BGH Beschluss vom 02.05.2002 – I ZR 165/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und
die Richter Prof. Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. April 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch dann,
wenn - wofür vieles spricht - die nachträglich vereinbarte, den
Künstlervertrag
ergänzende
Produktionskostenbeteiligung
als
sittenwidrig anzusehen ist. Denn es ist davon auszugehen, daß die
Parteien den Künstlervertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteil
abgeschlossen hätten (§ 139 BGB).
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 35.790,43 € (= 70.000 DM)
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert