BGH Urteil vom 02.05.2002 – III ZR 135/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 135/01
URTEIL
Verkündet am: 2. Mai 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 209 a.F.
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich
nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die
nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind ver-
jährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerwei-
ternden Anschlußberufungsantrag des Klägers (13.564,00 DM
nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben wor-
den ist.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum
31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges
tragen die Beklagte 90 v.H., der Kläger 10 v.H. Die weiteren
Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bür-
germeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die
Baulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe. Er macht
geltend, im Vertrauen auf jene Erklärung habe er einen weit überhöhten Kauf-
preis für das Grundstück gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Öd-
land gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem
gezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschätzten Restwert
des Grundstücks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen
Betrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und
am 9. März 1998 zugestellten Klage verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Beru-
fungsrechtszug hat das Oberlandesgericht über die Behauptung des Klägers,
das von ihm erworbene Grundstück habe einen derzeitigen Wert von
36.564 DM, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erho-
ben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hatte, daß das
Grundstück lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Kläger im Wege
der Anschlußberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist
und der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadenser-
satzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die
Beklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjährungseinrede entgegengetre-
ten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und
der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die
Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung
weiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluß vom 31. Januar 2002 die Revisi-
on der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschlußberu-
fungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im übrigen
hat er die Revision nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Teilannahme begründet. Sie führt zur
Zurückweisung der Anschlußberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte
Mehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.
1.
Unter den Parteien steht inzwischen außer Streit, daß die für den Amt s-
haftungsanspruch maßgebliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit
dem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend fest-
gestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ur-
sprungsforderung ist die Verjährung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. recht-
zeitig unterbrochen worden.
2.
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschränk-
te sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von
118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaßte nicht die Mehrforderung, die erst durch
die Anschlußberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.
a) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs wird hervorgehoben, daß die Klageerhebung die Verjährung inso-
weit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung
unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit
Rechtsgewißheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerli-
chen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die
Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kon-
gruent. Dem entspricht es, daß bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer sol-
chen, bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht er-
kennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt,
die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantrag-
ten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Ent-
scheidung die Konsequenz, daß der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich
Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeß
nicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muß der Kläger es
in solchen Fällen hinnehmen, daß die Verjährung des nachgeschobenen An-
spruchsteils selbständig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb.
1995 § 209 Rn. 17).
b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise
etwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur
Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend
ausgelegt werden, daß in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde,
der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung
des beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen
Fällen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daß die bezifferte Forderung
"gegriffen" ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat. Dementsprechend
grenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach
§ 249 Satz 2 BGB auch ausdrücklich von der "Geldentschädigung schlechthin",
geht. In ähnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten
Betrages als Vorschuß zur Behebung eines Mangels wegen der für solche
Vorschüsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjährung des
späteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begründeten) Anspruchs
auf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels
(BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von Ko-
sten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet
hat, nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines An-
spruchs von Aufwendungen für weitere Maßnahmen zur Behebung desselben
Mangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der An-
wendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht
an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten,
wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher An-
spruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprä-
gung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach
bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für
den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirt-
schaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143,
144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82
= WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982,
1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm.
Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem sol-
chen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach we-
sensgleich. Der Schadensersatzkläger klagt nicht eine Geldsumme, sondern
den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in
ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des
Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend,
aufgrund derer das Urteil ergeht.
c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene
Werterhöhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachver-
ständigengutachten nicht zu entnehmen, daß die für die Wertermittlung maß-
geblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der Ur-
sprungsklage und der Einlegung der Anschlußberufung geändert haben könn-
ten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtli-
chen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Kläger zu er-
möglichen, seinen Schaden abschließend zu beziffern, sondern beruhte dar-
auf, daß die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Beweisfrage war da-
her die Behauptung des Klägers gewesen, daß das Grundstück einen derzeiti-
gen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend hätte die verjährungsunter-
brechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Kläger allenfalls das natürli-
che Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können. Andererseits geht es zu
seinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er
sie nur betragsmäßig nicht hinreichend überschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO
Rn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durch-
geführten eigenen Mängelbeseitigung).
3.
Bei Eingang der Anschlußberufungsschrift (23. August 2000) war somit
die für den Amtshaftungsanspruch maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist
des § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1),
bereits abgelaufen. Gleiches gilt für die einjährige Verjährungsfrist des § 4
Abs. 1 StHG-DDR.
Rinne
Wurm
Streck
Dörr
Galke