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BGH Urteil vom 30.04.2002 – X ZR 217/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 30. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 1998 ver-

kündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-

patentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 268 126

(Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 31. Oktober 1987 beruht, für wel-

che die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 15. November 1986 in

Anspruch genommen worden ist. Gegen das Streitpatent ist Einspruch einge-

legt worden. Durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3

des Europäischen Patentamts vom 23. Oktober 1996 ist das Streitpatent mit

18 Ansprüchen aufrechterhalten worden, von denen Anspruch 1 folgenden

Wortlaut hat:

"Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit ausgegebenen Pul-

vermenge, bei der das Pulver über eine Speiseleitung (3, 32) von

einem Behälter (1, 30) einer Mischkammer (5, 55) zugespiesen

wird, indem entlang der Speiseleitung (3, 32), durch Beschleuni-

gung eines Gasstrahls (G), in der Mischkammer (5, 55) ein gegen

die Kammer gerichtetes Druckgefälle (Dp15) erzeugt wird und, durch

Verzögerung des Pulver-Gas-Stromes Druckrückgewinnung erzielt

wird, um den Pulver-Gas-Strom durch eine Förderleitung (11) einer

Beschichtungsanordnung (21) zuzuspeisen, und bei dem mittels ei-

ner Druckquelle (38) und einer am Behälter (1, 30) vorgesehenen

Druckreguliervorrichtung (42), unabhängig von der Erzeugung des

Gasstrahles (G) in der Mischkammer (5, 55), ein vom Umgebungs-

druck abweichender statischer Druck (p1, p30) im Behälter (1, 30)

erzeugt wird und mit diesem statischen Druck (p1, p30) die ausge-

gebene Pulvermenge gesteuert wird."

Wegen der übrigen aufrecherhaltenen Patentansprüche wird auf die

neue europäische Patentschrift 0 268 126 B 2 verwiesen.

Die Klägerin bekämpft mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent im Um-

fang der Patentansprüche 1 und 7 sowie der Unteransprüche 2, 4, 5, 6, 8, 10,

11, 12, 13, 14, 15 und 16, soweit sie unmittelbar und/oder mittelbar auf An-

spruch 1 bzw. 7 rückbezogen sind und nicht die in Anspruch 15 vorzugsweise

beanspruchte Gestaltung betreffen. Die Beklagte hat das Streitpatent lediglich

in eingeschränkter Fassung verteidigt. Nach der zuletzt verteidigten Form fol-

gen im Anspruch 1 der Angabe Beschichtungsanordnung die Worte "zum strei-

fenförmigen Innenbeschichten von Dosenkörpern" und wird die Angabe För-

derleitung durch das Attribut "lange" ergänzt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patent-

ansprüche 1, 2 und 4, soweit nicht auf Patentanspruch 3 rückbezogen, 5, so-

weit nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 3 rückbezogen, 6, soweit nicht

direkt oder indirekt auf Patentanspruch 3 rückbezogen, 7, 8 und 10, soweit nicht

auf Patentanspruch 9 rückbezogen, 11, soweit nicht indirekt auf Patentan-

spruch 9 rückbezogen, 12, soweit nicht direkt oder indirekt auf Patentan-

spruch 9 rückbezogen, 13, soweit nicht direkt oder indirekt auf Patentan-

spruch 9 rückbezogen, 14, 15 ohne den "wobei"-Satz und soweit nicht direkt

oder indirekt auf Patentanspruch 9 rückbezogen und 16, soweit nicht direkt oder

indirekt auf Patentanspruch 9 rückbezogen, teilweise für nichtig erklärt.

Hiergegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewendet. In der

mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, auch Anspruch 7 und die hierauf un-

mittelbar oder mittelbar zurückbezogenen, angegriffenen Unteransprüche nicht

mehr zu verteidigen. Die Beklagte hat deshalb das Rechtsmittel insoweit zu-

rückgenommen und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie die angegrif-

fenen Patentansprüche des deutschen Teils des Streitpatents nach der Beru-

fungsrücknahme noch verteidigt.

Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens des Prof. Dr.-Ing. F. B., das der Sachverständige in der mündlichen

Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Nachdem die Beklagte das Streitpatent nicht in der erteilten Fassung

verteidigt und die eingelegte Berufung teilweise zurückgenommen hat, stehen

nur noch der durch die Worte "zum streifenförmigen Innenbeschichten von Do-

senkörpern" und "lange" ergänzte Patentanspruch 1 sowie die hierauf unmittel-

bar und/oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2, 4, 5 und 6 in Streit.

Die hiermit beanspruchten Gegenstände sind jedoch nicht patentfähig.

1. Das Streitpatent, so wie es gegenüber der Nichtigkeitsklage jetzt noch

verteidigt wird, betrifft den Bereich der streifenförmigen Innenbeschichtung von

Dosenkörpern mit Kunststoff, die insbesondere im Bereich der Schweißnaht

notwendig sein kann. Seine Lehre geht aus von einer von zwei insoweit be-

kannten Methoden. Diese Methode besteht darin, feinstes Kunststoffpulver als

Streifen auf die Oberfläche im Inneren von Dosenkörpern zu applizieren und

durch Wärmeeinwirkung zum Schmelzen zu bringen, so daß eine auf der Ober-

fläche haftende Kunststoffschicht entsteht. Die Aufbringung soll in gewünschter

Stärke und Breite gleichermaßen erfolgen. Hierzu wird das Pulver aus einem

(Vorrats-)Behälter durch ein Leitungssystem zu der eigentlichen Abgabeein-

richtung (Beschichtungsanordnung) gefördert. Über längere Strecken kann dies

nicht allein mittels Schwerkraft erfolgen. Ein Transport des Pulvers über längere

Strecken ist üblicherweise nötig, weil - wie die Erörterung mit den Parteien er-

geben hat - bei automatisierter Herstellung von Dosen in großer Stückzahl die

Beschichtungsanordnung einem Schweißarm nachgeordnet ist und das Lei-

tungssystem durch diesen Arm hindurchgeführt werden muß. Vor allem um die

gewünschte Förderung des Pulvers auf horizontalen Bereichen längerer Strek-

ken sicherzustellen, ist deshalb der Einsatz eines Fördermediums nötig, das

üblicherweise ein Gas ist.

Die Streitpatentschrift schildert als bekannt, den Behälter mittels einer

Speiseleitung mit einer Mischkammer zu verbinden, in die außerdem eine Düse

einmündet, durch die ein mittels einer Druckquelle erzeugter und beschleunigter

Gasstrahl eingeblasen wird. Hierdurch entsteht gegenüber dem Behälter ein

Druckgefälle mit der Folge, daß das Pulver vom Behälter in die Mischkammer

gefördert (gesaugt) wird. Vermischt mit dem Gasstrahl wird das Pulver sodann

zu einem Abschnitt im Leitungssystem getragen, in dem die Geschwindigkeit

des Pulver-Gas-Stroms durch Querschnittserweiterung der Leitung verringert

wird. Das führt im Wege der statischen Rückgewinnung zur Wandlung kineti-

scher Energie in Druckenergie. Durch den gesteigerten Druck kann das Pul-

ver-Gas-Gemisch auch über eine relativ lange anschließende Förderleitung der

Beschichtungsanordnung zugespeist werden.

Die Streitpatentschrift weist ferner darauf hin, daß - vornehmlich um die

Pulverförderung rasch (wieder) in Gang zu setzen - auch Pulverförderanlagen

vorbeschrieben waren, bei denen der Gasstrom alternierend oder in Abhängig-

keit zu dem der Düse zugeführten Anteil auch den Behälter mit Druck beauf-

schlagt. In Spalte 3 Zeilen 3 ff. heißt es insoweit ergänzend, die Erzeugung ei-

nes positiven Drucks im Vorratsbehälter wirke sich positiv auf die Pulverförde-

rung aus.

Nach Spalte 3 Zeilen 33 ff. soll ein Verfahren zur Steuerung der pro

Zeiteinheit an eine Pulverbeschichtungsanlage ausgegebenen Pulvermenge zur

Verfügung gestellt werden, das nach der eingangs erwähnten Technik arbeitet.

Verworfen wird die Möglichkeit, die ausgegebene Pulvermenge mittels

der kinetischen Energie des in die Mischkammer eingeblasenen Gasstrahls

oder mittels der dort eingedüsten Gasmenge zu steuern (Spalte 2 Zeilen 41 bis

Spalte 4 Zeile 9). Statt dessen wird nach Anspruch 1 in der verteidigten Fas-

sung ein Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit ausgegebenen Pulver-

menge vorgeschlagen, das folgende Merkmale aufweist:

1. Das Pulver wird über eine Speiseleitung von einem Behälter ei-

ner Mischkammer zugespeist,

1.1 indem entlang der Speiseleitung durch Beschleunigung eines

Gasstrahls in der Mischkammer ein gegen die Kammer gerich-

tetes Druckgefälle erzeugt wird und

1.2 durch Verzögerung des Pulver-Gas-Stroms Druckrückgewin-

nung erzielt wird, um den Pulver-Gas-Strom durch eine lange

Förderleitung einer Beschichtungsanordnung zum streifenför-

migen Innenbeschichten von Dosenkörpern zuzuspeisen.

2.

Im Behälter wird mittels einer Druckquelle und einer am Behäl-

ter vorgesehenen Druckreguliervorrichtung ein vom Umge-

bungsdruck abweichender statischer Druck erzeugt,

2.1 der unabhängig von der Erzeugung des Gasstrahls in der

Mischkammer ist und

2.2 mit dem die ausgegebene Pulvermenge gesteuert wird.

Nach der Erläuterung in Spalte 4 Zeilen 17 ff. der Beschreibung des

Streitpatents liegt der Vorteil dieser Lösung darin, daß der aus der Düse aus-

tretende Gasstrahl vornehmlich der Beschleunigung und Umlenkung des Pul-

vers in der Mischkammer dient, während durch Variation des Überdrucks im

Behälter die Fördermenge eingestellt werden kann. Der gerichtliche Sachver-

ständige hat dies dahin ausgedrückt, die den Gasstrahl erzeugende Druck-

quelle diene dazu, über ein Druckgefälle zum Ende der Förderleitung hin das

Pulver zu fördern. Dabei werde man die Druckhöhe für den Gasstrahl so wäh-

len, daß bei abgestimmter Leitungsgeometrie am Austritt nahe der Beschich-

tungsstelle trotz der Leitungsverluste eine für den Pulverförderungsprozeß aus-

reichende Strömungsgeschwindigkeit erzielt werde. Die andere Druckquelle

unterstütze bzw. steigere - im Sinn einer Zusatzkomponente - über die Druck-

höhe im Behälter die mengenmäßige Pulverförderung, die durch den Unter-

druck und das dadurch entstehende Druckgefälle aufgrund der Strömungsaus-

bildung in der Mischkammer in gewisser Höhe und damit im Sinne einer Grund-

komponente schon vorhanden sei.

2. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-

sung gegenüber der Anmeldung des Streitpatents unzulässig erweitert ist

und/oder ob diesem Patentanspruch bereits die Neuheit fehlt. Denn das techni-

sche Handeln, das Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung dem Fach-

mann lehrt, war jedenfalls aufgrund des Stands der Technik nahegelegt, so daß

dieser Lehre eine erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liegt.

a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Mitarbeiter eines Fachunterneh-

mens, der aufgrund jahrelanger Beschäftigung mit Strömungstechnik, pneuma-

tischer Fördertechnik und Verfahrenstechnik die - wie sich der Sachverständige

ausgedrückt hat - Kunst des streifenförmigen Innenbeschichtens von Dosen-

körpern beherrscht, die vornehmlich auf praktischer Erfahrung, die durch stän-

dige Versuche zu gewinnen ist, und weniger auf technischer Berechnung be-

ruht. Denn ein solcher Fachmann, der von seiner Ausbildung her deshalb nicht

nur ein Ingenieur, sondern durchaus auch ein Techniker sein kann, befaßt sich

nach den Erläuterungen, die der gerichtliche Sachverständige in der mündli-

chen Verhandlung gegeben hat und denen die Parteien nicht entgegengetreten

sind, mit Neuerungen auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik.

b) Diesem Fachmann war ein Verfahren der Merkmale 1, 1.1 und 1.2

ebenso bekannt wie es ihm wünschenswert erscheinen mußte, dabei eine

Steuerung der Menge des Pulvers vornehmen zu können, das pro Zeiteinheit

ausgegeben wird, nachdem es aus dem Behälter durch ein Leitungssystem

transportiert worden ist. Die Beklagte selbst betont, daß die Gründe für die

Notwendigkeit einer solchen von ihr als Feinsteuerung bezeichneten Maßnah-

me offensichtlich sind. Wie sich unmittelbar aus der Streitpatentschrift folgern

läßt, wußte der Fachmann ferner, daß die Möglichkeiten begrenzt sind, die eine

Manipulation des in die Mischkammer geführten Gasstrahls insoweit bietet. Ei-

ne Variation des Gasdrucks hat - abgesehen von den mit einer Erhöhung des

Förderdrucks verbundenen außerordentlichen Kosten - nur bereichsweise eine

signifikante Auswirkung auf die Menge des aus dem Behälter geförderten und

dann ausgegebenen Pulvers (Spalte 3 Zeilen 41 ff.). Eine Düse mit einer Erhö-

hung des Druckverhältnisses über den kritischen Bereich kann aus den in

Spalte 3 Zeilen 53 ff. genannten Gründen nicht genutzt werden. Eine Erhöhung

der in die Mischkammer eingedüsten Gasmenge kann zu ungünstigen Druck-

verhältnissen in der Mischkammer führen (Spalte 4 Zeilen 3 ff.). Angesichts die-

ser Umstände war es ein naheliegender fachmännischer Schluß, daß andere n-

orts dafür gesorgt werden muß, daß eine zur gleichmäßigen streifenförmigen

Innenbeschichtung von Dosen geeignete Steuerung der Menge des aus dem

Behälter geförderten und dann abgegebenen Pulvers möglich ist. Diese Über-

legung rückte den Behälter in das Blickfeld. Da er die fallweise benötigte Pul-

vermenge zur Verfügung stellen muß, lag es nahe, hier eine jedenfalls dann

eingreifende Mengensteuerung vorzusehen, wenn die Möglichkeiten der Beein-

flussung der Mengenförderung durch den in die Mischkammer eingeblasenen

Gasstrahl erschöpft sind.

c) Bei der Suche nach einem Vorbild hierfür bildete die französische Pa-

tentschrift 1 494 061 einen ohne weiteres geeigneten Stand der Technik. Sie

lehrt eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Beschichten einer Oberfläche mit

Kunststoff, die einen als Fluidisierungsbehälter ausgestalteten Vorratsbehälter

für das Pulver, eine mit komprimierter Luft betriebene Projektionspistole und

eine beide Teile verbindende Leitung (Schlauch) aufweist. Aus der Beschrei-

bung der französischen Patentschrift erfährt der Leser, daß die Pistole nach

dem Venturi-Prinzip gestaltet ist und eine Unterdruckzone aufweist. Die kom-

primierte Luft bewirkt, daß das fluidisierte Pulver vom Behälter über die Leitung

in die als Mischkammer dienende Unterdruckzone der Pistole gesaugt und

dann als Gas-Pulver-Gemisch durch die Mündung der Pistole ausgestoßen

wird. Da ausweislich der Figur 2 a und der diese Ausführungsform erläuternden

Beschreibung des Streitpatents auch erfindungsgemäß der Behälter zur Sus-

pension des Pulvers dienen kann, kommt damit in der französischen Patent-

schrift eine Arbeitsweise zum Ausdruck, die derjenigen nach dem Streitpatent

durchaus vergleichbar ist, jedenfalls was die Bewältigung des Pulvertransports

über die Strecke vom Behälter über die Mischkammer bis in den anschließen-

den Leitungsbereich anbelangt. Das hat der gerichtliche Sachverständige bei

seiner Anhörung ebenso bestätigt wie die Selbstverständlichkeit, daß der Vor-

schlag nach der französischen Patentschrift ebenfalls gleichmäßige Beschich-

tungen ermöglichen soll. Auch von daher gehört diese Schrift also zum Stand

der Technik.

d) Die französische Patentschrift lehrt über das bereits Erwähnte hinaus,

zwei unabhängig voneinander arbeitende Druckquellen einzusetzen, eine zur

Erzeugung des Gasstrahls in der Pistole, eine zweite in den Behälter wirkende

zur Dispersion des Pulvers. Mit ihr kann und soll der Behälter außerdem unter

Druck gesetzt werden. Das soll - so die Beschreibung - den Durchgang des

Pulvers in der zur Pistole führenden Leitung begünstigen. Damit offenbart die

französische Patentschrift, das Ansaugen des Pulvers zur Mischkammer hin

durch einen Überdruck im Behälter zu unterstützen.

e) Hierzu sieht der Vorschlag der französischen Patentschrift auch eine

Regelung vor. Es sind je ein Druckreduzierer für den die Pistole beaufschla-

genden Gasstrahl und für die in den Behälter eingeblasene Luft, eine Klappe

am Behälter, mit der Luft aus diesem abgelassen werden kann, und schließlich

ein Hahn beschrieben und gezeigt, mit dem die Leitung mehr oder weniger ver-

schlossen werden kann. Dem Fachmann waren damit nicht nur die Steuerung

des Drucks der in die Pistole eingeführten komprimierten Luft mittels eines

Druckreduzierers und die Steuerung des Durchsatzes des zur Pistole durchge-

lassenen Pulvers mittels des Hahns in der Leitung an die Hand gegeben. Es

war außerdem offenbart, bei einer ansonsten nach dem Venturi-Prinzip arbei-

tenden Pulverbeschichtung den Behälter separat unter Druck zu setzen und

diesen Druck so zu steuern, daß er den Transport des Pulvers zur Mischkam-

mer begünstigt. Diese Regulierungsmöglichkeit war in der französischen Pa-

tentschrift sogar als vorteilhaft beschrieben. Dabei bot die Klappe am Behälter

als Regulierventil nicht nur die Möglichkeit, im Behälter einen eingestellten kon-

stanten Druck aufrechtzuerhalten; sie konnte vielmehr auch zur Variation des

Drucks im Behälter eingesetzt werden. Das bedeutet zugleich eine Möglichkeit,

den Massenstrom zu erhöhen oder zu verringern. Daß dies nach den Naturge-

setzen eine zwangsläufige Folge der in der französischen Patentschrift be-

schriebenen und gezeigten Möglichkeit der Steuerung des Behälterdruckes ist,

hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt. Es beste-

hen deshalb keine durchgreifenden Zweifel, daß dem Fachmann damit auch die

Steuerung der pro Zeiteinheit von einem Behälter zu der Mischkammer geför-

derten Pulvermenge vorbeschrieben war, die unabhängig von der Erzeugung

des Gasstrahls in der Mischkammer arbeitend mittels einer Druckquelle und

einer Druckregulierungsvorrichtung am Behälter erfolgt (Merkmale 2 und 2.1).

f) Das könnte möglicherweise bedeuten, daß für einen Fachmann zu-

gleich die in dem Merkmal 2.2 zum Ausdruck kommende Steuerung auch der

Pulvermenge zu ersehen war, die schließlich ausgegeben wird, nachdem sie

auch die der Mischkammer nachfolgende Förderleitung durchlaufen hat. Der

gerichtliche Sachverständige hat nämlich bei seiner Anhörung über den Vor-

schlag der französischen Patentschrift anschaulich und überzeugend ausge-

führt, daß es sich um ein geschlossenes System handelt, so daß die Menge n-

steuerung bis zur Mischkammer notwendiger Weise auch die Menge des aus-

gegebenen Pulvers bestimmt. Ob die Offenbarung der französischen Patent-

schrift über das unter c) bis e) Festgestellte hinausgeht, kann jedoch letztlich

dahinstehen. Denn die in der französischen Patentschrift offenbarte Regulie-

rungsmöglichkeit über eine Variation des Drucks im Behälter bot jedenfalls An-

laß, auch ihre Eignung zu einer Steuerung zu überprüfen, welche am Ende des

Transportwegs die zu einem gleichmäßigen Auftrag jeweils erforderliche Menge

zur Verfügung stellt. Diese Feststellung ist bereits aus der Überlegung heraus

gerechtfertigt, daß eine Mengensteuerung in einem ersten Bereich eines Lei-

tungssystems eigentlich nicht ohne Auswirkung auf die an seinem Ende ausge-

gebene Menge sein kann. Das mußte jedenfalls bei einem Fachmann, der wie

der hier maßgebliche gewohnt ist, sich gewünschte Ergebnisse durch ständiges

Versuchen zu erschließen, geradezu entsprechende Versuche herausfordern.

In Anbetracht der angesichts der Geschlossenheit des Systems tatsächlich be-

stehenden Zwangsläufigkeit, die der gerichtliche Sachverständige - wie bereits

erwähnt - dargelegt hat, mußte dies bereits nach einfachen Versuchen zu der

Erkenntnis führen, daß bei einem Verfahren der Merkmale 1., 1.1 und 1.2 mit

ihrer Hilfe eine geeignete Steuerung der Ausgabemenge möglich ist. Der

Fachmann brauchte dann das Verfahren dieser Merkmale nur noch entspre-

chend der sich aus der französischen Patentschrift ergebenden verfahrensmä-

ßigen Möglichkeit um die Merkmale 2., 2.1 und 2.2 zu vervollständigen.

g) Der Feststellung, daß auch dies ein Schritt lediglich handwerklicher Art

war, der erfinderische Tätigkeit nicht erforderte, steht es nicht entgegen, wenn

sich - worauf Spalte 4 Zeilen 28 ff. der Beschreibung des Streitpatents hindeu-

ten - bei einem Verfahren der Merkmale 1., 1.1 und 1.2 erst stromabwärts der

Mischkammer wegen der dort nötigen langen Leitung Transportprobleme stel-

len, die sich aus der Gefahr von - wie es der Prozeßbevollmächtigte der Be-

klagten kurz genannt hat - Dreckeffekten ergeben. Diese Probleme sind unab-

hängig von dem Wunsch nach einer Mengensteuerung, die gleich zu Beginn

der durch Förderung zu überwindenden Strecke eingreift. Wie der gerichtliche

Sachverständige bestätigt hat, können sie trotz einer solchen Steuerung vom

Fachmann durch angepaßte Gestaltung des verwendeten Systems bewältigt

werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dies patentgemäß entbehrlich sein

könnte. Auch das Streitpatent überläßt - nicht anders als der Stand der Tech-

nik - die konkrete Auslegung des gesamten Systems dem nacharbeitenden

Fachmann, der ein Verfahren zum streifenförmigen Innenbeschichten von Do-

senkörpern zur Verfügung stellen will. Dabei ist es unerheblich, daß - wie auch

der gerichtliche Sachverständige einräumt - in der zeichnerischen Darstellung

der französischen Patentschrift der zu einer nach der Mischkammer stromab-

wärts nutzbaren Druckrückgewinnung nötige sich erweiternde Leitungsabschnitt

nicht hervorgehoben ist. Nach den auch insoweit überzeugenden Erläuterungen

des gerichtlichen Sachverständigen bedeutet die in der Beschreibung der fran-

zösischen Patentschrift enthaltene Anweisung, eine Venturi-Anordnung zu ver-

wenden, dem Fachmann nämlich, daß bei längerer Förderstrecke eine vollstän-

dige Venturi-Anordnung vorteilhafter ist, die einen Auslaufkonus aufweist und

zwangsläufig zur Druckrückgewinnung führt. Das belegt, daß der Fachmann

den in einem konkreten Fall nach der Mischkammer stromabwärts zu besor-

genden Verhältnissen durch geeignete Wahl der Düsen- und Leitungsgeometrie

Rechnung tragen kann, wenn er die durch die französische Patentschrift offen-

barte zusätzliche Steuerung durch eine von der Erzeugung des Gasstrahls un-

abhängige, den Behälter beaufschlagende Druckquelle mit einer am Behälter

vorzusehenden Druckregulierungsvorrichtung nutzen will, um nach dem Verfah-

ren der Merkmale 1., 1.1 und 1.2 Dosenkörper innen streifenförmig zu be-

schichten.

h) Die Überzeugung des Senats, daß dem Patentanspruch 1 in der ver-

teidigten Fassung jedenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liegt,

steht im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.

Denn dieser hat die Lehren zum technischen Handeln des Streitpatents einer-

seits und der französischen Patentschrift andererseits als praktisch identisch

bezeichnet. Da beide Patentschriften keine Vorgaben zu Querschnitten bzw.

Abmessungen der Düsen und Leitungen sowie der Drücke der beiden Druck-

quellen machten, werde dem Fachmann jeweils folgendes Verfahren nahege-

legt: Bei vorgewählten Querschnittsverhältnissen werde die Pulverdosierung

ohne zusätzliche Druckbeaufschlagung des Pulverbehälters alleine durch den

durch Gasstrahl erzeugten Unterdruck bewirkt (kleine Pulvermenge). Bei gerin-

ger Druckbeaufschlagung des Pulverbehälters werde die Pulverförderung durch

den Behälterdruck unterstützt bzw. gesteigert bis zu einer bestimmten Druck-

höhe im Pulverbehälter, ab der die Pulverdosierung alleine durch den Behälter-

druck erreicht werde. Hiervon ist der gerichtliche Sachverständige auch bei sei-

ner Anhörung nicht abgerückt. Dabei hat er auf die kritischen Fragen des Se-

nats die bereits erwähnten Fakten so fundiert und nachvollziehbar dargelegt,

daß durchgreifende Zweifel nicht bestehen.

3. Der folglich hinsichtlich Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ge-

gebene Nichtigkeitsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG ergreift auch die Un-

teransprüche 2, 4, 5 und 6, soweit sie unmittelbar und/oder mittelbar auf Pa-

tentanspruch 1 rückbezogen sind. Denn mit ihnen ist eine Lehre mit eigenem

erfinderischen Gehalt nicht beansprucht. Das hat der gerichtliche Sachverstän-

dige bestätigt. Auch die Beklagte macht etwas anderes nicht geltend.

4. Soweit das Streitpatent angegriffen ist und nicht mehr verteidigt wird,

hat die Nichtigerklärung des Streitpatents ebenfalls Bestand (vgl. BGHZ 133, 57

- Rauchgasklappe).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO a.F.,

110 Abs. 3 PatG a.F..

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf