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BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 StR 79/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 79/02

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2002 beschlossen:

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand

bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.

Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-

gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a

Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-

gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe

für die erste Instanz bewilligt.

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