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BGH Urteil vom 29.04.2002 – II ZR 330/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 29. April 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

HGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564

Enthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fest- gelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Miet- vertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein neuer Vertrag geschlossen.

BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2000 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde.

Es wird wie folgt neu gefaßt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 20. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 15. Januar 1976 vermietete der Kläger der P. H. & Co. oHG,

deren Gesellschafter damals P. H. und seine Ehefrau E. waren, Gewerberäume

in B. K.straße 151/152. Der Mietvertrag bestimmt:

"Das Mietverhältnis beginnt am 1. April 1976. ... Das Mietverhält- nis endet am 31. März 1996. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. ..."

P. H. verstarb im Jahre 1993. Mit Wirkung vom 10. Mai 1993 trat

der Beklagte als Gesellschafter in das Unternehmen ein; dies wurde am

7. März 1995 in das Handelsregister eingetragen. Am 31. März 1995 kam als

neue, persönlich haftende Gesellschafterin die H. B. Verwaltungsgesellschaft

mbH hinzu, der Beklagte und E. H. wurden Kommanditisten. Die nunmehrige

H. B. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG), deren am 13. Juni 1995 erfolgte

Eintragung in das Handelsregister im Juni/Juli 1995 bekannt gemacht wurde,

setzte das Mietverhältnis auch über den 31. März 1996 hinaus fort. Obwohl sie

schon Anfang des Jahres 1996 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war,

räumte die KG das Mietobjekt erst Ende März 1998, nachdem der Kläger das

Mietverhältnis am 28. Januar 1998 fristlos gekündigt hatte. Am 1. April 1998

wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

Es verblieb ein Mietrückstand von insgesamt 227.913,48 DM. Davon

entfielen 16.344,22 DM auf den März 1996 und 211.569,26 DM auf den Zeit-

raum August 1996 bis März 1998. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem

Beklagten, den Rückstand zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattge-

geben, das Berufungsgericht hat nur 16.344,22 DM, also den Mietrückstand

aus der Zeit vor der Verlängerung des Mietvertrages, zugesprochen und sie im

übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprüngli-

chen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte schuldet ihm die ge-

samten Mietrückstände in Höhe von 227.913,48 DM (§§ 128, 160 Abs. 1 HGB).

I. Dem Berufungsgericht, dem darin zuzustimmen ist, daß die Klagefor-

derung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist (Art. 35 Satz 1 EGHGB),

hat eine Nachhaftung des Beklagten gemäß § 160 HGB n.F., d.h. in der Fas-

sung des NachhBG 1994, für Rückstände aus der Zeit von August 1996 bis

März 1998 unter Berufung auf frühere Entscheidungen des Reichsgerichts und

des Bundesgerichtshofes verneint, weil für die Mietparteien kein rechtlicher

Zwang bestand, das Mietverhältnis über den 31. März 1996 hinaus fortzuset-

zen. Da sowohl der Vermieter als auch die Mieterin frei entscheiden konnten,

ob sie das Mietverhältnis am 31. März 1996 auslaufen lassen sollten oder

nicht, stelle sich die "Verlängerung" des Vertrages als Abschluß eines neuen

Mietvertrages dar. Diese Rechtsauffassung greift die Revision mit Erfolg an.

II. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete für den fraglichen

Zeitraum war bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft

als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne des § 160 HGB n.F. begrün-

det.

1. Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 und 3) haftet ein aus der oHG ausge-

schiedener oder in die Stellung eines Kommanditisten zurückgetretener Ge-

sellschafter noch für die Dauer von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausschei-

den oder Zurücktreten begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die

Frist beginnt mit dem Ende des Tages zu laufen, an dem das Ausscheiden

oder Zurücktreten in die Kommanditistenstellung in das Handelsregister einge-

tragen wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag am 15. Januar 1976 ge-

schlossen und sah die Möglichkeit, ihn zu beenden, erstmals zum 31. März

1996 vor. Da hiervon in der Folge keine der Parteien Gebrauch machte, endete

der Vertrag erst Ende Januar 1998 (dazu unter 2), wobei die darüber hinaus-

gehende Nutzung des Mietobjekts durch die KG bis Ende 1998 weitere Miet-

zinsansprüche des Klägers auslöste. Für diese Ansprüche haftet der Beklagte.

Sein Wechsel in die Kommanditistenstellung wurde am 13. Juni 1995 in das

Handelsregister eingetragen, so daß die fünfjährige Frist erst am 13. Juni 2000

endete.

2. In der Praxis sind Mietverträge über Grundstücke und Räume auf be-

stimmte Zeit mit Verlängerungsklausel häufig anzutreffen. Diese Verträge ver-

längern sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht

zum vereinbarten Vertragsende gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung,

so wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Die Iden-

tität des damit in die Zukunft verlängerten Vertrages bleibt erhalten (Blank in

Schmidt-Futterer, Mietrecht 7. Aufl. BGB § 564 Rdn. 12; Derleder in AK, BGB

§ 564 Rdn. 2; MünchKomm.-Voelskow, BGB 4. Aufl. Rdn. 6; RGRK-Gelhaar,

BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 7;

a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 1484). Die befristete Kündigung

beendet den Vertrag erst zum vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeit-

punkt. Dies hat zur Folge, daß das Mietverhältnis bis dahin unverändert weiter

besteht und es daher während dieses Zeitraums noch dem Einfluß vertragli-

cher Vereinbarungen über seinen Inhalt und gegebenenfalls über seine (weite-

re) Fortdauer unterworfen ist (BGHZ 139, 123, 127).

Im vorliegenden Fall war die Verlängerung zwar nicht vom Ausbleiben

einer Kündigung abhängig, sondern vom Ausbleiben eines Widerspruchs ge-

gen die Verlängerung. Für die rechtliche Beurteilung, ob der Vertrag fortdauert,

kann diesem lediglich terminologischen Unterschied jedoch keine Bedeutung

beigemessen werden.

3. Der Gesetzgeber hat mit § 160 n.F. HGB nicht lediglich eine zeitliche

Obergrenze festgelegt. Er hat vielmehr eine umfassende Regelung des Pro-

blems der Nachhaftungsbegrenzung vorgenommen und dabei die Rechtspre-

chung zu dem alten Recht gesehen und berücksichtigt. Er wollte auch die Dau-

erschuldverhältnisse einbezogen wissen. Damit hat der Gesetzgeber im Inter-

esse der Rechtssicherheit für alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einer

klar festgelegten Ausschlußfrist gewählt. Mit diesem Weg hat er zugleich die

Interessen der Beteiligten in einer Weise berücksichtigt und ausgeglichen, die

zwar fraglos gewisse Härten mit sich bringt, aber letztlich für keinen der jeweils

Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist (so auch Sen.Urt. v. 27. September

1999 - II ZR 356/98, WM 1999, 2406, 2408 = BGHZ 142, 324, 331, das das

Berufungsgericht aber nicht für einschlägig hält, da es im vorliegenden Fall um

ein befristetes Schuldverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit gehe).

Sinn dieser Regelung ist es in erster Linie zu vermeiden, daß ein ausge-

schiedener Gesellschafter zu lange Zeit mit einer Haftung für Verbindlichkeiten

belastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluß

auf die Gesellschaft nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen

Erträgen profitieren kann. Sinn ist es aber zugleich, einen Ausgleich zwischen

diesem Anliegen und den Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu schaffen.

Allein schon im Hinblick auf diese Zweckrichtung sind Dauerschuldverhältnisse

ohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft

als Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB anzusehen. Bei Dauer-

schuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflich-

tungen bereits in dem Vertrag selber angelegt, mit der Folge, daß diese

Schuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluß als entstanden anzusehen sind,

auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden (Sen.Urt. aaO

m.w.N.).

4. Handelt es sich bei einem Mietvertrag mit Verlängerungsklausel um

die Fortsetzung des alten Vertrages, wenn die Kündigung nicht erfolgt oder ein

Widerspruch gegen die Verlängerung unterbleibt, so liegt nichts anderes vor,

als ein Dauerschuldverhältnis mit für die Zukunft ungewissem Verlauf.

III. Da die Höhe der Mietrückstände unstreitig ist, kann der Senat die

Sache selber entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F., § 563 Abs. 3 ZPO

n.F.).

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

HGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564

Enthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fest- gelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Miet- vertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein neuer Vertrag geschlossen.

BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Kammergericht

LG Berlin