Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.05.2002 – I ZR 165/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und

die Richter Prof. Starck,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. April 2001 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch dann,

wenn - wofür vieles spricht - die nachträglich vereinbarte, den

Künstlervertrag

ergänzende

Produktionskostenbeteiligung

als

sittenwidrig anzusehen ist. Denn es ist davon auszugehen, daß die

Parteien den Künstlervertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteil

abgeschlossen hätten (§ 139 BGB).

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 35.790,43 € (= 70.000 DM)

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert