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BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 StR 79/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2002 beschlossen:
Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand
bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-
gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-
gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe
für die erste Instanz bewilligt.
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