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BGH Beschluß vom 02.05.2002 – III ZA 5/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 6. März 2002 - 13 W 30/02 - Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts wie gegen die im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorausgegangene Ent- scheidung des Landgerichts Freiburg vom 20. Februar 2002 ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das Beschwerdege- richt sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es.
Durch den Vortrag des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten ihm Pro- zeßkostenhilfe bewilligen müssen, um ein deutliches Ungleichgewicht in bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozeßparteien zu beheben, wird eine von dieser Voraussetzung unabhängige Möglichkeit, die angeführten Entscheidun- gen durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen, nicht eröffnet (zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen "greifbarer Ge- setzwidrigkeit” vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775, 776).
Rinne
Dörr