BGH Urteil vom 02.05.2002 – VII ZR 325/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von jetzt noch
85.985,91 DM (= 43.963,90 €). Sie hat Ende 1993 mit den beiden Beklagten
einen VOB-Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pau-
schalpreis von 305.211,39 DM netto (= 350.993,10 DM brutto) abgeschlossen.
Im Oktober 1994 haben die Parteien verschiedene Mehr- und Minderleistungen
vereinbart und dafür im Ergebnis einen Mehrpreis von 36.423,72 DM brutto
vorgesehen. Wegen Meinungsverschiedenheiten stellten die Parteien ihre Zu-
sammenarbeit ohne Kündigung, ohne Aufmaß und ohne Abnahme stillschwei-
gend und einvernehmlich ein. Die Beklagten haben Abschlagszahlungen in
Höhe von insgesamt 260.165,32 DM geleistet.
Die Klägerin hat nacheinander vier verschiedene Abrechnungen vorge-
legt, zuletzt die Abrechnung im Schriftsatz vom 30. September 1999 (Beru-
fungsbegründung), die mit 85.985,91 DM abschließt. Die Klage ist, soweit sie
anfänglich über diesen Betrag hinausgegangen war, zurückgenommen worden.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Zah-
lungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochte-
nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet, weil die
Klägerin trotz wiederholter ausführlicher Hinweise keine prüfbare Abrechnung
vorgelegt habe. Sie habe sich auf völlig unsystematisch aneinandergereihte,
nicht nachvollziehbare Angaben beschränkt, die einer Bewertung und einem
Beweis nicht zugänglich seien.
Die Klägerin habe keine eindeutige Erklärung abgegeben, ob sie nur ih-
re tatsächlich erbrachten Leistungen abrechne, oder die vereinbarte Gesamt-
leistung abzüglich ersparter Aufwendungen. Ferner rechne sie den ursprüngli-
chen Pauschalvertrag und die nachträgliche Vereinbarung selbständig ab, ob-
wohl lediglich der Leistungsumfang des Pauschalvertrages geändert und der
Pauschalpreis entsprechend angepaßt worden sei. Eine nachvollziehbare Dar-
stellung und Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen fehle.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Klä-
gerin mit der Berufungsbegründung vorgelegte Abrechnung ist prüfbar. Die
mitgeteilten Daten setzen die Beklagten in den Stand, einzelne Positionen als
nicht erbracht oder als nicht richtig berechnet zu beanstanden. Eine andere,
hiermit nicht zu verwechselnde und vom Berufungsgericht erst noch zu klären-
de Frage ist, inwieweit die Abrechnung richtig ist.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vor-
zeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Lei-
stungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das
Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie
des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat.
Die Abgrenzung und die Bewertung müssen den Auftraggeber in die Lage ver-
setzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR
1999, 194). Welche Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung zu stellen
sind, hängt vom Einzelfall ab; das Gericht hat insoweit unmißverständliche
Hinweise zu geben (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ
140, 365, 369 f). Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des
Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderli-
chen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000
- VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = NJW 2001, 521 = ZfBR 2001, 102).
2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen zutreffend herangezogenen
Grundsätzen teilweise unzutreffende Schlüsse.
a) Richtig ist, daß die erste Rechnung der Klägerin vom 8. Dezember
1995 nicht nur offenkundig unrichtig, sondern nicht prüfbar ist. Sie bezieht sich
nicht auf den gegebenen Sachverhalt. Die Rechnung beschränkt sich darauf,
den ursprünglich vorgesehenen Endpreis einschließlich vorgesehener Mehrlei-
stungen abzüglich erhaltener Abschlagszahlungen aufzuführen. Sie geht nicht
von der unstreitigen Tatsache aus, daß der Vertrag vorzeitig beendet und die
Leistung nicht vollständig erbracht worden ist. Der Pauschalpreis für das Ge-
samtwerk ermöglicht keine Prüfung von Ansprüchen für Teilleistungen.
b) Auch die beiden Abrechnungen in den Schriftsätzen vom 25. Juni
1998 und vom 13. April 1999 können außer Betracht bleiben. Die Klägerin hat
sie zurückgezogen und jeweils durch eine veränderte und letzten Endes her-
abgesetzte Abrechnung ersetzt.
c) Die Abrechnung vom 30. September 1999 erlaubt zusammen mit den
weiteren vorgelegten Unterlagen die Prüfung, inwieweit die geltend gemachte
Forderung berechtigt ist. Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob auch ein Ent-
gelt für nicht erbrachte Leistungen gefordert wird, sind nicht begründet. Die
Klägerin macht mit dieser Abrechnung unmißverständlich nur erbrachte Lei-
stungen geltend.
aa) Den Beklagten liegen das Leistungsverzeichnis vom 3. November
1993 und der Bauvertrag vom 6. November 1993 vor, ferner die Vereinbarung
vom 4./18. Oktober 1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Rohbau
("Rohbauausstattungsprotokoll") und die Vereinbarung vom 4./18. Oktober
1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Innenausbau ("Innenausstat-
tungsprotokoll"). Zusammen mit der Abrechnung ist damit deutlich, welche
Teilleistungen als erbracht behauptet werden. Die Abrechnung enthält ferner
die Kalkulation für das Einfamilienhaus sowie die Berechnung des Verhältnis-
ses von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen mit der Übertragung des
Ergebnisses auf den Pauschalpreis. Damit sind die Beklagten in der Lage, et-
waige Beanstandungen im einzelnen vorzubringen, wonach gegebenenfalls die
Klägerin bestrittene Rechnungsposten nachzuweisen hat.
bb) Daß die beiden Zusatzvereinbarungen vom 4./18. Oktober 1994
nicht in eine einheitliche Gesamtdarstellung einbezogen worden sind, bewirkt
eine gewisse Unübersichtlichkeit und macht den Beklagten die Kontrolle der
Abrechnung schwerer. Es zieht aber nicht die mangelnde Prüfbarkeit der gan-
zen Abrechnung nach sich. Vielmehr können die Beklagten, da genau zu er-
kennen ist, was aus dem ursprünglichen Programm gestrichen, was hinzuge-
setzt und wie jeder dieser Posten bewertet worden ist, Punkt für Punkt kontrol-
lieren, ob sie einverstanden sind oder nicht.
III.
Das Berufungsgericht wird nunmehr den Beklagten Gelegenheit zu ge-
ben haben, Bedenken gegen bestimmte Ansätze in der Abrechnung geltend zu
machen, so daß die Klägerin dann für jeden bestrittenen Rechnungsposten
Beweis antreten kann.
Ullmann
Thode
Haß
Wiebel
Bauner