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BGH Beschluss vom 07.05.2002 – 3 StR 110/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 2001 wird als unbegründet mit der Maß- gabe verworfen, daß der Ausspruch über das Aufrechterhalten der "Nebenfolgen" entfällt (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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