Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.09.2001 – V ZR 14/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 157 Gk
Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur
umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Un-
terbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende
Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an
ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.
BGH, Urt. v. 21. September 2001 - V ZR 14/01 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die
Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und
Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Oktober 1983 erhielt die Be-
klagte von ihrer Großmutter, die Hofvorerbin war, im Wege der vorweggenom-
menen Erbfolge den Hof M. in V. übertragen; der Vater der Beklagten stimmte
als Hofnacherbe dieser Übertragung zu. Die Beklagte übernahm sämtliche im
Grundbuch eingetragenen Rechte einschließlich der schuldrechtlichen Ver-
pflichtungen sowie die außerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichen
Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs
angefallen waren. Für die Großmutter und den Vater bestellte die Beklagte als
"Altenteile" bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfassen-
den Pflegepflicht), zu denen es in dem Vertrag u.a. heißt:
"Die Erschienene zu 2 (= Beklagte) verpflichtet sich den Erschienenen zu 1 und 3 (= Großmutter und Vater) gegenüber, diesen Hege und Pfle- ge in gesunden und kranken Tagen angedeihen zu lassen und für den Fall einer bestehenden Notwendigkeit auch für die Gestellung einer Pflegeperson zu sorgen, so daß dadurch eine umfassende Pflege und Versorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewährleistet ist. Zu dem Recht auf Pflege zählen auch der freie Bezug von Arzneimitteln, ärztli- che Versorgung und freier Krankenhausaufenthalt, sofern solche Lei- stungen nach ärztlichen Anordnungen notwendig werden.
Sämtliche vorstehenden Verpflichtungen der Erschienenen zu 2 in be- zug auf etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen greifen je- doch erst dann ein, wenn die anfallenden Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung der Erschienenen zu 1 und 3 nicht oder nicht mehr in vollem Umfang getragen werden."
Die Großmutter der Beklagten verstarb in der Folgezeit. Der Vater zog
im Jahr 1984 aus seiner Wohnung auf dem Hof aus. Im März 1989 wurde er
zur stationären Pflege in ein Seniorenheim aufgenommen. Da seine Rente zur
Begleichung der Pflegekosten nicht ausreichte, zahlte der Kläger den Diffe-
renzbetrag. Er leitete deswegen eine Reihe von Ansprüchen des Pflegebedürf-
tigen gegen die Beklagte auf sich über. Das von der Beklagten hiergegen an-
gestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren war für sie erfolglos.
Am 24. November 1995 verstarb der Vater der Beklagten in dem Pflege-
heim.
Der auf Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 28.160,30 DM für die
Zeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 gerichteten Klage hat das Landgericht
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich
die - zugelassene - Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine aus dem Hofübergabevertrag fol-
gende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ungedeckten Kosten der
Heimunterbringung zu erstatten. Die Erklärungen der Vertragsparteien ließen
nämlich nur den Schluß zu, daß die Beklagte für Pflegekosten, die außerhalb
des Hofes und nicht in einem Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte.
Weiter besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts kein übergeleiteter An-
spruch des Klägers aus Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9
PrAGBGB, weil kein Altenteilsvertrag im Sinne der letztgenannten Vorschrift
vereinbart worden sei; eine generationsübergreifende Nutzung des Grund-
stücks als Existenzgrundlage sei nämlich nicht erkennbar. Auch ergebe sich
ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage; denn die für die Festsetzung der vereinbarten Lei-
stungen maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seit Vertragsschluß nicht we-
sentlich verändert. Schließlich bestünden auch keine bereicherungsrechtlichen
Ansprüche des Klägers, da die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund erlangt ha-
be.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Falls das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil anklingt, davon
ausgeht, daß der Vertrag vom 13. Oktober 1983 hinsichtlich der Pflegever-
pflichtung der Beklagten eindeutig und deswegen nicht auslegungsfähig sei,
wäre das fehlerhaft. Der Annahme, die Beklagte werde bei einer Unterbringung
ihres Vaters in einem Pflegeheim von sämtlichen ihm gegenüber übernomme-
nen Verpflichtungen frei, weil der Vertrag keine ausdrückliche Regelung für
den Fall der Heimunterbringung enthält, läge ein falsches Verständnis von der
Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit notarieller Urkunden zugrunde.
Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige (und richtige) Wiedergabe
der getroffenen Vereinbarungen (Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83,
WM 1985, 699 f m.w.N.), besagt jedoch nichts über den Vertragswillen der
Parteien; der muß nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ermittelt
werden. Anderenfalls wäre eine ergänzende Vertragsauslegung niemals mög-
lich, weil mit einer Vollständigkeitsvermutung in dem vom Berufungsgericht
eventuell verstandenen Sinn jede Vertragslücke zu verneinen wäre. Es liegt auf
der Hand, daß das nicht richtig sein kann.
2. Jedenfalls ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft.
a) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungs-
gericht kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprüft werden, als gesetzli-
che Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er-
fahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.Rspr., s. nur
Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514 m.w.N.). Zu
den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der In-
teressenlage der Vertragspartner (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Dage-
gen hat das Berufungsgericht verstoßen. Seine Auslegung läuft darauf hinaus,
daß die Vertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten
für die Unterbringung des Vaters der Beklagten in einem Pflegeheim einen
Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, ab-
geschlossen haben. Das ist jedoch sinnlos; denn solche Verträge kennt unsere
Rechtsordnung nicht (BGHZ 78, 369, 374 f). Nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung ist aber anzunehmen, daß eine vertragliche Bestimmung nach dem
Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll;
deswegen ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der
Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung
zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen
würde (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Möglich ist hier auch die Ausle-
gung, daß die Klägerin für den Fall der Unterbringung ihres Vaters in einem
Pflegeheim nicht von allen aus dem "Altenteil" folgenden Verpflichtungen be-
freit werden sollte.
b) Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt auch die Interessenla-
ge des Vaters der Beklagten. Es ist allgemein bekannt, daß bei der Hofüberga-
be im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Übergeber sich deswegen
von dem Übernehmer ein umfangreiches Pflegerecht zusagen läßt, damit er
weiterhin auf dem Hof leben und dort versorgt werden kann; falls aus gesund-
heitlichen Gründen eine Unterbringung außerhalb des Hofes erforderlich wird,
soll der Übernehmer die - von einer Versicherung nicht gedeckten - Kosten
tragen. Die Vorstellung, zum "Sozialfall" zu werden, ist in bäuerlichen Kreisen
geradezu unerträglich. Das galt im Jahr 1983 vielleicht in einem noch höheren
Maß als heute. Jedenfalls schwebten damals (zumindest) dem Vater der Be-
klagten diese allgemein gültigen Sichtweisen bei dem Abschluß des Hofüber-
gabevertrags vor; das zeigt die Aufnahme der Regelungen über die umfassen-
de Pflege und Versorgung einschließlich freier ärztlicher Versorgung und frei-
em Krankenhausaufenthalt.
c) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand.
Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Das Revi-
sionsgericht ist damit zu eigener Auslegung befugt. Sie führt dazu, daß die Be-
klagte in dem hier streitigen Zeitraum nicht von allen in dem Hofübergabever-
trag übernommenen Verpflichtungen befreit war. Das bedeutet allerdings nicht,
daß sie die vollen Kosten der Heimunterbringung ihres Vaters tragen muß. E i-
ne solche Annahme läßt zum einen die vertraglichen Regelungen über etwaige
Kranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen außer acht. Danach sollte eine
Zahlungspflicht der Beklagten nur insoweit bestehen, als die anfallenden Ko-
sten von der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters nicht oder nicht
mehr in vollem Umfang getragen wurden. Diesen Leistungen von dritter Seite
sind für den Fall der Heimunterbringung die Renteneinkünfte des Vaters
gleichzustellen; sie sind - in dem gesetzlich zulässigen Umfang - zuerst zur
Bezahlung der Pflegeheimkosten einzusetzen. Zum anderen scheidet eine
volle Kostentragungspflicht der Beklagten auch deswegen aus, weil die Ver-
tragsparteien die Pflege des Vaters auf dem Hof vereinbart hatten; die Be-
klagte mußte somit nur die dadurch anfallenden Kosten tragen. Das hat zur
Folge, daß sie zu den Heimkosten nur einen Betrag in Höhe der eigenen er-
sparten Aufwendungen beizutragen hat. Damit ist gewährleistet, daß sie durch
die Heimunterbringung finanziell weder zusätzlich belastet noch ungerechtfer-
tigt, weil auf Kosten der Allgemeinheit, entlastet wird. Dieser Gesichtspunkt ist
im übrigen auch dann zu beachten, wenn man von der Auslegung des Beru-
fungsgerichts ausgeht; sie betrifft nämlich nur die Frage der Übernahme der
Heimkosten und besagt nichts über die ersparten Aufwendungen der Beklagten
für die Pflege auf dem Hof.
4. Der Umstand, daß der Vater bereits im Jahr 1984 aus seiner Woh-
nung auf dem Hof ausgezogen ist, ändert nichts an der Verpflichtung der Be-
klagten. Zumindest für den hier streitigen Zeitraum steht nämlich nach dem
vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten die medizinische
Notwendigkeit der Unterbringung des Vaters in einem Pflegeheim fest; die Be-
klagte konnte ihrer Pflegeverpflichtung auf dem Hof selbst unter Hinzuziehung
einer Pflegeperson nicht mehr nachkommen. Deshalb scheidet die Annahme
eines Verzichts des Vaters auf Leistungen der Beklagten von vornherein aus.
III.
Nach alledem kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu
Ansprüchen gegen die Beklagte nach Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15
§ 9 PrAGBGB und den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage so-
wie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an. Beide An-
sprüche scheiden im übrigen - auch nach dem vom Berufungsgericht einge-
schlagenen Lösungsweg - bereits wegen der vorrangigen vertraglichen Rege-
lung aus.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-
che ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es ermitteln kann,
welche Aufwendungen die Beklagte für die Pflege auf dem Hof in dem hier
streitigen Zeitraum dadurch erspart hat, daß ihr Vater in dem Pflegeheim un-
tergebracht war.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Wenzel und Richterin am BGH Dr. Lambert-Lang sind infolge Krankheit an der Unterschrifts- leistung gehindert.
Krüger
Lemke
Gaier
Krüger