerin übertragen. Er ist deswegen nicht von der Quote
abzuziehen.
b) Die Menge wird auch nicht etwa dadurch reduziert, daß die Klägerin
in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. März 1999 vorgetragen hat, daß
"restliche 32.500 kg" dem Beklagten verbleiben sollten. Mag es sich dabei
auch um ein gerichtliches Geständnis handeln, an das die Klägerin nach § 532
ZPO a.F. gebunden wäre. Entscheidend ist jedoch, daß der Beklagte nicht be-
hauptet hat, daß ihm von der Quote, die auf seine an die Klägerin und ihren
Ehemann verpachteten Flächen entfiel, auf jeden Fall ein Teil von 32.500 kg
verbleiben sollte; vielmehr sollte das nur dann gelten, wenn diese Quote
132.500 kg betrug. Allenfalls das hat die Klägerin zugestanden. Da die auf die
Flächen des Beklagten entfallende Quote bei Beendigung des Pachtverhältnis-
ses jedoch nur 91.974 kg betrug, gibt es gar keine "restlichen 32.500 kg", die
bei dem Beklagten verbleiben könnten.
c) Als von der Klägerin zu erzielender Verkaufspreis sind 1,60 DM/kg
anzusetzen. Diesen Betrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht
mehr bestritten. Da er die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung mit einem
Betrag von 64.484,80 DM in der Berufungsinstanz auch nicht aufrechterhalten
hat, ist die Klageforderung in voller Höhe begründet.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Lemke