Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 10.10.2002 – III ZR 205/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 209 Abs. 1 i.d.F. bis 31.12.2001; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung,

die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum

Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung

eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren

Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streit-

gegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen

geknüpft werden könnten.

BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2

Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens

durch einen Sozialhilfeempfänger.

BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-

kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einen

Schlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behan-

delt worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schä-

den des Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.

Der Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig sozialversiche-

rungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als Kellner tätig. Diese

Tätigkeit kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen Beeinträchti-

gungen nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seitdem von

Leistungen der Sozialhilfe.

Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in der

Größenordnung von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis ein-

schließlich April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht,

daß ihm das Land den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen und

noch entstehenden materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zu

ersetzen habe. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von

10.000 DM und Verdienstausfall (bis April 1995) von 8.084 DM zugesprochen

sowie die begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Klä-

ger Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM und unter teilweisem Über-

gang zur Leistungsklage für die Zeit ab Mai 1995 bis zum Eintritt in das Ren-

tenalter Ersatz eines monatlichen Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. Das

Berufungsgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu-

gesprochen und einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch für verjährt

gehalten. Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit von Mai 1995

bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat es abgewiesen, während der

Ausspruch zur Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes im übrigen

unangetastet blieb. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das be-

klagte Land im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil

auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).

I. Schmerzensgeld

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung

des Klägers ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmer-

zensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat,

wurde durch das Urteil des Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zu-

gesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335,

340 f).

2.

a) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert gese-

hen, dem Kläger "ein wesentlich höheres Schmerzensgeld" als 15.000 DM zu-

zusprechen. Die Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253

Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor die-

sem Hintergrund stelle sich die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Be-

rufungsinstanz bei gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. In

welchem Umfang eine Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach dem

den prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei einer

- offenen oder verdeckten - Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werde

die Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Teils unterbrochen. So-

weit der Kläger erst mit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageer-

weiterung einen über 15.000 DM hinausgehenden Betrag begehre, sei ein

möglicher Anspruch - auf die begründete Einrede des beklagten Landes - ver-

jährt.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zur

verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 BGB

in der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum

31. Dezember 2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechung

mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer

"verdeckten Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das Ge-

richt erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden ab-

deckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im be-

antragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforde-

rung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f;

Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hin-

reichend Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeld-

anspruchs bestehen. Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größen-

ordnung in zweiter Instanz sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eine

Änderung des Streitgegenstands anzusehen, ist nicht zu folgen.

(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstan-

des und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten An-

trag verlangt, steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht ent-

gegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensaus-

übung des Gerichts mitgeteilt werden. Die Frage, ob das Bestimmtheitsgebot

darüber hinaus die Angabe einer Größenordnung verlangt, ist in der Entwick-

lung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wor-

den (vgl. zum Ganzen v. Gerlach, VersR 2000, 525 ff). Ließ der Bundesge-

richtshof diese Frage in seinem Urteil vom 1. Februar 1966 noch offen (BGHZ

45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9. Juli 1974, auch wenn es in ihm ent-

scheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer ankam, die Angabe einer

Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, wel-

chen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle (VI ZR 263/73 - VersR

1974, 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984 formuliert,

es fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des un-

bezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben zur

Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klage-

antrag unzulässig (VI ZR 70/82 - NJW 1984, 1807, 1809).

(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltung

durch das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisie-

rung erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, um

dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch bei

unbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, son-

dern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie

möglich angeben; zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterli-

chen Ermessens werde durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben

nicht begrenzt; die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit

§ 308 Abs. 1 ZPO vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren keine

Obergrenze angebe (vgl. BGHZ 132, 341, 350, 351). Dem tritt der erkennende

Senat bei.

(3) Ist der Richter ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot,

einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine von

der Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht als

Angabe einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozes-

sualen Anspruch bildenden Streitgegenstands nicht - wie das Berufungsgericht

meint - durch die Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt damit

auch die Grundlage für die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (ver-

deckten) Teilklage. Hätte der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Klä-

ger in der Berufung seinen früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hätten

keine Rechtsgründe entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen,

der über die angegebene Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zu

beurteilen, wenn der Kläger - wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größen-

ordnungsvorstellung äußert. Daß der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPO

beachtlichen Weise seinen Anspruch nach oben begrenzt hätte, ist nicht er-

sichtlich. Daran ändert auch nichts, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klä-

gers auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zurückgewiesen worden ist

und daß der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 einen Antrag auf

Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM angekündigt, in der

mündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt hat. Entscheidend ist, daß er

in der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von 15.000 DM angegeben

hat, ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des Landgerichts vom

13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für Schmerzens-

geld in der Größenordnung "von nicht mehr als" 15.000 DM bewilligt worden

ist. Läßt sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht als

eine Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlich

gestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzuspre-

chen, ist für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.

(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch

zum Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335). In dieser

Entscheidung wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die

Auffassung geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach der

Entscheidung BGHZ 132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren Zusammenhang

der Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteil

nicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondern

um die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu be-

seitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur BGHZ 45, 91, 93; Ur-

teil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183; BGHZ 140, 335,

341).

3.

Was die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revision

mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegten

Stellungnahme des Dr. B. zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachver-

ständigen Prof. Dr. D. nicht verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat.

Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Sachverständige Dr. B.

in zwei Punkten der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht

beitritt und insoweit von schwereren Folgen der Fehlbehandlung für den Kläger

ausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße behindert hält. Diesen Ein-

wänden begegnet das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise,

wenn es ausführt, der Sachverständige Dr. B. habe den Kläger nicht

untersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als fachlich

kompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei der

unterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinische

Fachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigener

Sachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf

eine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 24. September

1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - VI ZR

272/99 - NJW 2001, 2796, 2797).

Das weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug auf

seine Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich des

Schläfenlappens die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weise

aufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechter

medizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.

II. Verdienstausfall

1.

Das Landgericht ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallscha-

dens bis April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigung

in der Lage gewesen, als Kellner unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatli-

ches Einkommen von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung sei

ihm eine Tätigkeit möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der Größen-

ordnung eines "620 DM-Jobs" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein monatlicher

Erwerbsschaden von 480 DM.

Das Berufungsgericht verneint für die Zeit ab Mai 1995 einen Erwerbs-

schaden. Es übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im einzel-

nen Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine Scha-

densschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, da

er unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese Soziallei-

stungen seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der Er-

werbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf Scha-

densrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den Trä-

ger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger ein

Anspruch nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als er

an Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für die

Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die So-

zialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der Klä-

ger jemals verdient habe.

2.

Mit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz

seines Erwerbsschadens nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht ver-

neinen.

a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-

richt sei an die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht angefochte-

ne Beurteilung des Landgerichts gebunden gewesen. Auch wenn man davon

ausgeht, daß das beklagte Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht an-

gegriffen hat, folgt hieraus für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs

nichts.

b) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen dem

Erwerbsschaden und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat je-

doch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht hinrei-

chend beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen

vermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts

entsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen ei-

nes eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadenser-

satzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nicht

damit entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe ver-

weist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.

Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X

schließt nicht aus, daß der Kläger seinen Erwerbsschadensersatzanspruch

selbst verfolgt. Denn der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nach-

rangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG

eine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach

dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebe-

dürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131,

274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Lei-

stungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des Erwerbsschadens Sozialhilfe nicht

mehr gewährt werden müßte. Für die Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeit

durch Sozialhilfe behoben wurde, kann er Zahlung seines Ersatzanspruchs an

den Sozialhilfeträger begehren.

Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe dem

Kläger ein Erwerbsschadensersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger,

soweit es um einen Zeitraum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat,

allerdings nicht beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im Hinblick

auf eine Abtretung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahlt

wird. Nach Aktenlage erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten

zweiter Instanz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auch deshalb als

nicht erforderlich, da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsge-

richt vorgenommene Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an die-

sen ausgezahlt werden soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat im

weiteren Verfahren Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke