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BGH Urteil vom 02.05.2002 – VII ZR 325/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von jetzt noch

85.985,91 DM (= 43.963,90 €). Sie hat Ende 1993 mit den beiden Beklagten

einen VOB-Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pau-

schalpreis von 305.211,39 DM netto (= 350.993,10 DM brutto) abgeschlossen.

Im Oktober 1994 haben die Parteien verschiedene Mehr- und Minderleistungen

vereinbart und dafür im Ergebnis einen Mehrpreis von 36.423,72 DM brutto

vorgesehen. Wegen Meinungsverschiedenheiten stellten die Parteien ihre Zu-

sammenarbeit ohne Kündigung, ohne Aufmaß und ohne Abnahme stillschwei-

gend und einvernehmlich ein. Die Beklagten haben Abschlagszahlungen in

Höhe von insgesamt 260.165,32 DM geleistet.

Die Klägerin hat nacheinander vier verschiedene Abrechnungen vorge-

legt, zuletzt die Abrechnung im Schriftsatz vom 30. September 1999 (Beru-

fungsbegründung), die mit 85.985,91 DM abschließt. Die Klage ist, soweit sie

anfänglich über diesen Betrag hinausgegangen war, zurückgenommen worden.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Zah-

lungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochte-

nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet, weil die

Klägerin trotz wiederholter ausführlicher Hinweise keine prüfbare Abrechnung

vorgelegt habe. Sie habe sich auf völlig unsystematisch aneinandergereihte,

nicht nachvollziehbare Angaben beschränkt, die einer Bewertung und einem

Beweis nicht zugänglich seien.

Die Klägerin habe keine eindeutige Erklärung abgegeben, ob sie nur ih-

re tatsächlich erbrachten Leistungen abrechne, oder die vereinbarte Gesamt-

leistung abzüglich ersparter Aufwendungen. Ferner rechne sie den ursprüngli-

chen Pauschalvertrag und die nachträgliche Vereinbarung selbständig ab, ob-

wohl lediglich der Leistungsumfang des Pauschalvertrages geändert und der

Pauschalpreis entsprechend angepaßt worden sei. Eine nachvollziehbare Dar-

stellung und Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen fehle.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Klä-

gerin mit der Berufungsbegründung vorgelegte Abrechnung ist prüfbar. Die

mitgeteilten Daten setzen die Beklagten in den Stand, einzelne Positionen als

nicht erbracht oder als nicht richtig berechnet zu beanstanden. Eine andere,

hiermit nicht zu verwechselnde und vom Berufungsgericht erst noch zu klären-

de Frage ist, inwieweit die Abrechnung richtig ist.

1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vor-

zeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Lei-

stungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das

Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie

des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat.

Die Abgrenzung und die Bewertung müssen den Auftraggeber in die Lage ver-

setzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom

11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR

1999, 194). Welche Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung zu stellen

sind, hängt vom Einzelfall ab; das Gericht hat insoweit unmißverständliche

Hinweise zu geben (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ

140, 365, 369 f). Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des

Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderli-

chen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000

- VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = NJW 2001, 521 = ZfBR 2001, 102).

2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen zutreffend herangezogenen

Grundsätzen teilweise unzutreffende Schlüsse.

a) Richtig ist, daß die erste Rechnung der Klägerin vom 8. Dezember

1995 nicht nur offenkundig unrichtig, sondern nicht prüfbar ist. Sie bezieht sich

nicht auf den gegebenen Sachverhalt. Die Rechnung beschränkt sich darauf,

den ursprünglich vorgesehenen Endpreis einschließlich vorgesehener Mehrlei-

stungen abzüglich erhaltener Abschlagszahlungen aufzuführen. Sie geht nicht

von der unstreitigen Tatsache aus, daß der Vertrag vorzeitig beendet und die

Leistung nicht vollständig erbracht worden ist. Der Pauschalpreis für das Ge-

samtwerk ermöglicht keine Prüfung von Ansprüchen für Teilleistungen.

b) Auch die beiden Abrechnungen in den Schriftsätzen vom 25. Juni

1998 und vom 13. April 1999 können außer Betracht bleiben. Die Klägerin hat

sie zurückgezogen und jeweils durch eine veränderte und letzten Endes her-

abgesetzte Abrechnung ersetzt.

c) Die Abrechnung vom 30. September 1999 erlaubt zusammen mit den

weiteren vorgelegten Unterlagen die Prüfung, inwieweit die geltend gemachte

Forderung berechtigt ist. Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob auch ein Ent-

gelt für nicht erbrachte Leistungen gefordert wird, sind nicht begründet. Die

Klägerin macht mit dieser Abrechnung unmißverständlich nur erbrachte Lei-

stungen geltend.

aa) Den Beklagten liegen das Leistungsverzeichnis vom 3. November

1993 und der Bauvertrag vom 6. November 1993 vor, ferner die Vereinbarung

vom 4./18. Oktober 1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Rohbau

("Rohbauausstattungsprotokoll") und die Vereinbarung vom 4./18. Oktober

1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Innenausbau ("Innenausstat-

tungsprotokoll"). Zusammen mit der Abrechnung ist damit deutlich, welche

Teilleistungen als erbracht behauptet werden. Die Abrechnung enthält ferner

die Kalkulation für das Einfamilienhaus sowie die Berechnung des Verhältnis-

ses von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen mit der Übertragung des

Ergebnisses auf den Pauschalpreis. Damit sind die Beklagten in der Lage, et-

waige Beanstandungen im einzelnen vorzubringen, wonach gegebenenfalls die

Klägerin bestrittene Rechnungsposten nachzuweisen hat.

bb) Daß die beiden Zusatzvereinbarungen vom 4./18. Oktober 1994

nicht in eine einheitliche Gesamtdarstellung einbezogen worden sind, bewirkt

eine gewisse Unübersichtlichkeit und macht den Beklagten die Kontrolle der

Abrechnung schwerer. Es zieht aber nicht die mangelnde Prüfbarkeit der gan-

zen Abrechnung nach sich. Vielmehr können die Beklagten, da genau zu er-

kennen ist, was aus dem ursprünglichen Programm gestrichen, was hinzuge-

setzt und wie jeder dieser Posten bewertet worden ist, Punkt für Punkt kontrol-

lieren, ob sie einverstanden sind oder nicht.

III.

Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beklagten Gelegenheit zu ge-

ben haben, Bedenken gegen bestimmte Ansätze in der Abrechnung geltend zu

machen, so daß die Klägerin dann für jeden bestrittenen Rechnungsposten

Beweis antreten kann.

Ullmann

Thode

Haß

Wiebel

Bauner